Meldepflicht von Arzneimittel nach eigener Formel (ANEF, Hausspezialitäten)
Arzneimittel, die nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt werden, müssen der Kantonsapothekerin vor der ersten Abgabe schriftlich gemeldet werden.
Arzneimittel nach eigener Formel (ANEF, Hausspezialitäten)
Arzneimittel, die nach eigener Formel (Hausspezialitäten) defekturmässig hergestellt werden, müssen der Kantonsapothekerin 30 Tage vor der ersten Abgabe schriftlich gemeldet werden (§3 Heilmittelverordnung, HMV).
Die Kantonsapothekerin führt ein Verzeichnis der gemeldeten Hausspezialitäten. Sie werden nach zehn Jahren aus dem Verzeichnis gelöscht. Soll die Hausspezialität über diesen Zeitpunkt hinaus defekturmässig hergestellt werden, ist eine erneute Meldung erforderlich.
Stellen Sie Arzneimittel nach eigener Formel her, finden Sie hier das entsprechende Meldeformular. Wir benötigen die für die Beurteilung erforderlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Bezeichnung, die Zusammensetzung, die Kennzeichnung und die Arzneimittelinformation.
Bitte reichen Sie uns das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular mit den erforderlichen Beilagen bei uns ein.