Grundbucheinsicht
Ihnen wird, ohne dass Sie Ihr Interesse auf Einsicht glaubhaft machen müssen, Auskunft über die öffentlichen Daten des Grundbuchs erteilt. Die Auskunft wird jedoch nur für ein konkret bezeichnetes Grundstück abgegeben.
Welche Grundbucheintragungen sind öffentlich?
Sie erhalten Auskunft über die aktuellen, rechtsgültigen Grundbucheintragungen im Sinne von Art. 26 der Grundbuchverordnung (GBV) wie:
- Bezeichnung des Grundstücks und die Grundstücksbeschreibung
- Namen und Identifikation der Grundeigentümerschaft
- Eigentumsform und Erwerbsdatum
- Dienstbarkeiten und Grundlasten
- Anmerkungen, mit Ausnahme von:
- Grundbuchsperren
- Verfügungsbeschränkungen, insbesondere aus dem Ehe- beziehungsweise Partnerschaftsrecht
- Veräusserungsbeschränkungen BVG
- Eigentumsbeschränkungen zur Sicherung der Zweckerhaltung nach den Vorschriften zur Förderung des Wohnbaus und des Wohneigentums
- mit Pfandrechten vergleichbare Eigentumsbeschränkungen aus dem kantonalen Recht
Auskunft über alle nicht öffentlichen Daten, wie Vormerkungen und Grundpfandrechte, wird erteilt, wenn Sie dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft geltend machen können.
Die Auskünfte werden am Schalter des Amts für Grundbuch und Geoinformation sowie telefonisch erteilt oder über die Bestellung eines Grundbuchauszuges. Die Gebührenerhebung für diese Dienstleistung des Amts für Grundbuch und Geoinformation bemisst sich nach § 13 des Grundbuchgebührentarifs des Kantons Zug.
Kontakt
Grundbuch
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 13:30 - 17:00