Bereits bestehende Pfandrechte
Im Grundbuch können folgende Grundpfandrechte eingetragen sein:
- Papier-Schuldbrief (Inhaber- oder Namenschuldbrief)
- Register-Schuldbrief
- Grundpfandverschreibung
Umwandlung von Pfandrechten
Grundsatz
Grundsätzlich müssen alle Umwandlungen von Pfandrechten öffentlich beurkundet werden. Dies gilt auch für Eigentümer-Schuldbriefe.
Vereinfachte Umwandlung
In bestimmten Fällen ist die Umwandlung eines Papier-Schuldbriefs in einen Register-Schuldbrief im vereinfachten Verfahren möglich. Damit eine solche vereinfachte Umwandlung im Grundbuch vollzogen werden kann, müssen sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Es können nur Papier-Schuldbriefe in Register-Schuldbriefe umgewandelt werden.
- Die umzuwandelnden Papier-Schuldbriefe müssen vor dem 1. Januar 2012 im Grundbuch eingetragen worden sein.
- Für die Umwandlung muss eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Grundeigentümerschaft und der Gläubigerin beziehungsweise dem Gläubiger vorliegen, welche zum Eintrag im Grundbuch angemeldet wird.
Eine allfällige Drittschuldnerin beziehungsweise ein allfälliger Drittschuldner muss bei dieser Vereinbarung nicht mitwirken. - Im vereinfachten Verfahren darf nur die reine Umwandlung der Papier-Schuldbriefe in Register-Schuldbriefe vorgenommen werden. Jegliche Abänderung des Pfandrechtes muss dagegen öffentlich beurkundet werden.
- Der Umwandlungsvertrag ist zusammen mit der entsprechenden Grundbuchanmeldung direkt dem Amt für Grundbuch und Geoinformation Zug zum Vollzug einzureichen.
- Die umzuwandelnden Papier-Schuldbriefe müssen der Anmeldung beigelegt werden. Bei Namenschuldbriefen ist darauf zu achten, dass auf den Namenschuldbrief die lückenlose Indossamentenkette vorhanden ist.
Zur Erleichterung der vereinfachten Umwandlung kann die spezielle Umwandlungshilfe des Amts für Grundbuch und Geoinformation Zug verwendet werden. Nach dem Ausfüllen der erforderlichen Angaben wird bei dieser Umwandlungshilfe direkt der entsprechende Umwandlungsvertrag generiert, der dann ausgedruckt, von den Parteien unterzeichnet und zum grundbuchlichen Vollzug angemeldet werden kann.
Gläubigerwechsel bei einem Register-Schuldbrief
Die Übertragung des Register-Schuldbriefes erfolgt durch konstitutiv wirkende Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch aufgrund einer schriftlichen Erklärung des bisherigen Gläubigers. Diese einseitige schriftliche Erklärung braucht keinen Rechtsgrund zu erwähnen. Der Schuldbrief kann jedoch auch ausserbuchlich übertragen werden (Erbgang, gesellschaftsrechtliche Vorgänge, Zwangsvollstreckung etc.). Der Gläubiger erlangt bei den ausserbuchlichen Übertragungen bereits vor der Eintragung im Grundbuch seine Gläubigerstellung, hat beim Grundbuchamt jedoch mittels entsprechendem Rechtsgrundausweis die Eintragung zu verlangen, da man erst nach dem Eintrag als Gläubiger im Grundbuch über den Schuldbrief verfügen kann.
Die Anmeldung eines Gläubigerwechsels erfolgt mit dem untenstehenden Formular, welches ausgefüllt und ausgedruckt werden kann. Die vom bisherigen Gläubiger rechtsgültig unterschriebene Grundbuchanmeldung kann dann bei uns eingereicht werden.
Kontakt
Grundbuch
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