Tierarzneimittel
Ziel eines korrekten und verantwortungsvollen Tierarzneimitteleinsatzes ist die Heilung erkrankter Tiere. Gesundheit und Wohlergehen der Tiere stehen im Fokus. Tierarzneimittel dürfen die einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln tierischer Herkunft nicht gefährden.
Pflichten
Tierärztinnen und Tierärzte
Tierärztinnen und Tierärzte müssen ihre Leistungen dokumentieren. Dazu gehören Angaben zum besuchten Betrieb und Art der Beratung. Zudem ist die Diagnose der behandelten Tiere sowie die verordneten und verabreichten Medikamenten zu notieren.
Sie müssen Tierhalterinnen und Tierhalter über Behandlungen und abgegebene Medikamente umfassend informieren, Medikamente kennzeichnen und allfällige Absetzfristen schriftlich festhalten. Detaillierte Informationen zu Tierarzneimitteln finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV.
Halterinnen und Halter von Nutztieren
Bei der Behandlung von Tieren müssen Datum, Name der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes, Bezeichnung des Präparats, Absetzfrist in Tagen und Kennzeichen der behandelten Tiere vollständig und in jedem Falle aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen sind während drei Jahren aufzubewahren und bei einer amtlichen Kontrolle vorzuweisen.
Wer Schlachttiere hält, hat dafür zu sorgen, dass sie gesund zur Schlachtung gelangen. Durch die Fütterung und Pflege dürfen keine verbotenen und gesundheitsgefährdenden Stoffe ins Fleisch gelangen, welche die geltenden Grenz- und Toleranzwerte übersteigen.
Tierhalterinnen und Tierhalter müssen der Fleischkontrolle schriftlich melden, wenn ein Tier mit Arzneimitteln behandelt wurde und die Absetzfrist zum Zeitpunkt der Schlachtung noch nicht abgelaufen ist. Ebenso müssen sie melden, wenn ein Tier innerhalb der vergangenen 10 Tage vor der Schlachtung krank war, verunfallt ist oder Futtermittel mit Wirkstoffen erhielt, die im Fleisch Rückstände verursachen können. Die Produzenten müssen eigenverantwortlich Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass das Fleisch ihrer Tiere einwandfrei ist.
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV stellt auf seiner Website Informationen für Tierhalterinnen und Tierhalter zur Verfügung.
Tierarzneimitteleinsatz
Fundiertes Fachwissen und ein sorgfältiger Einsatz von Tierarzneimitteln bilden die Grundlage für die Heilung von Krankheiten, ohne die Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zu beeinträchtigen.
Grundlage für den Umgang mit Tierarzneimitteln bilden das Heilmittelgesetz und das Lebensmittelgesetz. Auch Aspekte der Tierschutzgesetzgebung kommen zum Tragen. Das Heilmittelgesetz schreibt vor, dass Medikamente bei Nutztieren nur von Bestandestierärzten und Bestandestieräztinnen verordnet werden dürfen. Diese müssen den Betrieb sowie den Gesundheitszustand des zu behandelnden Tieres kennen. Ohne tierärztliche Verordnung darf der Tierhalter keine rezeptpflichtigen Arzneimittel beziehen, lagern oder verabreichen.
Überwachung
Der Veterinärdienst überwacht in Zusammenarbeit mit den amtlichen Tierärzten und der Heilmittelkontrolle den fachlich korrekten und verantwortungsvollen Einsatz der Tierarzneimittel. Rückstandsfreiheit von Medikamenten in Lebensmitteln tierischer Herkunft und deren Qualität sind oberstes Ziel. Sie handeln damit im Interesse der Konsumenten und der Produzenten und leisten einen Beitrag zur Qualitätssicherung der Produktion von Lebensmitteln.
Nutztierhaltungsbetriebe und tierärztliche Apotheken unterstehen regelmässigen Kontrollen. Die Rückstandsfreiheit von Medikamenten in Fleisch und Milch wird überwacht. Bei Verdacht von Missbrauch und Verstoss gegen die gesetzlichen Bestimmungen schreitet der Veterinärdienst ein. Widerhandlungen gegen die Vorschriften unterliegen den Strafbestimmungen des Heilmittelgesetzes bzw. des Lebensmittelgesetzes. Fehlbare Personen müssen zur Anzeige gebracht werden.
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