Prämienverbilligung
Der Kanton Zug gewährt seinen Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen einen finanziellen Beitrag an die Prämien für die obligatorische Krankenversicherung – die individuelle Prämienverbilligung (IPV).
Habe ich Anspruch auf Prämienverbilligung?
Sie haben Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn Sie:
- am 1. Januar den steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zug hatten,
- bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse obligatorisch krankenversichert sind,
- die wirtschaftlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen oder wirtschaftliche Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen.
Auf der Webseite der Ausgleichskasse können Sie Ihren Anspruch provisorisch berechnen.
Wie kann ich eine Prämienverbilligung beantragen?
Sie erhalten bis Mitte Februar ein Schreiben der Ausgleichskasse Zug, wenn Sie gemäss den Steuerdaten möglicherweise Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben. Mit dem Schreiben erhalten Sie Ihre persönlichen Login-Daten. Damit können Sie sich schnell und einfach online anmelden.
Neuzugezogene sowie Quellenbesteuerte werden mit einem Informationsschreiben auf die Prämienverbilligung aufmerksam gemacht.
Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV oder IV erhalten, müssen kein Formular ausfüllen. Sie haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung.
Wer glaubt, Anspruch auf Prämienverbilligung zu haben, aber bis Mitte Februar kein Schreiben erhalten hat, findet auf der Webseite der Ausgleichskasse ein Online-Anmeldeformular oder kann bei der zuständigen Gemeindestelle ein Antragsformular anfordern.
Anmeldefrist
Anträge auf Prämienverbilligung müssen bis am 30. April eingereicht werden.
Weiterführende Informationen
In den unten aufgeführten Dokumenten und Links finden Sie weitere Informationen zur Prämienverbilligung.
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