Übertrittsverfahren II

Das Übertrittsverfahren II regelt den Übergang am Ende der 2. Sek oder 3. Sek ans Kurzzeitgymnasium, die Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule oder Berufsmaturität. Ziel dabei ist es, die Schülerin/den Schüler derjenigen Schulart zuzuweisen, in der sie/er am besten gefördert werden kann.

Übertritt am Ende der 2. Sekundarklasse ins Kurzzeitgymnasium

Die Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers der 2. Klasse der Sekundarschule ins  Kurzzeitgymnasium erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung von verschiedenen Kriterien und Voraussetzungen sowie eines Entscheids der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.

Vorausgesetzt die Jugendliche bzw. der Jugendliche erfüllt die Anforderungen, kann sie bzw. er nach der 2. Sekundarklasse in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums übertreten

 

Kurzzeitgymnasien

Kantonsschule Menzingen (KSM)

Kantonsschule Rotkreuz (KSR) (ab SJ 2025/26)

Übertritt nach der 2. Sekundarklasse, auf Beginn des neuen Schuljahrs

Übertritt

in 1. Klasse Kurzzeitgymnasium








 

 

 

 

 

 

Zuweisungsentscheid

  • Im Zuweisungesgespräch fällt die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten den Zuweisungsentscheid bis spätestens 15. März.
  • Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind online ans Kurzzeitymnasium an und legen den Zuweisungsentscheid bei.
  • Die Klassenlehrperson leitet eine Kopie an die Schulleitung weiter.

Keine direkte Zuweisung

  • Die Erziehungsberechtigten können die Jugendliche bzw. den Jugendlichen bis zum 20. März unter folgenden Voraussetzungen zum Abklärungstest anmelden:
    - Besuch Niveau A in den Niveaufächern, 
    - Erfahrungsnote mindestens 4.80.
  • Die Übertrittskommission II entscheidet bis spätestens Mitte Mai.
     

Die Erziehungsberechtigten erhalten mit der Broschüre «Übertrittsverfahren Sekundarschule − kantonale Mittelschulen und lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen» einen Überblick zum Übertrittsverfahren II. 

Die Klassenlehrperson der 2. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin bzw. dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers dem Kurzzeitgymnasium entsprechen. Die Klassenlehrperson berücksichtigt beim Entscheid die Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers.

Die Zuweisungsgrundlage stützt sich auf eine ganzheitliche Beurteilung der Fähigkeiten und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers ab. Massgebend für eine Zuweisung sind die Leistungen wie auch die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers, bezogen auf die aktuelle sowie auf die mutmasslich zukünftige Entwicklung. Die Motivation und das Interesse, eine kantonale Mittelschule besuchen zu wollen, sowie die Vorstellungen der Schülerin bzw. des Schülers über den eigenen schulischen und beruflichen Werdegang sind weitere wichtige Faktoren, die in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.

In Bezug auf einen Übertritt von der 2. Sekundarklasse ins Kurzzeitgymnasium sind folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung relevant:
 

  • Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
  • die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) im ersten Semester der 2. Sekundarklasse in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, «Räume, Zeiten, Gesellschaften», «Natur und Technik»);
  • der Verlauf der Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers im ersten Semester der 2. Sekundarklasse;
  • die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers;
  • die Neigungen und Interessen der Schülerin bzw. des Schülers.

Massgebend im Zuweisungsverfahren ist eine Gesamtbeurteilung.

Massgebend im Zuweisungsverfahren ist eine Gesamtbeurteilung. Allerdings wird bei einer Zuweisung an ein Kurzzeitgymnasium zusätzlich der Orientierungswert zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen.

Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium liegt der Orientierungswert bei 5.2.

Beim Orientierungswert handelt es sich nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, welcher für die Zuweisung an ein Kurzzeitgymnasium gefordert ist, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die zuweisenden Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt die Gesamtbeurteilung. Das erwartete Leistungsniveau wird mit der Nennung des Orientierungswerts aber expliziert.

Der Zuweisungsentscheid wird bis 15. März gefällt. Der von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch unterzeichnete Zuweisungsentscheid berechtigt zum Besuch des Kurzzeitgymnasiums während eines Jahres.

 

Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung sowie die Rektorin bzw. den Rektor der gemeindlichen Schulen über den Übertritt am Ende des 2. Sekundarschuljahres.

 

Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen
Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Klassenlehrperson zu Beginn des Schuljahres die Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen der 2. Klasse der Sekundarschule. Sie können diese  Unterlagen zur Vorbereitung auf das Zuweisungsgespräch ausfüllen und diese ans Gespräch mit der Klassenlehrperson mitbringen. 

Links
Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen

Zulassung zum Abklärungstest
Kann die Klassenlehrperson unter Einbezug der Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers eine Zuweisung ans Kurzzeitgymnasium nicht unterstützen, kann sich die Schülerin bzw. der Schüler für den Abklärungstest anmelden, sofern sie bzw. er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

  • Die Schülerin bzw. der Schüler besucht in allen Niveaufächern den höchsten Niveaukurs.
  • Die Schülerin bzw. der Schüler kann im 1. Semester der 2. Sekundarklasse eine Erfahrungsnote von mindestens 4.8 ausweisen.

Sofern die Schülerin bzw. der Schüler am Abklärungstest teilnimmt, ist sie bzw. er während des Abklärungstests vom Schulunterricht in der Gemeinde dispensiert.

 

Informationen und Daten
Hier finden Sie weitere Informationen und Daten zum Abklärungstest. 

 

Anmeldung
Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens 20. März online durch die Erziehungsberechtigten.

Der Anmeldung sind folgende Dokumente beizulegen:

 

  • Kopien der Zeugnisnoten der 1. und 2. Sekundarklasse
  • Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen der 1. und 2. Sekundarklasse
  • Formular Erfahrungsnote

Weitere Informationen zum Abklärungstest sowie die nötigen Unterlagen erhalten die Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch von der Klassenlehrperson, sofern die Jugendliche bzw. der Jugendliche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abklärungstest erfüllt. 

Anmeldeformular Abklärungstest

Die von der Direktion für Bildung und Kultur gewählte Übertrittskommission II organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen. Sie setzt sich zusammen aus:

 

  • einer Vertretung der Direktion für Bildung und Kultur;
  • je einer Vertretung der kantonalen Mittelschulen (Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule);
  • einer Vertretung der Rektorenkonferenz des Kantons Zug sowie
  • einer Vertretung der Lehrpersonen der Sekundarschulen.

Die Übertrittskommission II entscheidet über die Zuweisung, wenn betroffene Jugendliche keinen Zuweisungsentscheid erhalten und in der Folge am Abklärungstest teilgenommen haben. Entscheidungsgrundlage bilden der Abklärungstest sowie die eingereichten Unterlagen.

Kurzzeitgymnasium

 

Anmeldefrist 20. März. Anmeldeformular Kurzzeitgymnasium 

 

Bei einer Zuweisung fürs Kurzzeitgymnasium verfügt die Schülerin bzw. der Schüler über die «eingeschränkte freie Schulwahl». Als «eingeschränkt» gilt die freie Schulwahl deshalb, weil im Falle einer ungünstigen Verteilung der Schülerzahlen eine Zuteilung an die Schulstandorte Menzingen oder ab SJ 2025/26 Rotkreuz vorgenommen werden muss. Dieses Verfahren ist in der Broschüre «Kurzzeitgymnasium: Schulwahl und Zuteilung» beschrieben.

Übertritt am Ende der 3. Sekundarklasse in FMS, WMS sowie Kurzzeitgymnasium

Die Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers der 3. Klasse der Sekundarschule in eine kantonale Mittelschule (Fach-, Wirtschaftsmittelschule, Kurzzeitgymnasium) erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung von verschiedenen Kriterien und Voraussetzungen sowie eines Entscheides der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.

Vorausgesetzt die Jugendliche bzw. der Jugendliche erfüllt die Anforderungen, kann sie bzw. er nach der 3. Sekundarklasse in folgende kantonale Schulen übertreten:

Kantonale Mittelschulen

Fachmittelschule (FMS)

Wirtschaftsmittelschule (WMS)

Kantonsschule Menzingen (KSM) (Kurz- und Langzeitgymnasium)

Kantonsschule Rotkreuz (KSR) (ab SJ 2025/26) (Kurz- und Langzeitgymnasium)

Berufsmaturitätsschule

Übertritt nach der 3. Sekundarklasse, auf Beginn des neuen Schuljahres.

 

Übertritt

in 1. Klasse Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, oder Wirtschaftsmittelschule

Zuweisungsentscheid

  • Im Zuweisungsentscheid fällt die Klassenlehrperson mit den Erziehungsberechtigten den Zuweisungsentscheid bis spätestens 15. März.
  • Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind online ans Kurzzeitgymnasium, an die Wirtschaftsmittelschule oder die Fachmittelschule an und legen den Zuweisungsentscheid bei.
  • Die Klassenlehrperson letite eine Kopie an die Schulleitung weiter.

Keine direkte Zuweisung

  • Die Erziehungsberechtigten können die Jugendliche bzw. den Jugendlichen bis zum 20. März unter folgenden Voraussetzungen zum Abklärungstest anmelden:
    - Besuch Niveau A in den Niveaufächern;
    - Erfahrungsnote fürs Kurzzeitgymnasium 4.80, für Fach- und Wirtschaftsmittelschule 4.50.
  • Die Übertrittskommission entscheidert bis spätestens Mitte Mai

 

Die Erziehungsberechtigten erhalten mit der Broschüre «Übertrittsverfahren Sekundarschule − kantonale Mittelschulen und lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen» einen Überblick zum Übertrittsverfahren II.

Die Klassenlehrperson der 3. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin bzw. dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der gewünschten kantonalen Mittelschule entsprechen. Die Klassenlehrperson berücksichtigt beim Entscheid die Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers.

Die Zuweisungsgrundlage stützt sich auf eine ganzheitliche Beurteilung der Fähigkeiten und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers ab. Massgebend für eine Zuweisung sind die Leistungen wie auch die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers, bezogen auf die aktuelle sowie auf die mutmasslich zukünftige Entwicklung. Die Motivation und das Interesse, eine kantonale Mittelschule zu besuchen, sowie die Vorstellungen der Schülerin bzw. des Schülers über den eigenen schulischen und beruflichen Werdegang sind weitere wichtige Faktoren, die in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.

In Bezug auf einen Übertritt von der 3. Sekundarklasse in eine kantonale Mittelschule sind folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung relevant:

 

  • Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
  • die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) im ersten Semester der 3. Sekundarklasse in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, «Räume, Zeiten, Gesellschaften», «Natur und Technik»);
  • der Verlauf der Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers im ersten Semester der 3. Sekundarklasse;
  • die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers;
  • die Neigungen und Interessen der Schülerin bzw. des Schülers.

Allerdings wird bei einer Zuweisung an eine kantonale Mittelschule resp. lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule zusätzlich der Orientierungswert zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen.

Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium liegt der Orientierungswert bei 5.2.

Für den Eintritt in die Fach- und Wirtschaftsmittelschule sowie die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen liegt der Orientierungswert bei 5.0.

Beim Orientierungswert handelt es sich nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, welcher für die Zuweisung an eine Mittelschule resp. lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule gefordert ist, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die zuweisenden Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt die Gesamtbeurteilung. Das erwartete Leistungsniveau wird mit der Nennung des Orientierungswerts aber expliziert.

Der Zuweisungsentscheid wird bis 15. März gefällt. Der von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch unterzeichnete Zuweisungsentscheid berechtigt zum Besuch der kantonalen Mittelschule während eines Jahres.

 

Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung sowie die Rektorin bzw. den Rektor der gemeindlichen Schulen über den Übertritt am Ende des 3. Sekundarschuljahres.

 

Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen
Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Klassenlehrperson zu Beginn des Schuljahres die Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen der 3. Klasse der Sekundarschule. Sie können diese  Unterlagen zur Vorbereitung auf das Zuweisungsgespräch ausfüllen und diese ans Gespräch mit der Klassenlehrperson mitbringen. 

 

Links
Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen

Zulassung zum Abklärungstest
Kann die Klassenlehrperson unter Einbezug der Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers eine Zuweisung an eine kantonale Mittelschule nicht unterstützen, kann sich die Schülerin, der Schüler für den Abklärungstest anmelden, sofern sie bzw. er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:

 

  • Die Schülerin bzw. der Schüler besucht in allen Niveaufächern den höchsten Niveaukurs.
  • Die Schülerin bzw. der Schüler kann im 1. Semester der 3. Sekundarklasse für einen Übertritt an die FMS und WMS eine Erfahrungsnote von mindestens 4.5, für einen Übertritt ins Kurzzeitgymnasium eine Erfahrungsnote von mindestens 4.8 ausweisen.

Sofern die Schülerin bzw. der Schüler am Abklärungstest teilnimmt, ist sie bzw. er während des Abklärungstests vom Schulunterricht in der Gemeinde dispensiert.

 

Informationen und Daten
Hier finden Sie weitere Informationen und Daten zum Abklärungstest. 

Anmeldung
Die Anmeldung zum Abklärungstest fürs Kurzzeitgymnasium, die Wirtschaftsmittelschule und Fachmittelschule erfolgt bis spätestens 20. März online durch die Erziehungsberechtigten.

 

Der Anmeldung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Kopien der Zeugnisnoten der 2. und 3. Sekundarklasse
  • Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs-​ und Beurteilungsunterlagen der 2. und 3. Sekundarklasse
  • Formular Erfahrungsnote

Weitere Informationen zum Abklärungstest sowie die nötigen Unterlagen erhalten die Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch von der Klassenlehrperson, sofern die Jugendliche bzw. der Jugendliche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abklärungstest erfüllt.

Ameldeformular Abklärungstest

Die von der Direktion für Bildung und Kultur gewählte Übertrittskommission II organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen. Sie setzt sich zusammen aus:

 

  • einer Vertretung der Direktion für Bildung und Kultur;
  • je einer Vertretung der kantonalen Mittelschulen (Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule);
  • einer Vertretung der Rektorenkonferenz des Kantons Zug sowie
  • einer Vertretung der Lehrpersonen der Sekundarschulen.

Die Übertrittskommission II entscheidet über die Zuweisung, wenn betroffene Jugendliche keinen Zuweisungsentscheid erhalten und in der Folge am Abklärungstest teilgenommen haben. Entscheidungsgrundlage bilden der Abklärungstest sowie die eingereichten Unterlagen.

Fachmittelschule

Anmeldefrist 20. März. Anmeldeinformationen Fachmittelschule.

 

Wirtschaftsmittelschule

Anmeldefrist 20. März. Anmeldeinformationen Wirtschaftsmittelschule.

 

Kurzzeitgymnasium

Anmeldefrist 20. März. Anmeldeformular Kurzzeitgymnasium 

 

Bei einer Zuweisung fürs Kurzzeitgymnasium verfügt die Schülerin bzw. der Schüler über die «eingeschränkte freie Schulwahl». Als «eingeschränkt» gilt die freie Schulwahl deshalb, weil im Falle einer ungünstigen Verteilung der Schülerzahlen eine Zuteilung an die Schulstandorte Menzingen oder ab SJ 2025/26 Rotkreuz vorgenommen werden muss. Dieses Verfahren ist in der Broschüre «Kurzzeitgymnasium: Schulwahl und Zuteilung» beschrieben.

Ansprechpersonen

Tiziana Zemp

Wissenschaftliche Mitarbeiterin/stv. Amtsleiterin

Baarerstrasse 19 Postfach
6301 Zug

Sarah Magdalena Rojas-Künzle

Assistentin / stv. Rechnungsführerin

Baarerstrasse 19 Postfach
6301 Zug

Kontakt

Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule

Anschrift
Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule
Baarerstrasse 19, Postfach
6301 Zug
Öffnungszeiten

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08:00 - 11:45
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Besuche vor Ort sind nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.

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