Haftungsansprüche gegen den Staat
Der Staat haftet für den Schaden, den seine Angestellten in ihrer amtlichen Funktion jemandem widerrechtlich zugefügt haben. Der Staat und die privaten Geschädigten stehen sich im Staatshaftungsverfahren als gleichgeordnete Parteien gegenüber.
Was gilt – und wie Sie im Schadenfall vorgehen
Die Staatshaftung gilt für den Kanton, die Gemeinden und andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für ihre Behördenmitglieder und Angestellten.
Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung richten sich nach dem Veranwortlichkeitsgesetz (VG). Sie müssen innert einem Jahr seit Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden. Voraussetzung ist weiter, dass die Handlung nicht in einem dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren überprüft werden konnte.
Ansprüche gegen den Kanton bei Schädigung durch Angestellte der kantonalen Verwaltung
Reichen Sie Ihre Begehren um Schadenersatz oder Genugtuung durch den Kanton schriftlich bei der Sicherheitsdirektion für das Vorverfahren gemäss § 20 Abs. 1 und 2 Bst. b VG ein.
Wir prüfen die Ansprüche und geben eine Erklärung darüber ab, ob wir die Forderung ganz oder teilweise anerkennen oder bestreiten. Dabei ziehen wir die geltend gemachten Vorbringen, die Aktenlage und die sich daraus ergebende Einschätzung der Rechtslage in Erwägung. Ein Beweisverfahren wie im ordentlichen Zivilprozess findet nicht statt.
Eine volle oder teilweise Anerkennung der Forderung ist in diesem Vorverfahren nur dann möglich, wenn der Sachverhalt unbestritten, die Rechtslage klar und der Anspruch eindeutig ist.
Wird der Anspruch unsererseits ganz oder teilweise bestritten, so haben Sie das Recht, ihn innert sechs Monaten mit einer Klage geltend zu machen. Zuständig ist das Kantonsgericht oder - wenn es um Amtshandlungen der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts, des Kantons- oder des Obergerichts geht - das Verwaltungsgericht.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00