FAQ zum Strafverfahren

Über die gesamte Dauer des Strafverfahrens hinweg können Fragen auftauchen, deren Beantwortung eine juristisch ungeübte Person vor Herausforderungen stellt. Nachfolgend finden Sie Antworten auf einige der meistgestellten Fragen.

Symbolbild Aabachstrasse Treppe

FAQ zum Strafverfahren

Strafanzeigen können von jedermann schriftlich oder mündlich bei der Zuger Polizei erstattet werden. Schriftlich können Strafanzeigen ausserdem auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erstattet werden.

Die Anzeige erstattende Person hat, sofern sie nicht Geschädigte oder Privatklägerin ist, keine besonderen Verfahrensrechte. Die Staatsanwaltschaft teilt ihr jedoch auf Verlangen mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie dieses erledigt wurde.

Das Erstatten der Anzeige ist kostenlos.


Erfolgt die Anzeige jedoch wider besseres Wissen oder in grobfahrlässiger Weise und verursacht eine solch tatsachenwidrige Anzeige darüber hinaus Ermittlungs- oder Untersuchungskosten, so können diese der Anzeige erstattenden Person überbunden werden. Das Erstatten einer Anzeige wider besseres Wissen gegen einen Nichtschuldigen kann zudem den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen.

Voraussetzung jeden Strafverfahrens ist, dass die Strafverfolgungsbehörden von einer strafbaren Handlung überhaupt Kenntnis erlangen, sei dies durch eine Strafanzeige, sei dies aufgrund eigener Wahrnehmungen. Die Strafanzeige dient mithin ausschliesslich dazu, die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise eine Straftat begangen worden ist.


Damit die Strafverfolgungsbehörden aktiv werden können, ist bei gewissen Delikten aber zusätzlich ein sogenannter Strafantrag nötig. Das bedeutet, die geschädigte Person muss gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ausdrücklich erklären, dass sie die Bestrafung der Täterschaft wünscht. Diese Delikte werden Antragsdelikte genannt. Es handelt sich in aller Regel um Tatbestände geringer bis mittlerer Schwere wie z. B. Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Drohung oder Hausfriedensbruch.


Alle anderen Delikte werden von den Strafverfolgungsbehörden auch dann verfolgt, wenn die geschädigte Person keinen Strafantrag stellt und vielleicht noch nicht einmal eine Strafanzeige einreicht (sog. Offizialdelikte). Dies sind im Allgemeinen die schwereren Delikte wie z. B. Raub, Erpressung oder Vergewaltigung. Bei diesen Straftaten wird davon ausgegangen, dass es im öffentlichen Interesse liegt, dass sie verfolgt werden, unabhängig davon, ob die geschädigte Person dies wünscht oder nicht.

 

Mit der prozessualen Stellung als Strafantragstellerin oder Strafantragsteller bzw. als Privatklägerin oder Privatkläger gehen ganz bestimmte Verfahrensrechte einher. Sie oder er hat z. B. das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein, die Verfahrensakten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und Rechtsmittel zu ergreifen.

Ratenzahlung ist grundsätzlich möglich. Voraussetzung ist jedoch ein begründetes Gesuch, das telefonisch oder schriftlich an die Gerichtskasse zu richten ist.

Die Verhandlungen des Strafgerichts sind grundsätzlich öffentlich. Weitere Informationen erhalten Sie in der Rubrik «Informationen zum Besuch von öffentlichen Verhandlungen am Strafgericht».

Das Strafgericht erteilt keine allgemeinen juristischen Auskünfte. Bitte wenden Sie sich dafür an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Das Strafgericht erteilt keine Auskünfte zu laufenden Verfahren. Den Verfahrensbeteiligten und bestimmten Dritten steht jedoch unter Umständen ein Recht auf Akteneinsicht zu.

Ein Strafbefehl ist ein Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft. Er richtet sich immer gegen eine bestimmte Person und legt fest, welche Straftat(en) diese Person begangen hat und welche Strafe sie dafür erhält. Auch die weiteren Folgen der Straftat und des Strafverfahrens werden im Strafbefehl geregelt. So zum Beispiel die Bezahlung der Verfahrenskosten, die Bezahlung von Schadenersatz oder die Rückgabe von sichergestellten Gegenständen. Wenn innert der gesetzlichen Frist von 10 Tagen keine Partei dagegen Einsprache erhebt, wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil.

Wenn Sie beschuldigte Partei sind, kann Ihnen unter bestimmten Umständen eine amtliche Verteidigerin oder ein amtlicher Verteidiger bestellt werden, der dann einstweilen vom Staat entschädigt wird. Auch wenn Sie als Privatklägerin oder Privatkläger Zivilansprüche geltend machen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.


Detaillierte Informationen zur amtlichen Verteidigung und zur unentgeltlichen Rechtspflege für Privatklägerinnen und Privatkläger finden Sie in der Rubrik «Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren».

Gegen Urteile des Strafgerichts ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist dem Strafgericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, hat dem Obergericht des Kantons Zug sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.


Weitere Informationen dazu finden Sie in der Rubrik «Rechtsmittel im Strafverfahren».

Nein, bei der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung handelt es sich um eine gesetzliche Frist, und gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.

Nein, eine Begründung der Berufungserklärung ist nicht zwingend erforderlich, aber durchaus möglich und zulässig. In der Berufungserklärung muss lediglich angegeben werden, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden und gegebenenfalls welche Beweisanträge gestellt werden.


Weiterführende Informationen zur Berufungserklärung finden Sie in der Rubrik «Berufung im Strafverfahren».

Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Die Verhandlung läuft im Wesentlichen gleich ab wie die Hauptverhandlung am Strafgericht. Mit dem Einverständnis der Parteien kann auch ein schriftliches Berufungsverfahren durchgeführt werden, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn lediglich Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. In gewissen Fällen kann zudem auch ohne das Einverständnis der Parteien ein schriftliches Berufungsverfahren angeordnet werden.


Weiterführende Informationen dazu finden Sie in der Rubrik «Berufung im Strafverfahren».

Ja, denn die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Wenn ihre Berufung abgewiesen wird, werden Ihnen also grundsätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.