Anmerkungen
Anmerkungen im Grundbuch bezwecken die Kundmachung von bestehenden privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen.
Beispiele und rechtliche Wirkung von Anmerkungen
Die Anmerkungstatbestände werden in diversen Einzelvorschriften in eidgenössischen und kantonalen Gesetzen geregelt. Von zahlenmässig grosser Bedeutung sind die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kantonalen Rechts, die Veräusserungsbeschränkung beim Vorbezug von Mitteln der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 30e des BVG und die Reglemente von Stockwerkeigentum.
Der Bestand dieser Rechtsverhältnisse ist jedoch nicht vom Vorhandensein der Anmerkung im Grundbuch abhängig ist. Die Anmerkung dient lediglich der Information über das bestehende Rechtsverhältnis. Angemerkte Rechtsverhältnisse bestehen also auch rechtsgültig ohne Anmerkung im Grundbuch. Dies ist auch der Grund, weshalb bezüglich der Anmerkungen der Anspruch auf das Prinzip des öffentlichen Glaubens des Grundbuches nicht besteht.
Anmerkung BVG
Haben Sie Wohneigentum mit Mitteln der beruflichen Vorsorge erworben und möchten die angemerkte Veräusserungsbeschränkung BVG nun löschen? Nachfolgenden finden Sie die Voraussetzungen, damit diese Anmerkung im Grundbuch gelöscht werden kann.
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