Gesundheitseinrichtungen
Der Kantonsrat hat die Gesetzesvorlage am 3. Juli 2024 verabschiedet.
Das Gesetz und die dazugehörende Verordnung sind plangemäss am 20. September 2024 in Kraft getreten.
Hinweis
Der Kantonsrat hat die Gesetzesvorlage am 3. Juli 2024 verabschiedet.
Das Gesetz und die dazugehörende Verordnung sind plangemäss am 20. September 2024 in Kraft getreten.
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege beauftragt die Kantone, Beiträge an die Gesundheitseinrichtungen zur Deckung der Kosten der praktischen Ausbildung zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Ausbildungsplätzen auszurichten.
Der Kanton Zug entrichtet über die bundesgesetzlichen Vorgaben hinaus Beiträge an die Betriebe für die praktische Ausbildung. Die Beiträge an die praktische Ausbildung sind zweckgebunden zu verwenden und gehen mit einer Ausbildungsverpflichtung einher. Bildet ein Betrieb zu wenig Pflegefachpersonal aus, schuldet er für die Minderleistung eine Ersatzabgabe. Aus den Ersatzabgaben werden Boni an diejenigen Betriebe ausgerichtet, die ihr Ausbildungssoll übererfüllt haben.
Aktuelle Informationen zu den Beiträgen an die Betriebe finden Sie in diesem Informationsblatt:
Informationen für Betriebe