Übertrittsverfahren II
Das Übertrittsverfahren II regelt den Übergang am Ende der 2. Sek oder 3. Sek ans Kurzzeitgymnasium, die Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule oder Berufsmaturität. Ziel dabei ist es, die Schülerin/den Schüler derjenigen Schulart zuzuweisen, in der sie/er am besten gefördert werden kann.
Übertritt an die kantonalen Mittelschulen
Das Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule ist für den Übertritt II, das heisst für den Übertritt von der Sekundarstufe I an die kantonalen Mittelschulen zuständig. Eine umfassende Übersicht mit allen Unterlagen/Wegweisungen zu den Übertrittsverfahren I und II sind unter zg.ch/uebertritte aufgezeigt.
Informationen über die Mittelschulen findet man auf deren Homepage. Im Herbst finden zudem für Schülerinnen/Schüler und interessierte Eltern an den kantonalen Mittelschulen Informationsveranstaltungen statt.
Für Neuzuzüger und fremdsprachige Lernende gelten besondere Bestimmungen: Eintritt neu zugezogener Kinder und Jugendlicher.
Übertritt am Ende der 2. Sekundarklasse ins Kurzzeitgymnasium
Die Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers der 2. Klasse der Sekundarschule ins Kurzzeitgymnasium erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung von verschiedenen Kriterien und Voraussetzungen sowie eines Entscheids der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.
Vorausgesetzt die Jugendliche bzw. der Jugendliche erfüllt die Anforderungen, kann sie bzw. er nach der 2. Sekundarklasse in die 1. Klasse des Kurzzeitgymnasiums übertreten
Kurzzeitgymnasien
Kantonsschule Rotkreuz (KSR) (ab SJ 2025/26)
Übertritt nach der 2. Sekundarklasse, auf Beginn des neuen Schuljahrs | ||
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Übertritt in 1. Klasse Kurzzeitgymnasium
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Zuweisungsentscheid
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Keine direkte Zuweisung
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Die Erziehungsberechtigten erhalten mit der Broschüre «Übertrittsverfahren Sekundarschule − kantonale Mittelschulen und lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen» einen Überblick zum Übertrittsverfahren II.
Die Klassenlehrperson der 2. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin bzw. dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers dem Kurzzeitgymnasium entsprechen. Die Klassenlehrperson berücksichtigt beim Entscheid die Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers.
Die Zuweisungsgrundlage stützt sich auf eine ganzheitliche Beurteilung der Fähigkeiten und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers ab. Massgebend für eine Zuweisung sind die Leistungen wie auch die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers, bezogen auf die aktuelle sowie auf die mutmasslich zukünftige Entwicklung. Die Motivation und das Interesse, eine kantonale Mittelschule besuchen zu wollen, sowie die Vorstellungen der Schülerin bzw. des Schülers über den eigenen schulischen und beruflichen Werdegang sind weitere wichtige Faktoren, die in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.
In Bezug auf einen Übertritt von der 2. Sekundarklasse ins Kurzzeitgymnasium sind folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung relevant:
- Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
- die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) im ersten Semester der 2. Sekundarklasse in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, «Räume, Zeiten, Gesellschaften», «Natur und Technik»);
- der Verlauf der Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers im ersten Semester der 2. Sekundarklasse;
- die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers;
- die Neigungen und Interessen der Schülerin bzw. des Schülers.
Massgebend im Zuweisungsverfahren ist eine Gesamtbeurteilung.
Massgebend im Zuweisungsverfahren ist eine Gesamtbeurteilung. Allerdings wird bei einer Zuweisung an ein Kurzzeitgymnasium zusätzlich der Orientierungswert zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen.
Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium liegt der Orientierungswert bei 5.2.
Beim Orientierungswert handelt es sich nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, welcher für die Zuweisung an ein Kurzzeitgymnasium gefordert ist, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die zuweisenden Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt die Gesamtbeurteilung. Das erwartete Leistungsniveau wird mit der Nennung des Orientierungswerts aber expliziert.
Der Zuweisungsentscheid wird bis 15. März gefällt. Der von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch unterzeichnete Zuweisungsentscheid berechtigt zum Besuch des Kurzzeitgymnasiums während eines Jahres.
Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung sowie die Rektorin bzw. den Rektor der gemeindlichen Schulen über den Übertritt am Ende des 2. Sekundarschuljahres.
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Klassenlehrperson zu Beginn des Schuljahres die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 2. Klasse der Sekundarschule. Sie können diese Unterlagen zur Vorbereitung auf das Zuweisungsgespräch ausfüllen und diese ans Gespräch mit der Klassenlehrperson mitbringen.
Links
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Zulassung zum Abklärungstest
Kann die Klassenlehrperson unter Einbezug der Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers eine Zuweisung ans Kurzzeitgymnasium nicht unterstützen, kann sich die Schülerin bzw. der Schüler für den Abklärungstest anmelden, sofern sie bzw. er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Schülerin bzw. der Schüler besucht in allen Niveaufächern den höchsten Niveaukurs.
- Die Schülerin bzw. der Schüler kann im 1. Semester der 2. Sekundarklasse eine Erfahrungsnote von mindestens 4.8 ausweisen.
Sofern die Schülerin bzw. der Schüler am Abklärungstest teilnimmt, ist sie bzw. er während des Abklärungstests vom Schulunterricht in der Gemeinde dispensiert.
Informationen und Daten
Hier finden Sie weitere Informationen und Daten zum Abklärungstest.
Anmeldung
Die Anmeldung zum Abklärungstest erfolgt bis spätestens 20. März online durch die Erziehungsberechtigten.
Der Anmeldung sind folgende Dokumente beizulegen:
- Kopien der Zeugnisnoten der 1. und 2. Sekundarklasse
- Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 1. und 2. Sekundarklasse
- Formular Erfahrungsnote
Weitere Informationen zum Abklärungstest sowie die nötigen Unterlagen erhalten die Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch von der Klassenlehrperson, sofern die Jugendliche bzw. der Jugendliche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abklärungstest erfüllt.
Anmeldeformular Abklärungstest
Die von der Direktion für Bildung und Kultur gewählte Übertrittskommission II organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen. Sie setzt sich zusammen aus:
- einer Vertretung der Direktion für Bildung und Kultur;
- je einer Vertretung der kantonalen Mittelschulen (Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule);
- einer Vertretung der Rektorenkonferenz des Kantons Zug sowie
- einer Vertretung der Lehrpersonen der Sekundarschulen.
Die Übertrittskommission II entscheidet über die Zuweisung, wenn betroffene Jugendliche keinen Zuweisungsentscheid erhalten und in der Folge am Abklärungstest teilgenommen haben. Entscheidungsgrundlage bilden der Abklärungstest sowie die eingereichten Unterlagen.
Kurzzeitgymnasium
Anmeldefrist 20. März. Anmeldeformular Kurzzeitgymnasium
Bei einer Zuweisung fürs Kurzzeitgymnasium verfügt die Schülerin bzw. der Schüler über die «eingeschränkte freie Schulwahl». Als «eingeschränkt» gilt die freie Schulwahl deshalb, weil im Falle einer ungünstigen Verteilung der Schülerzahlen eine Zuteilung an die Schulstandorte Menzingen oder ab SJ 2025/26 Rotkreuz vorgenommen werden muss. Dieses Verfahren ist in der Broschüre «Kurzzeitgymnasium: Schulwahl und Zuteilung» beschrieben.
Übertritt am Ende der 3. Sekundarklasse in FMS, WMS sowie Kurzzeitgymnasium
Die Zuweisung einer Schülerin bzw. eines Schülers der 3. Klasse der Sekundarschule in eine kantonale Mittelschule (Fach-, Wirtschaftsmittelschule, Kurzzeitgymnasium) erfolgt aufgrund einer Gesamtbeurteilung von verschiedenen Kriterien und Voraussetzungen sowie eines Entscheides der Klassenlehrperson und der Erziehungsberechtigten.
Vorausgesetzt die Jugendliche bzw. der Jugendliche erfüllt die Anforderungen, kann sie bzw. er nach der 3. Sekundarklasse in folgende kantonale Schulen übertreten:
Kantonale Mittelschulen
Kantonsschule Menzingen (KSM) (Kurz- und Langzeitgymnasium)
Kantonsschule Rotkreuz (KSR) (ab SJ 2025/26) (Kurz- und Langzeitgymnasium)
Übertritt nach der 3. Sekundarklasse, auf Beginn des neuen Schuljahres.
Übertritt in 1. Klasse Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, oder Wirtschaftsmittelschule |
Zuweisungsentscheid
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Keine direkte Zuweisung
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Die Erziehungsberechtigten erhalten mit der Broschüre «Übertrittsverfahren Sekundarschule − kantonale Mittelschulen und lehrbegleitende Berufsmaturitätsschulen» einen Überblick zum Übertrittsverfahren II.
Die Klassenlehrperson der 3. Klasse der Sekundarschule ermittelt im Zuweisungsgespräch mit den Erziehungsberechtigten und der Schülerin bzw. dem Schüler bis spätestens 15. März, ob die Fähigkeiten, Interessen und die mutmassliche Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der gewünschten kantonalen Mittelschule entsprechen. Die Klassenlehrperson berücksichtigt beim Entscheid die Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers.
Die Zuweisungsgrundlage stützt sich auf eine ganzheitliche Beurteilung der Fähigkeiten und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers ab. Massgebend für eine Zuweisung sind die Leistungen wie auch die überfachlichen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers, bezogen auf die aktuelle sowie auf die mutmasslich zukünftige Entwicklung. Die Motivation und das Interesse, eine kantonale Mittelschule zu besuchen, sowie die Vorstellungen der Schülerin bzw. des Schülers über den eigenen schulischen und beruflichen Werdegang sind weitere wichtige Faktoren, die in die Gesamtbeurteilung einbezogen werden.
In Bezug auf einen Übertritt von der 3. Sekundarklasse in eine kantonale Mittelschule sind folgende Kriterien bei einer Gesamtbeurteilung relevant:
- Besuch des Niveaus A in den Niveaufächern;
- die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) im ersten Semester der 3. Sekundarklasse in den Fächern, welche die Erfahrungsnote bilden (Deutsch, Französisch, Englisch, Mathematik, «Räume, Zeiten, Gesellschaften», «Natur und Technik»);
- der Verlauf der Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers im ersten Semester der 3. Sekundarklasse;
- die personalen und sozialen Kompetenzen der Schülerin bzw. des Schülers;
- die Neigungen und Interessen der Schülerin bzw. des Schülers.
Allerdings wird bei einer Zuweisung an eine kantonale Mittelschule resp. lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule zusätzlich der Orientierungswert zur Verdeutlichung des Kriteriums «Leistungen» miteinbezogen.
Für den Eintritt ins Kurzzeitgymnasium liegt der Orientierungswert bei 5.2.
Für den Eintritt in die Fach- und Wirtschaftsmittelschule sowie die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen liegt der Orientierungswert bei 5.0.
Beim Orientierungswert handelt es sich nicht um einen fixen Mindestdurchschnitt, welcher für die Zuweisung an eine Mittelschule resp. lehrbegleitende Berufsmaturitätsschule gefordert ist, sondern um einen Notenwert, an welchem sich die zuweisenden Lehrpersonen orientieren. Das heisst, dass in der ganzheitlichen Betrachtung der Leistungen und der mutmasslichen Entwicklung der Schülerin bzw. des Schülers der Notenwert begründet «übersteuert» werden kann. Massgeblich bleibt die Gesamtbeurteilung. Das erwartete Leistungsniveau wird mit der Nennung des Orientierungswerts aber expliziert.
Der Zuweisungsentscheid wird bis 15. März gefällt. Der von den Erziehungsberechtigten und der Klassenlehrperson am Zuweisungsgespräch unterzeichnete Zuweisungsentscheid berechtigt zum Besuch der kantonalen Mittelschule während eines Jahres.
Die Klassenlehrperson informiert die Schulleitung sowie die Rektorin bzw. den Rektor der gemeindlichen Schulen über den Übertritt am Ende des 3. Sekundarschuljahres.
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Die Erziehungsberechtigten erhalten von der Klassenlehrperson zu Beginn des Schuljahres die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 3. Klasse der Sekundarschule. Sie können diese Unterlagen zur Vorbereitung auf das Zuweisungsgespräch ausfüllen und diese ans Gespräch mit der Klassenlehrperson mitbringen.
Zulassung zum Abklärungstest
Kann die Klassenlehrperson unter Einbezug der Beurteilung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers eine Zuweisung an eine kantonale Mittelschule nicht unterstützen, kann sich die Schülerin, der Schüler für den Abklärungstest anmelden, sofern sie bzw. er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die Schülerin bzw. der Schüler besucht in allen Niveaufächern den höchsten Niveaukurs.
- Die Schülerin bzw. der Schüler kann im 1. Semester der 3. Sekundarklasse für einen Übertritt an die FMS und WMS eine Erfahrungsnote von mindestens 4.5, für einen Übertritt ins Kurzzeitgymnasium eine Erfahrungsnote von mindestens 4.8 ausweisen.
Sofern die Schülerin bzw. der Schüler am Abklärungstest teilnimmt, ist sie bzw. er während des Abklärungstests vom Schulunterricht in der Gemeinde dispensiert.
Informationen und Daten
Hier finden Sie weitere Informationen und Daten zum Abklärungstest.
Anmeldung
Die Anmeldung zum Abklärungstest fürs Kurzzeitgymnasium, die Wirtschaftsmittelschule und Fachmittelschule erfolgt bis spätestens 20. März online durch die Erziehungsberechtigten.
Der Anmeldung sind folgende Dokumente beizulegen:
- Kopien der Zeugnisnoten der 2. und 3. Sekundarklasse
- Kopien der von der Klassenlehrperson ausgefüllten Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen der 2. und 3. Sekundarklasse
- Formular Erfahrungsnote
Weitere Informationen zum Abklärungstest sowie die nötigen Unterlagen erhalten die Erziehungsberechtigten am Zuweisungsgespräch von der Klassenlehrperson, sofern die Jugendliche bzw. der Jugendliche die Voraussetzungen für die Zulassung zum Abklärungstest erfüllt.
Ameldeformular Abklärungstest
Die von der Direktion für Bildung und Kultur gewählte Übertrittskommission II organisiert und koordiniert den Abklärungstest für den Besuch der kantonalen Mittelschulen. Sie setzt sich zusammen aus:
- einer Vertretung der Direktion für Bildung und Kultur;
- je einer Vertretung der kantonalen Mittelschulen (Kurzzeitgymnasium, Fachmittelschule, Wirtschaftsmittelschule);
- einer Vertretung der Rektorenkonferenz des Kantons Zug sowie
- einer Vertretung der Lehrpersonen der Sekundarschulen.
Die Übertrittskommission II entscheidet über die Zuweisung, wenn betroffene Jugendliche keinen Zuweisungsentscheid erhalten und in der Folge am Abklärungstest teilgenommen haben. Entscheidungsgrundlage bilden der Abklärungstest sowie die eingereichten Unterlagen.
Fachmittelschule
Anmeldefrist 20. März. Anmeldeinformationen Fachmittelschule.
Wirtschaftsmittelschule
Anmeldefrist 20. März. Anmeldeinformationen Wirtschaftsmittelschule.
Kurzzeitgymnasium
Anmeldefrist 20. März. Anmeldeformular Kurzzeitgymnasium
Bei einer Zuweisung fürs Kurzzeitgymnasium verfügt die Schülerin bzw. der Schüler über die «eingeschränkte freie Schulwahl». Als «eingeschränkt» gilt die freie Schulwahl deshalb, weil im Falle einer ungünstigen Verteilung der Schülerzahlen eine Zuteilung an die Schulstandorte Menzingen oder ab SJ 2025/26 Rotkreuz vorgenommen werden muss. Dieses Verfahren ist in der Broschüre «Kurzzeitgymnasium: Schulwahl und Zuteilung» beschrieben.
Eintritt neu zugezogener Kinder und Jugendlicher
Schülerinnen und Schüler, die mit ihren Eltern in den Kanton Zug ziehen und hier ihren neuen stipendienrechtlichen Wohnsitz begründen, können an einer kantonalen Mittelschule prüfungsfrei zugelassen werden, sofern sie die Aufnahmebedingungen erfüllen und genügend freie Plätze vorhanden sind. Alle wichtigen Informationen dazu finden sich im Merkblatt sowie im Reglement für den Eintritt in die und den Wechseln zwischen den kantonalen Mittelschulen (BGS 414.121).
Alle Schülerinnen und Schüler mit einer Zuweisung an ein Lang- oder Kurzzeitgymnasium verfügen über die «eingeschränkte freie Schulwahl». Das bedeutet, dass sie mit ihrer Anmeldung auch bekanntgeben, ob sie das Langzeitgymnasium bevorzugt in Zug, Menzingen oder ab SJ 2025/26 in Rotkreuz besuchen möchten bzw. das Kurzzeitgymnasium in Menzingen oder ab SJ 2025/26 in Rotkreuz. Als «eingeschränkt» gilt die freie Schulwahl deshalb, weil im Falle einer ungünstigen Verteilung der Anmeldezahlen Zuteilungen an die verschiedenen Schulstandorte vorgenommen werden müssen. In der Broschüre Schulwahl und Zuteilung ans Langzeitgymnasium im Kanton Zug bzw. in der Broschüre Schulwahl und Zuteilung ans Kurzzeitgymnasium finden Sie alle Informationen dazu.
Die Schulaufsicht des Amts für gemeindliche Schulen ist die kantonale Informationsstelle bei Schuleintritten ausländischer bzw. ausserkantonaler Kinder und Jugendlichen. Ziel der Beratung ist die bestmögliche Eingliederung von zuziehenden Kindern und Jugendlichen ins Schulsystem des Kantons Zug. Die Schulaufsicht leistet dabei eine Initialberatung, erläutert das Zuger Schulsystem, versucht herauszufinden, welche Schulart bzw. welches Schulsystem die optimale Förderung des Kindes sowie der bzw. des Jugendlichen begünstigen könnte und vermittelt Kontaktdaten. Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite ausserkantonale Zuzüge.
Einstiegsmöglichkeiten II - Entry possibilities secondary level II (upper secondary education)
Ansprechpersonen
Tiziana Zemp
Wissenschaftliche Mitarbeiterin/stv. Amtsleiterin
6301 Zug
Sarah Magdalena Rojas-Künzle
Assistentin / stv. Rechnungsführerin
6301 Zug
Kontakt
Amt für Mittelschulen und Pädagogische Hochschule
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Besuche vor Ort sind nur nach telefonischer Vereinbarung möglich.