Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht ist die oberste Gerichtsinstanz des Kantons Zug im Bereich des Verwaltungsrechts. Es beurteilt öffentlich-rechtliche Streitigkeiten.
Unabhängige Kontrolle der Verwaltung
Die Hauptaufgabe des Verwaltungsgerichts besteht in der unabhängigen Überprüfung von Entscheiden der Verwaltungsbehörden.
Diese sind z.B.:
- Regierungsrat
- Direktionen
- kantonale Amtsstellen
- Gemeinden
- Schätzungskommission
- Korporationen
- Sozialversicherungsträger (z.B. Ausgleichskasse, IV-Stelle, Arbeitslosenkasse)
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
- Ärzte oder psychiatrische Kliniken (bei Ausübung hoheitlicher Funktionen)
Ausserdem entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Zug über Klagen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts sowie des Sozialversicherungsrechts.
Das Verwaltungsgericht ist organisatorisch in vier Kammern gegliedert, denen bestimmte Rechtsgebiete zugewiesen sind (§ 4 GO VG).
Zuständigkeiten der einzelnen Kammern
-
Verwaltungsrechtliche Kammer
Die verwaltungsrechtliche Kammer beurteilt insbesondere Beschwerden und Klagen in folgenden Bereichen des Verwaltungsrechts (§ 5 GO VG, § 76, 80 und 81 VRG):- Ausländerrecht
- Bau- und Planungsrecht
- Datenschutz und Öffentlichkeitsgesetz
- Enteignung
- Gemeindewesen
- Gewässerrecht
- Handelsregister
- Justizverwaltung und Aufsicht
- Liegenschaftsschätzung
- Natur- und Heimatschutz
- Opferhilfegesetz
- Personalrecht
- Politische Rechte und Einbürgerung
- Schulrecht und Bildungswesen
- Sozialhilfe
- Straf- und Massnahmenvollzug
- Spital- und Gesundheitswesen
- Submissionsrecht
- Strassenverkehrsrecht
- Umweltrecht
- Verantwortlichkeitsgesetz
- Zivilstandswesen
- Waldgesetz
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG)
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
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Abgaberechtliche Kammer
Die abgaberechtliche Kammer beurteilt Rekurse und Beschwerden aus dem Gebiet des Steuer- und Abgabenrechts (§ 74 und 75 VRG; § 6 GO VG; § 164 Abs. 3 und 222 Abs. 1 Steuergesetz):- Kantons- und Gemeindesteuern
- Direkte Bundessteuer
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Grundstückgewinnsteuer
- Verrechnungssteuer
- Gebühren und Abgaben (z.B. Handänderungsgebühren, Wehrpflichtersatz)
- Steuererlass
- Strafsteuerverfahren
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG)
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
-
Sozialversicherungsrechtliche Kammer
Die sozialversicherungsrechtliche Kammer beurteilt Beschwerden und Klagen aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts (§ 77 und 82 VRG; § 7 GO VG):- Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
- Arbeitslosenversicherung
- Berufliche Vorsorge
- Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
- Erwerbsersatzordnung
- Invalidenversicherung (IV)
- Kinder-/Familienzulagen
- Obligatorische Krankenversicherung
- Individuelle Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
- Militärversicherung
- Unfallversicherung
- Covid-19-Erwerbsausfallsentschädigung
Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG)
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG)
Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall)
-
Fürsorgerechtliche Kammer
Die fürsorgerechtliche Kammer beurteilt Beschwerden in folgenden Bereichen (§ 7bis GO VG; § 58 Abs. 1 EG ZGB; § 67 GesG):• Kindesschutz
• Erwachsenenschutz
• Fürsorgerische Unterbringung
• Zwangsmassnahmen im GesundheitswesenGeschäftsordnung des Verwaltungsgerichtes (GO VG)
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
Gesetz über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsgesetz; GesG)
Die Sprungbeschwerde
Mit Zustimmung der Beschwerde führenden Partei kann der Regierungsrat eine Streitsache zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen. In diesem Fall entscheidet das Verwaltungsgericht – dies ist nur in den Rechtsbereichen möglich, in denen der Regierungsrat Vorinstanz ist – anstelle des Regierungsrats (§ 61 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 und 3 VRG).
Kontakt
Verwaltungsgericht
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
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