Vertretungsrechte
Wenn es keinen Vorsorgeauftrag oder eine Patientenverfügung gibt, dann hat der Ehepartner oder eingetragene Partner bzw. Gattin oder Partnerin, das Recht, die Person zu vertreten.
Vertretungsrecht
Das Vertretungsrecht beinhaltet die Handlungen, die zur Deckung des Unterhalts notwendig sind sowie das Verwalten von Einkommen und Vermögen. Für besondere Entscheidungen, wie den Verkauf einer Immobilie muss die KESB um Rat gefragt werden. Die KESB kann das Vertretungsrecht einschränken oder ganz entfernen und wenn nötig eine Beistandschaft anordnen.
Ein Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen erhält ebenfalls an erster Stelle Ehegatte/-gattin oder eingetragene/-r Partner/-in (Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt), danach die Person, die mit dem Betroffenen einen gemeinsamen Haushalt führt und ihm regelmässigen und persönlichen Beistand leistet (z. B. Konkubinatspartner/in). Anschliessend folgen Nachkommen, Eltern und die Geschwister, sofern zu diesen ein regelmässiger persönlicher Kontakt besteht.
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Donnerstag und Freitag:
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Haben Sie Fragen zum Kindes- und Erwachsenenschutz? Beabsichtigen Sie eine Meldung bei der KESB einzureichen und sind sich unsicher? So können Sie sich vorab wie folgt informieren:
Telefon: +41 41 594 59 10
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