Einreise Drittstaatsangehörige
Sie sind Bürgerin oder Bürger eines Drittstaates und möchten sich in der Schweiz niederlassen? Wichtige Informationen finden Sie hier.
Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. November 1998 gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, das duale Zulassungssystem. Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist.
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung. Diese ist zu beantragen beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
Erwerbsloser Aufenthalt
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz müssen visumspflichtige Schülerinnen und Schüler sowie Studentinnen und Studenten bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein persönliches Einreisegesuch einreichen. Die Gesuchsunterlagen werden anschliessend von der Schweizer Vertretung an das Amt für Migration weitergeleitet.
Merkblatt zum Formular S (Schüler und Studierende)
Nebenerwerbstätigkeit als Studentin oder Student Formular P
Erstmaliger Stellenantritt Formular STA2
Stellensuchende mit Schweizer Hochschulabschluss Formular ST2
Rentnerinnen und Rentner haben keinen Anspruch auf eine Einreisebewilligung.
Das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung zum Verbleib in der Schweiz als Rentnerin bzw. Rentner wird geprüft, wenn:
-
das Mindestalter von 55 Jahren erreicht ist;
-
besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen;
-
die notwendigen finanziellen Mittel vorliegen und
-
im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausgeführt wird, mit Ausnahme der Verwaltung des eigenen Vermögens.
Merkblatt zur Verpflichtungserklärung
Konkubinat
Ein Bewilligungsanspruch für Konkubinatspaare ergibt sich erst, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit langer Zeit ehe-ähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Heirat bestehen.
Die Beziehung der Konkubinatspartner muss in ihrer Art und Stabilität einer Ehe gleichkommen. Demnach ist die Zulassung von Konkubinatspartnern nur möglich, wenn:
-
eine gefestigte und mindestens seit drei Jahren dauernde Partnerschaft besteht;
-
wichtige Gründe vorliegen, weshalb das Paar nicht heiraten kann;
-
das Paar bereits in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat und
-
eine enge Bindung aneinander besteht, etwa durch Kinder oder die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung.
Aufenthalt zur medizinischen Behandlung
Erfordert eine medizinische Behandlung einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen, so kann ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung beim Amt für Migration gestellt werden. Die gesamte medizinische Behandlung muss vollumfänglich mit privaten Mitteln finanziert werden. Es ist nicht möglich, in der Schweiz eine Krankenversicherung abzuschliessen.
Medizinische Behandlung Formular E2
Selbstständige Erwerbstätigkeit
Seit dem 1. November 1998 gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten, das duale Zulassungssystem. Das Freizügigkeitsabkommen erleichtert die Zulassung von Erwerbstätigen aus der EU/EFTA, während die Zulassung von Drittstaatsangehörigen nach dem Ausländergesetz (AIG) auf spezialisierte und qualifizierte Arbeitskräfte begrenzt ist.
Drittstaatsangehörige, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen eine Bewilligung. Diese ist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) zu beantragen.
Schalter Einreise / Aufenthalt:
MO: 08:00–11:45 / 14:00 –18:00
DI–FR: 08:00–11:45 / 14:00–17:00
Telefon Einreise / Aufenthalt:
MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
+41 41 594 40 00
info.afm@zg.ch
Montag, 23.12.2024, Schalterschluss um 16.00 Uhr.
Das Amt für Migration bleibt vom 24.12.2024 bis 03.01.2025 geschlossen.
Der Schalter Einreise/Aufenthalt bleibt am Montagnachmittag, 09.12.2024 geschlossen.