Freizeit und Erholung im Wald

Der Wald ist bei der Bevölkerung beliebt, zum Spazieren, Sport treiben, Entspannen und die Natur geniessen. Die Zuger Wälder gehören jemandem, sind aber für alle öffentlich zugänglich. Ein rücksichtsvoller Waldbesuch ermöglicht ein harmonisches Nebeneinander von Erholung, Natur und Holznutzung.

Biker im Wald

Radfahren im Wald

Der Druck auf den Wald und somit auf den Lebensraum für Tiere und Pflanzen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Im erheblichen Masse davon betroffen sind neben der Natur die Waldeigentümer und Personen, welche Entspannung und die ruhige Erholung im Wald suchen.

 

Bezüglich Biken ist die rechtliche Situation im Wald unklar, denn das Mountainbiken auf Waldboden ist weder explizit erlaubt noch explizit verboten. Der Kanton Zug nimmt die Revision des kantonalen Waldgesetzes zum Anlass, die rechtliche Situation zu klären. So soll das Radfahren zukünftig nur noch auf Waldstrassen sowie auf den im Richtplan bezeichneten Bike-Routen erlaubt sein. Oder im Umkehrschluss: Die Radfahrenden erhalten das Recht, diese Strassen und Routen mit dem Bike zu befahren, sofern kein privatrechtliches Fahrverbot besteht. Spätere kleinräumige Anpassungen der Bike-Routen benötigen keine Richtplananpassung.

 

Mit der Ausarbeitung der Bike-Stecken wurde bereits im Jahr 2021 begonnen. In enger Zusammenarbeit mit den Betroffenen wurde die bestmögliche Lösung gesucht, was zum im Herbst 2023 publizierten Routennetz führte. Im Rahmen des Mitberichtsverfahren zum Richtplan konnten sich alle Interessierten nochmals dazu äussern. Die Auswertung der Rückmeldungen ist zurzeit im Gang.

 

Über die Aufnahme der Bike-Routen in den Richtplan werden die betroffenen Waldwege für das Biken öffentlich erklärt. Die Unterhaltspflicht und somit auch die Haftung bei Unfällen auf diesen Wegen wird damit den Einwohnergemeinden übertragen (Gesetz über Strassen und Wege; BGS 751.14). Die Waldeigentümerschaft wird von der Haftung entlastet.

 

Nach aktuellem Stand dürfen zukünftig ca. 300 km Strassen und Wege im Zuger Wald mit dem Bike befahren werden. Nicht eingerechnet sind die vielen Wege, die am Waldrand entlang führen und von der Waldgesetzrevision nicht betroffen sind.

In einem Austausch mit verschiedenen Interessensvertretenden und den Spezialisten des Fachbüros ALLEGRA wurde bereits im Jahr 2022 die geeignete Signalisation diskutiert. Folgende Grundsätze wurden festgehalten, um sie entsprechend umzusetzen:

  • Die Signalisation erfolgt nach dem Vorschlag «Gebot»: Alle Bike-Routen, die von Waldstrassen wegführen und Teil des Streckennetzes sind, werden als Bike Weg mit den gängigen roten Wegweisern für Mountainbike beschildert.
  • Waldstrassen werden nicht beschildert, da sie als breite, autobefahrbare Strassen erkennbar sind und auf den Waldstrassen das Radfahren gestattet ist.
  • Besonders relevante Wegweiser werden mit einem Schild «Biken nur auf Waldstrassen und gekennzeichneten Wegen» inkl. QR-Code, verlinkt auf eine digitale Karte mit allen befahrbaren Strassen und Wegen im Wald, ergänzt.
  • Einzelne unklare Stellen können mit Verbotsschildern signalisiert werden (Rechtssicherheit, Klarheit) mit dem Vermerk «Auch hier gilt: Biken nur auf Waldstrassen und gekennzeichneten Wegen».

Link zur Karte der bestehenden und diskutierten Bikerouten sowie der Waldstrassen, die für Bikende bereits jetzt und künftig erlaubt werden sollen. (Das definitive Bikenetz wird im Frühling/Sommer 2025 vom Kantonsrat im Rahmen der Richtplananpassung festgesetzt.)

Veranstaltungen im Wald

Wald darf von allen frei betreten werden. Überschreitet die Waldbenutzung ein normales Mass oder ist eine Veranstaltung geplant, so besteht eine Melde- und allfällige Bewilligungspflicht.

Um die Auswirkungen von Veranstaltungen und störender Aktivitäten zu prüfen, besteht eine Melde- und Bewilligungspflicht. Dabei gelten folgende Bestimmungen:

  • Sämtliche Veranstaltungen mit mutmasslich über 100 Personen sind meldepflichtig.
  • Sämtliche Veranstaltungen mit mehr als 250 Personen sind bewilligungspflichtig.
  • Unabhängig ihrer Teilnehmerzahl benötigen sämtliche Veranstaltungen und Aktivitäten eine Bewilligung, deren Auswirkungen geeignet sind, den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft ernsthaft zu gefährden bzw. Wildtiere zu stören.
  • Unabhängig der Bewilligungspflicht ist zudem für sämtliche Veranstaltungen die Zustimmung der Waldeigentümerschaft erforderlich.

Weiterführende Informationen zur Melde- und Bewilligungspflicht finden Sie im Merkblatt Veranstaltungen und störende Aktivitäten im Wald.

Wichtige Wildlebensräume, Naturschutzgebiete sowie allgemein sensible Waldlebensräume sind möglichst frei von Störungen zu halten. Diese Karte zeigt die Störungsempfindlichkeit der Waldgebiete im Kanton Zug auf.