Kindesschutz
Kinder haben das Recht in einer sicheren Umgebung aufzuwachsen. Kindesschutz heisst, dass die öffentliche Hand verantwortlich ist, um Kinder vor körperlichen, sexuellen und psychischen Misshandlungen, Vernachlässigung oder häuslicher Gewalt zu schützen. Diese Maßnahmen sind gesetzlich geregelt.
Ziele
Die KESB hat das Ziel, das Kind zu schützen und seine Interessen zu vertreten. Wenn ein Kind von uns begleitet wird, so müssen uns die beauftragten Personen regelmäßig Berichte über die Situation des Kindes, das zu verwaltende Vermögen und die Ausübung ihrer Beistandschaft oder Vormundschaft vorlegen.
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zu rechtlichen Situationen und Schutzmaßnahmen, die von der KESB ergriffen werden.
Prinzipien im Kindesschutz
Beim Kindesschutz handeln wir nach folgenden drei Prinzipien:
- Subsidiarität meint, nur Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen wollen oder können
- Komplementarität meint, die vorhandene elterlichen Fähigkeiten ergänzen und begleiten
- Proportionalität meint, dem Grad der Gefährdung entsprechend Eingreifen (so wenig wie verantwortbar und so viel wie notwendig)
Weisung
Die KESB kann den Eltern Anweisungen zur Pflege, Erziehung oder Ausbildung ihrer Kinder geben, wenn es notwendig ist. Ebenfalls kann sie eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der die Eltern Rechenschaft über ihre Erziehungs- und Betreuungstätigkeit abzulegen haben.
Errichtung Beistandschaft
Wenn die Eltern mit der Erziehung und Betreuung eines Kindes überfordert sind, zieht die KESB eine Beistandsperson zur Unterstützung hinzu. Diese Person berät und unterstützt die Eltern und nimmt bei Bedarf mit weiteren Fachpersonen Kontakt auf. Bei Konflikten beim Besuchsrecht kann die KESB eine Beistandschaft einrichten. So kann sie die Ausübung des Besuchsrechts überwachen und mit den Beteiligten Konflikte und Fragen über die Organisation und Gestaltung der Besuche klären.
Obhutsentzug
Normalerweise haben Eltern das Recht, sich um ihre Kinder zu kümmern und für sie zu sorgen. Wenn ein Kind jedoch in ernsthafter Gefahr ist, kann die KESB den Eltern die Verantwortung entziehen und das Kind an einem geeigneten Ort unterbringen. Das kann zum Beispiel bei einer Pflegefamilie oder in einem Heim sein.
Pflegeplatzbewilligung
Pflegefamilien sind Familien, die nicht verwandt sind und sich bereit erklären, Kinder aufzunehmen und sich um sie zu kümmern. Bevor ein Kind bei einer Pflegefamilie lebt, muss die Familie von der KESB eine Genehmigung einholen. Wenn die Pflegefamilie für Ihre Unterstützung einen Lohn erhält, muss dies spätestens nach einem Monat erfolgen. Wenn die Pflegefamilie ihre Unterstützung kostenlos anbietet, so muss die Genehmigung spätestens nach drei Monaten eingeholt werden. Die KESB prüft, ob das Kind bei der Familie gut aufgehoben ist und schickt regelmäßig eine Fachkraft zur Überprüfung. Dem Kind wird auch eine Vertrauensperson zur Seite gestellt.
Sorgerechtsentzug
Wenn Eltern dauerhaft unfähig sind, für ihre Kinder zu sorgen, kann ihnen das Sorgerecht entzogen werden. Eine Vormundschaft wird eingerichtet, wenn trotz aller getroffenen Maßnahmen das Kind immer noch gefährdet ist - z.B. wenn die Eltern ständig abwesend sind, es keine Betreuung gibt oder wenn die Eltern nachweislich gegen das Kindeswohl handeln.
Kindesvermögen
Wenn ein Elternteil stirbt, muss der andere Elternteil für die KESB eine Liste des Vermögens des minderjährigen Kindes machen. Die KESB sorgt dafür, dass das Kindervermögen gut verwaltet und geschützt wird. Wenn das nicht möglich ist, ergreift die KESB Schutzmassnahmen. Wenn der überlebende Elternteil auch Erbe ist, wählt die KESB eine Beistandsperson, welche die Interessen des Kindes bei der Erbteilung vertritt.
Gefährdungsmeldung / Meldung an die KESB / Antrag an die KESB
Kinder sind in vielen Lebensbereichen noch nicht in der Lage selbständig Hilfe zu holen und zu entscheiden. Es ist deshalb ganz wichtig, dass jemand für sie da ist, der ihre Interessen vertritt und ihre Rechte wahrnimmt. Dies ist in erster Linie Aufgabe der Eltern.
Gibt es aber Schwierigkeiten bei der Betreuung und Erziehung oder liegt möglicherweise eine Gefährdung vor, können sich die Eltern sowie Kinder und Jugendliche an Drittpersonen oder Institutionen wenden, die sie beraten und unterstützen. Das können andere Familienangehörige, Bezugspersonen, die Schule oder Beratungs- und Fachstellen sein.
Lassen sich die Schwierigkeiten auf diese Weise nicht lösen oder kann eine Gefährdung des Kindes nicht abgewendet werden, wird die KESB aktiv.
Fachpersonen in Institutionen wie Schulen, Behörden und Ämtern sind dazu verpflichtet, mögliche Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen der KESB zu melden. Sie können sich auch an die Kantonale Kinderschutzgruppe wenden. Privatpersonen können dies jederzeit tun, wenn sie eine Gefährdung feststellen.
Wenn Sie wissen, dass ein Kind oder eine schutzbedürftige erwachsenen Person in Gefahr ist, können Sie bei der KESB eine Meldung machen.
Die Meldung müssen Sie bei der KESB einreichen, welche für den Wohnsitz der unterstützungsbedürftigen Person zuständig ist.
Generelle Information
Die meldende Person hat keinen Anspruch auf Anonymität, ausser es ist mit Übergriffen auf sie zu rechnen. Hinweise darauf sind bitte in der Meldung aufzuführen.
Bei der direkten Übermittlung des Online-Formulars werden die Datenschutzbestimmungen eingehalten. Über Onlineformulare können auch sensitive Daten der Verwaltung übertragen werden. Bei der Übermittlung per Mail ist zu beachten, dass der Datenschutz unsicher sein kann.
Das Formular kann während der Bearbeitung optional gespeichert werden. Die Meldeperson hat dann die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt die Bearbeitung am Formular fortzusetzen.
Beim Speichern wählt die Meldeperson den Speicherort und trägt dann selbst Verantwortung betreffend Datenschutz.
Behördengang
Formular "Gefährdungsmeldung / Meldung an die KESB / Antrag an die KESB" ausfüllen und online zustellen oder ausdrucken und postalisch zustellen.
Formular
Gefährdungsmeldung / Meldung an die KESB / Antrag an die KESB
Ergebnis
Die KESB schätzt die Gefährdung ein und eröffnet in der Regel ein Abklärungsverfahren. Die Meldeperson wird brieflich informiert, über den Eingang der Meldung. Bei Bedarf nimmt die KESB Kontakt mit der Meldeperson auf.
Kosten
Die Kosten für das Verfahren bei der KESB können den Verfahrensbeteiligten auferlegt werden. Nicht als Verfahrensbeteiligte gelten die Meldepersonen einer Gefährdung, soweit sie nicht selber Partei sind.
Rechtliche Grundlagen
Das Kindesrecht ist in den Art. 252 bis 327c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), das Erwachsenenschutzrecht in den Art. 360 bis 455 ZGB geregelt.
Betreuung von Kindern und Jugendlichen
Die nachfolgenden Stichworte geben einen Überblick über die rechtliche Situation und wichtigsten Massnahmen der KESB im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen:
Die elterliche Sorge ist die gesetzliche Befugnis der Eltern, die für das unmündige Kind die nötigen Entscheidungen zu seinem Wohl zu treffen. Ab dem 1. Juli 2014 gilt bei einer Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht als Regelfall. Durch das neue Recht soll zum Ausdruck kommen, dass sich Paare zwar trennen können, aber weiterhin Eltern des gemeinsamen Kindes bzw. der Kinder bleiben.
Unverheiratete Väter, die bisher keinen Anteil an der elterlichen Sorge hatten, können ab dem 1. Juli 2014 innerhalb Jahresfrist auch gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Geschiedene Väter können von der Regelung ebenfalls Gebrauch machen. Sie müssen sich jedoch an das zuständige Gericht wenden.
Das Kindsverhältnis entsteht zum unverheirateten Vater durch dessen Anerkennung (Rechtsakt). Anerkennt ein Vater sein Kind nicht innert angemessener Frist und erhält die KESB keinen Unterhaltsvertrag zur Genehmigung, so kann die KESB für das Kind eine Beistandsperson ernennen, welche dessen Interessen gegenüber dem Vater wahrnimmt und allenfalls eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage beim zuständigen Gericht einreicht. Die Unterhaltsklage kann sich je nach Situation auch gegen die Mutter richten.
Die Eltern haben den Unterhalt des Kindes grundsätzlich aus ihren eigenen Mitteln zu bestreiten. Möchten geschiedene oder getrennte Eltern, die sich einig sind, eine Neuregelung der Unterhaltsbeiträge festlegen, können sie bei der KESB eine Vereinbarung zur Genehmigung einreichen. Sind sie sich nicht einig, muss direkt beim Kantonsgericht geklagt werden.
Formular Antrag auf Anpassung des Unterhalts
Formular Erstmaliger Antrag auf Regelung des Unterhalts
Angaben zu Einkünften und Vermögen des Vaters
Angaben zu Einkünften und Vermögen der Mutter
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht und das Kind haben gegenseitig Anspruch auf einen angemessenen persönlichen Verkehr. Grundsätzlich ist es Aufgabe des getrennten Elternpaars, das Besuchsrecht zu organisieren.
Kann auch nach der Konsultation einer entsprechenden Beratungs- und Fachstelle keine einvernehmliche Vereinbarung getroffen werden, so legt die KESB eine Besuchsregelung fest. Auf Antrag eines Elternteils oder des urteilsfähigen Kindes kann die KESB eine Neuregelung festlegen, wenn sich seit der Scheidung die Verhältnisse wesentlich geändert haben.
Ist eine alleine sorgeberechtigte Person handlungsunfähig oder gestorben, ernennt die KESB für das minderjährige Kind/Jugendliche eine gesetzliche Vertretung.
Abhängig davon, was das Wohl des Kindes erfordert, wird die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen oder ein Vormund ernannt.
Links
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Donnerstag und Freitag:
09:00 – 11:45 Uhr
14:00 – 16:00 Uhr
Haben Sie Fragen zum Kindes- und Erwachsenenschutz? Beabsichtigen Sie eine Meldung bei der KESB einzureichen und sind sich unsicher? So können Sie sich vorab wie folgt informieren:
Telefon: +41 41 594 59 10
Montag: 09:30 - 11:30 Uh
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