Elektronischer Rechtsverkehr im Zivil- und Strafprozess
Eingaben an richterliche Behörden können auch elektronisch eingereicht werden. Aus Datenschutzgründen sind dabei aber besondere Vorgaben zu beachten. Alles, was Sie dazu wissen müssen, und vor allem wie Sie vorgehen müssen, wenn Sie Ihre Eingabe elektronisch einreichen wollen, erfahren Sie hier.
Allgemeine Informationen
Die Parteien im Zivil- und Strafprozess können ihre Eingaben an richterliche Behörden (Friedensrichter ausgenommen) nebst der klassischen Papierform auch in elektronischer Form einreichen. Die Modalitäten für diesen elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 geregelt.
Zu beachten gilt es dabei insbesondere, dass eine rechtsgültige Eingabe weder mit einer gewöhnlichen E-Mail noch über das allgemeine Kontaktformular möglich ist. Vielmehr muss das Dokument, das die Eingabe und allfällige Beilagen enthält, mit einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein. Dies setzt den vorgängigen Erwerb einer solchen Signatur voraus.
Anschliessend ist das signierte Dokument samt der zugehörigen Beilagen im PDF-Format (max. 15 MB) über ein eigens dafür bestimmtes Kontaktformular an die zuständige Behörde zu übermitteln. Der elektronische Rechtsverkehr umfasst im Kanton Zug vorerst nur den Empfang von Eingaben durch die Behörden, nicht aber auch den Versand. Das Gericht oder die Schlichtungsbehörde beantwortet elektronische Eingaben daher regulär per Post.
Eine Frist wird durch eine elektronische Eingabe gewahrt, wenn deren Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt wird.
Eingaben, welche per E-Mail oder auf andere Weise ohne Originalunterschrift übermittelt werden, gelten nicht als rechtsgültig eingereicht. Die Kommunikation über den Weg des normalen E-Mails ist nicht verschlüsselt. Anfragen und Eingaben zu konkreten Fällen werden über E-Mail nicht entgegengenommen.
Schritte zur elektronischen Eingabe
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Erwerb einer anerkannten qualifizierten elektronischen Signatur
Als Erstes benötigen Sie – sofern Sie eine solche nicht bereits besitzen – eine anerkannte elektronische Signatur. Eine solche können Sie beispielsweise mit der SwissID einrichten. -
Anbringen der elektronischen Signatur
Die Eingabe selbst sowie alle Anhänge bzw. Beilagen, die auch physisch zu unterschreiben wären, müssen auch elektronisch mit der qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden.
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Übermittlung der Eingabe
Zur Übermittlung der Eingabe ist das speziell dafür vorgesehene Kontaktformular zu verwenden. Jede Behörde verwendet ein eigenes Kontaktformular. Bitte achten Sie daher genau darauf, dass Sie das Kontaktformular der richtigen Behörde verwenden.
Damit die Eingabe berücksichtigt werden kann, sind zwingend alle Angaben im Formular vollständig und korrekt auszufüllen und ist die Eingabe samt aller Anhänge im PDF-Format hochzuladen. Eingaben, welche diese Kriterien nicht erfüllen, werden nicht berücksichtigt und nicht weiterverarbeitet; es findet keine Übermittlung statt.
Wir weisen Sie darauf hin, dass mit der Eingabe ein rechtliches Verfahren mit allfälligen Kostenfolgen ausgelöst wird.Kontaktformular Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht
Kontaktformular Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht
Kontaktformular Staatsanwaltschaft
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Nach erfolgreicher Eingabe
Wurde die elektronische Eingabe erfolgreich an die Plattform übermittelt, erscheint eine Sendebestätigung. Zudem erhalten Sie eine E-Mail mit einer Kopie Ihrer Eingabe.
Wenn Sie kein persönliches Login auf der Secure-Messaging-Plattform der Firma PrivaSphere haben, erhalten Sie ausserdem einen sogenannten MUC (Message Unlock Code) zugestellt. Dieser Code ist in der Mitteilung wie auch in der E-Mail-Kopie enthalten. Den MUC brauchen Sie später, um Ihre rechtsgültige Versand- bzw. Empfangsbestätigung abzuholen. Bewahren Sie die E-Mail daher sorgfältig auf.
Beabsichtigen Sie, die Möglichkeit der elektronischen Eingabe regelmässig zu nutzen, können Sie sich auch kostenlos auf der Plattform von PrivaSphere registrieren. Dann können Sie anstelle des MUC künftig ihr eigenes Passwort verwenden.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Eingabe hiermit noch nicht rechtsgültig zugestellt ist! Massgebend für eine fristgerechte Zustellung ist die Empfangsbestätigung durch die Zustelladresse der Behörde (Schritt 5).Zur Benutzerregistrierung PrivaSphere
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Abholen der rechtsgültigen Versand- bzw. Empfangsbestätigung
Wenn Ihre Eingabe an die Behörde zugestellt wurde, werden Sie per E-Mail darüber informiert, dass nun Ihre Versand- bzw. Empfangsbestätigung zur Abholung bereitliegt.
Diese E-Mail enthält einen Link, über den Sie die Bestätigung herunterladen können. Wird der Link angewählt, erfolgt die Aufforderung, das in der Sendebestätigung gespeicherte Einmalpasswort (MUC) einzugeben. Nach der Eingabe wird die rechtsgültige, mit Zeitstempel versehene Empfangsbestätigung angezeigt.
WICHTIG: Erst wenn Sie diese Bestätigung erhalten, gilt eine allenfalls laufende Frist als gewahrt. Es handelt sich folglich um ein wichtiges Dokument, das Sie herunterladen und sorgfältig aufbewahren sollten.