Störfallvorsorge
Das Ziel der Störfallvorsorge ist es, die Bevölkerung und Umwelt vor schweren Schädigungen zu schützen. Hier finden Sie Informationen dazu, welche Anlagen störfallrelevant sind und welche Massnahmen zu treffen sind, um den Umweltschutz zu gewährleisten.
Ziele und Gesetzesgrundlage
Die Produktion, die Lagerung und der Transport von Treib- und Brennstoffen sowie chemischen Stoffen oder Produkten sind für die Wirtschaft und die Gesellschaft notwendig. Sie sind aber auch mit Störfallrisiken verbunden.
Unfallereignisse, die erheblichen Schaden an Bevölkerung oder Umwelt verursachen, werden als Störfälle bezeichnet. Die häufigsten Störfälle sind:
- Brände bzw. Feuerbälle mit Hitzestrahlung
- Explosionen mit Trümmerwurf und Druckwellen
- Vergiftungen durch luftgängige giftige Stoffe
- Verunreinigungen von Gewässern oder Grundwasser durch wassergefährdende Stoffe
Ziel der Störfallvorsorge ist es, die Bevölkerung und die Umwelt vor schweren Schädigungen infolge von Störfällen zu schützen. Die rechtliche Grundlage dafür ist die Störfallverordnung (StFV).
Störfallrelevante Anlagen
Anlagen mit Störfallrisiken werden in netzförmige und in stationäre Anlagen unterteilt.
Netzförmige Anlagen
- Eisenbahnen, auf denen grosse Mengen gefährlicher Güter transportiert werden. Die Vollzugsstelle für Eisenbahnen ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
- Nationalstrassen. Die Vollzugsstelle für Eisenbahnen ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA).
- Andere Durchgangsstrassen gemäss Durchgangsstrassenverordnung, auf denen Gefahrgüter transportiert werden.
- Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger Brenn- und Treibstoffe sowie Erdgas-Hochdruckleitungen und -Speicheranlagen. Die Vollzugsstelle für Rohrleitungen ist das Bundesamt für Energie (BFE).
Stationäre Anlagen
- Betriebe, die gefährliche Stoffe oder Sonderabfälle in grösseren Mengen auf ihrem Betriebsareal lagern oder verarbeiten.
- Die Mengenschwellen sind aufgrund der Eigenschaften der Stoffe festgelegt (Giftigkeit, Brennbarkeit, Ökotoxizität usw.). Eine vollständige Übersicht über die Einteilungskriterien ist im Anhang 1.1 der Störfallverordnung zu finden. Das BAFU hat eine Liste der Mengenschwellen der gängigsten Stoffe herausgegeben. Die Mengenschwellen für Sonderabfälle sind in der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen festgelegt.
- Betriebe mit gefährlichen oder gentechnisch veränderten Mikroorganismen.
- Für militärische Anlagen ist das Generalsekretariat des Departements für Bevölkerungsschutz, Verteidigung und Sport (VBS) zuständig.
Massnahmen für Inhaber störfallrelevanter Anlagen
Die Inhaber von Anlagen, die der Störfallverordnung unterstehen, sind verpflichtet, alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen eigenverantwortlich zu treffen. Die Massnahmen müssen dazu dienen, das Gefahrenpotenzial herabzusetzen, Störfälle zu verhindern und die Auswirkungen zu bewältigen.
Der Inhaber einer Anlage gemäss Störfallverordnung muss dem Amt für Umwelt einen Kurzbericht einreichen.
Kontrollierte Eigenverantwortung
Die kontrollierte Eigenverantwortung ist das zentrale Prinzip der Störfallverordnung. Inhaber müssen eigenverantwortlich abklären, ob ihre Anlagen unter die Störfallverordnung fallen. Dazu hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) Listen von Stoffen, Zubereitungen und Sonderabfällen mit den dazugehörenden Mengenschwellen erstellt. Bei wesentlichen Veränderungen der Anlage wie Erweiterungen, Umbauten, Umstellung von Produktionsverfahren usw. muss der Inhaber die Abklärung wiederholen. Das Vorgehen ist im «Handbuch Störfallverordnung» ausführlich beschrieben.
Sicherheitsinspektion
Als Bestandteil der Beurteilung des Kurzberichts führt das AFU eine Kontrolle zur Überprüfung der spezifischen Angaben zur Anlage durch. Um einen koordinierten Vollzug sicherzustellen, nehmen an dieser Sicherheitsinspektion in der Regel auch Vertreter der Feuerpolizei, des Arbeitnehmerschutzes und der Feuerwehr teil. Kontrolliert werden die störfallrechtlich relevanten Aspekte wie: Gefahrenpotenziale und Sicherheitsmassnahmen sowie Vorkehrungen zur Absicherung von Umschlagplätzen für gefährliche Güter, Massnahmen zum Zurückhalten von Löschwasser im Brandfall sowie die Einhaltung von Regeln für die Lagerung von Chemikalien.
Eigenkontrolle
Inhaber von störfallrelevanten Anlagen müssen regelmässig die Sicherheitsmassnahmen in ihrem Betrieb überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Insbesondere müssen sie das Chemikalieninventar periodisch melden. Ausserdem sind die Aktualität der Feuerwehr-Einsatzdokumentation und das einwandfreie Funktionieren technischer Sicherheitsmassnahmen zu prüfen.
Koordination Raumplanung und Störfallvorsorge
Eine gute Koordination von Raumplanung und Störfallvorsorge stellt sicher, dass die Interessen an der Siedlungsentwicklung nach innen und die Interessen an der Störfallvorsorge aufeinander abgestimmt werden können. Wegen des Störerprinzips können die Bauherren bei Baugesuchen innerhalb des Konsultationsbereichs bei rechtskräftigen Bauzonen nicht verpflichtet werden, Schutzmassnahmen umzusetzen. Umso wichtiger ist die Beratung des Bauherrn durch das AFU, mit welchen freiwilligen Massnahmen Personen im Gebäude geschützt werden können. Durch frühzeitige Information kann der Inhaber der Störfallanlage seiner Verpflichtung zur Nachführung des Kurzberichts oder der Risikoermittlung optimal nachkommen.
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