Löschung Anmerkung BVG
Die im Grundbuch aufgrund eines Vorbezugs aus der Pensionskasse angemerkte Veräusserungsbeschränkung kann unter gewissen Voraussetzungen wieder gelöscht werden.
Voraussetzungen für die Löschung
Eine im Grundbuch angemerkte Veräusserungsbeschränkung BVG kann unter folgenden Voraussetzungen gelöscht werden:
Löschung nach Erfüllung Rückzahlungspflicht:
Der vorbezogene Betrag muss in den folgenden Fällen zurückbezahlt werden (vgl. Art. 30d Abs. 1 des BVG):
- wenn das Wohneigentum veräussert wird,
- wenn Rechte am Wohneigentum eigeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen (z. B. Nutzniessung auf dem gesamten Grundstück oder selbständiges dauerndes Baurecht) oder
- wenn beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.
Wird der vorbezogene Betrag zurückbezahlt, ist die Anmerkung im Grundbuch durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Pensionskasse zu löschen (Art. 30e Abs. 3 lit. d des BVG).
Handelt es sich bei der zum Zeitpunkt der Löschung zuständigen Pensionskasse nicht um diejenige Pensionskasse, welche den Eintrag ursprünglich veranlasst hat, so hat sie in ihrer Löschungszustimmung zu bestätigen, dass sie die mittelbare beziehungsweise unmittelbare Rechtsnachfolgerin der eintragenden Pensionskasse ist. Die Bestätigung muss im Original dem Grundbuchamt eingereicht werden (Art. 62 des GBV).
Löschung ohne Rückzahlungspflicht:
Die Anmerkung im Grundbuch dient der Sicherung des Vorsorgezwecks. Tritt ein Vorsorgefall ein, ist der Vorsorgezweck erfüllt. Die Sicherung wird obsolet. Somit kann die Anmerkung im Grundbuch ohne Rückzahlungspflicht gelöscht werden. Der Vorsorgezweck ist in folgenden Vorsorgefällen erfüllt (Art. 30e Abs. 3 lit. a-c des BVG):
- bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistung,
- nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles,
- bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung
Die Löschung im Grundbuch erfolgt durch folgende Nachweise:
- bei reglementarischem Anspruch auf Altersleistung (Art. 30e Abs. 3 lit. a des BVG):
Der reglementarische Anspruch auf Altersleistung tritt grundsätzlich mit Erreichen des Rentenalters ein. Jedoch kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird (Art. 33b des BVG). Demnach gilt folgendes:
- Hat die Vorsorgenehmerin beziehungsweise der Vorsorgenehmer das ordentliche Rentenalter (64 beziehungsweise 65 Jahre) noch nicht erreicht, so ist die schriftliche Bestätigung der zuständigen Pensionskasse zur Löschung nötig.
- Hat die Vorsorgenehmerin beziehungsweise der Vorsorgenehmer das ordentliche Rentenalter (64 beziehungsweise 65 Jahre) erreicht, hat diese Person zu bestätigen, dass sie nicht weiterarbeitet (pensioniert ist). Dieser Umstand ist nachzuweisen (schriftliche Bestätigung der Pensionskasse über Pensionierung, explizite Löschungszustimmung nicht nötig). Trifft die Urkundsperson eine urkundliche Feststellung, dass die Vorsorgenehmerin beziehungsweise der Vorsorgenehmer pensioniert ist, ersetzt diese Feststellung die schriftliche Bestätigung der Pensionskasse.
- Hat die Vorsorgenehmerin beziehungsweise der Vorsorgenehmer das 70. Altersjahr vollendet, so kann die Vorsorgenehmerin beziehungsweise der Vorsorgenehmer die Anmerkung im Grundbuch ohne weitere Nachweise auf eigenen Antrag löschen lassen:
nach Eintritt eines anderen Vorsorgefalles (Art. 30e Abs. 3 lit. b des BVG): durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Pensionskasse zur Löschung.
bei Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (Art. 30e Abs. 3 lit. c des BVG): durch schriftliche Bestätigung der zuständigen Pensionskasse zur Löschung.
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