Besondere zivilrechtliche Verfahren
Es gibt einige zivilrechtliche Verfahren, die oft vorkommen und deren Ablauf nicht den üblichen Regeln folgt oder bei denen gewisse Besonderheiten zu beachten sind. Hier finden Sie nähere Informationen zu diesen Verfahren.
Ausschlagung der Erbschaft
Die gesetzlichen und eingesetzten Erben erwerben mit dem Tod einer Person grundsätzlich deren Rechte, aber auch deren Pflichten. Wenn Sie Erbin oder Erbe sind und dies vermeiden wollen, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Dies müssen Sie innert drei Monaten tun, nachdem Sie vom Tod des Erblassers erfahren haben, wenn Sie gesetzlicher Erbe bzw. gesetzliche Erbin sind. Wenn Sie hingegen (nur) durch Testament oder Erbvertrag begünstigt worden sind, läuft die Frist zur Ausschlagung ab dem Zeitpunkt, als Ihnen dies amtlich mitgeteilt wurde.
Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen wollen, müssen Sie darauf achten, dass Sie sich keine Nachlasswerte aneignen, Erbschaftsgegenstände verheimlichen oder sich anderweitig in die Angelegenheit der Erbschaft einmischen. Erbinnen und Erben, die dies tun, können die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, sondern müssen sie zwingend antreten.
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert, d.h. sämtliche Vermögenswerte werden veräussert und aus dem Erlös werden zunächst die Schulden des Erblassers sowie die Kosten der Liquidation gedeckt. Bleibt danach noch ein Überschuss, wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte.
Das Gesuch um Ausschlagung der Erbschaft ist im Kanton Zug an die Einzelrichterin bzw. den Einzelrichter am Kantonsgericht zu richten. Als Vorlage kann das unten zum Download bereitgestelle Formular verwendet werden.
Die Ausschlagungserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich.
Gerichtliches Verbot
Der Eigentümer einer Sache hat unter anderem das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung auf die eigene Sache abzuwehren. Zum Schutz des Grundeigentums besteht die Möglichkeit, ein richterliches Verbot an einen unbestimmten Personenkreis zu erlassen, zum Beispiel ein Park- oder ein Fahrverbot. Wenn Sie ein gerichtliches Verbot erwirken wollen, müssen Sie bei der Einzelrichterin bzw. beim Einzelrichter am Kantonsgericht ein entsprechendes Gesuch stellen und darin Ihr Recht sowie die Störung glaubhaft machen.
Den Verbotstext müssen Sie als Gesuchstellerin oder Gesuchsteller selbst formulieren. Er kann (beispielsweise) wie folgt lauten:
Unberechtigten ist das Parkieren von Fahrzeugen aller Art auf der Liegenschaft GB […] GS […] (im Grundbuch als "…" bezeichnet) untersagt. Zuwiderhandlung wird auf Antrag mit Busse bis CHF 2'000.00 bestraft.
Die Bussenhöhe entspricht dem in Art. 258 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Ansatz.
Ausgenommen vom Verbot sind mögliche Berechtigte. Um Prozesse zu vermeiden, ist daher zu empfehlen, allfällige Berechtigte im Verbotstext zu nennen, beispielsweise wie folgt:
Berechtigt sind nur
- die Mieter und deren Besucher auf den ihnen zugewiesenen Parkplätzen
- Kunden/Zulieferer/Lieferanten während der Dauer des Besuchs/Güterumschlags
- Dienstbarkeitsberechtigte im Rahmen ihrer Dienstbarkeit (v.a. bei Fahrverboten)
Zuständig ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
Als Beilagen sind in jedem Fall einzureichen:
- Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
- Lageplan (beispielsweise aus «ZugMap.ch»)
- Vollmacht, Verwaltungsvertrag oder Protokoll des Beschlusses der (Stockwerk-)Eigentümerversammlung (bei Vertretung)
Zur Erhebung des Gesuchs berechtigt sind Sie primär, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer des betroffenen Grundstücks sind.
Heisst die Einzelrichterin oder der Einzelrichter das Gesuch gut, wird der Verbotstext im Amtsblatt des Kantons Zug mit entsprechender Einsprachemöglichkeit publiziert. Danach ist zusätzlich ein Schild mit dem Verbotstext auf der betreffenden Liegenschaft an gut sichtbarer Stelle anzubringen (sog. doppelte Publizität). Die Einsprachefrist beginnt erst dann, wenn die öffentliche Bekanntmachung zum einen und das Verbot mit örtlicher Hinweistafel zum anderen angebracht worden sind.
Erfolgt eine Einsprache durch einen "Unberechtigten", so kommt der Grundeigentümer, soll das Verbot auch gegenüber diesem Einsprecher gelten, nicht darum herum, gegen diesen Einsprecher Klage (mit vorgängigem Schlichtungsverfahren) zu erheben.
In einem allfälligen späteren Strafverfahren (wenn einem Störer eine Busse auferlegt wurde) kann die Rechtmässigkeit des Verbotes auch ohne vorher Einsprache erhoben zu haben weiterhin bestritten werden, wenn entsprechende Rechte am Grundstück bestehen. Wird ein Verbot missachtet, so müssen Sie Ihre Anzeige gegen die fehlbare Person bei der zuständigen Gemeindebehörde erstatten und nicht beim Kantonsgericht Zug.
Die Gerichtskosten (inkl. Publikationskosten) belaufen sich auf
800 bis 1500 Franken, je nach Aufwand des Gerichts. Hinzu kommen die Kosten für die Beschilderung der Liegenschaft. Werden in einem Gesuch um Anordnung eines richterlichen Parkverbots alle formellen Voraussetzungen erfüllt, so kann der Entscheid des Gerichts innert Wochenfrist ergehen. Bei einem Fahrverbot ist in aller Regel bei der Gemeinde, in der sich das betroffene Grundstück befindet, abzuklären, ob keine öffentliche Strasse bzw. kein öffentlicher Weg betroffen ist und ob öffentliche Interessen oder die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gegen die beantragte Signalisation sprechen. Dies führt zu einem längeren Verfahren.
Ausweisung von Mieterinnen und Mietern
Verlässt der Mieter bei Ablauf des Mietvertrages einen gemieteten Wohn- oder Geschäftsraum nicht freiwillig, so kann der Vermieter ihn ausweisen lassen. Dabei tritt der Vermieter in der Regel als Gesuchsteller und der Mieter als Gesuchsgegner auf.
Grundsätzlich muss bei allen Streitigkeiten aus der Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht durchlaufen werden. Ist vor der Schlichtungsbehörde keine Einigung erzielt worden, kann beim Kantonsgericht Klage eingereicht werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Mieterausweisungsverfahren.
Wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und die Rechtslage klar ist, kann der Vermieter das Ausweisungsgesuch aber auch im summarischen Verfahren direkt beim Kantonsgericht (Einzelgericht) einreichen. Dies kann – muss aber nicht – der Fall sein, wenn der Mieter selber gekündigt hat oder die Erstreckungsdauer abgelaufen ist und das Mietverhältnis demnach definitiv beendet ist. Ebenfalls der Fall sein kann dies bei einer ausserordentlichen Kündigung wegen Zahlungsverzugs des Mieters (Art. 257d OR) oder wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h OR). Der Vermieter kann die Ausweisung beim Kantonsgericht auch dann beantragen, wenn zwischen den Parteien bereits ein Verfahren betreffend Kündigungsschutz vor der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht rechtshängig ist, weil der Mieter die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde angefochten und/oder eine Erstreckung beantragt hat; in diesem Fall wird das Schlichtungsverfahren sistiert, d. h. vorläufig gestoppt, bis das summarische Verfahren entschieden ist. Ist der Sachverhalt aber bestritten oder unklar oder ist die Rechtslage unklar, so muss der Vermieter zunächst an die Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht gelangen.
Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach den Art. 131 und Art. 221 ZPO. Dem Ausweisungsgesuch (je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei) müssen die vollständigen Personalien der Parteien (Name, Vorname, Adresse etc.) und ihrer Vertreter entnommen werden können. Das Gesuch hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten sowie den Streitwert und das Mietobjekt genau anzugeben.
Das Rechtsbegehren kann wie folgt lauten:
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die … (genaue Bezeichnung der Wohnung: z.B. 4½-Zimmer-Wohnung im 1. OG, …strasse, in … [Postleitzahl und Ortschaft], mit Kellerabteil und Garage) innert einer vom Richter festzusetzenden Frist zu räumen und die Schlüssel dem Gesuchsteller abzugeben. Für den Fall der Missachtung des Ausweisungsentscheids sei dem Gesuchsgegner der polizeiliche Vollzug des Entscheids sowie die Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Strafe: Busse) anzudrohen.
Die Begründung hat eine kurze, chronologische Darstellung der Ereignisse zu enthalten. Die Eingabe ist zu datieren und zu unterzeichnen. Dem Gesuch sind die wesentlichen Unterlagen (z.B. Mietvertrag, Kündigung, Vollmacht/Verwaltungsvertrag, bei Zahlungsverzugskündigungen: Zahlungsfristansetzung [Art. 257d OR], bei Kündigung wegen schwerer Pflichtverletzung: Abmahnung [Art. 257f OR], Zustellbelege, Korrespondenz, Vereinbarungen mit dem Mieter etc.) beizulegen (ebenfalls je ein Exemplar für das Gericht und jede Gegenpartei).
Wird das Ausweisungsgesuch gutgeheissen, wird dem Mieter eine Frist zur Räumung der Mietsache angesetzt. Gleichzeitig werden die Folgen angeordnet, für den Fall, dass sich der Mieter dem Ausweisungsentscheid nicht unterzieht. Verlässt der Mieter trotz Ablauf der Räumungsfrist die Mietsache nicht, hat der Vermieter dies dem Einzelrichter schriftlich mitzuteilen, worauf der polizeiliche Vollzug angeordnet wird.
Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts
Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gibt dem Handwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (sog. Bauhandwerkerpfandrecht). Dabei spielt es keine Rolle, wer dem Handwerker den Auftrag erteilt hat (z.B. Grundeigentümer, Architekt oder Generalunternehmer). Voraussetzung für das Pfandrecht ist neben einer Arbeitsleistung (mit oder ohne Materiallieferung), dass zwischen dem Abschluss der Hauptarbeiten (völlig nebensächliche und geringfügige Arbeiten zählen nicht) und der Anmeldung beim Amt für Grundbuch und Geoinformation nicht schon vier Monate verstrichen sind. Das Bauhandwerkerpfandrecht muss zwingend vor Ablauf dieser Frist im Grundbuch eingetragen sein, weshalb ein Begehren um Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts beim Einzelgericht im summarischen Verfahren rechtzeitig eingereicht werden muss.
Das Gesuch ist schriftlich und im Doppel an das Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, zu richten. Dem Gesuch müssen die vollständigen Personalien der Parteien (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bürgerort/Staatsangehörigkeit etc.; bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften: Firma oder Name, Sitz, Rechtsform und Unternehmensidentifikationsnummer [UID]) und ihrer Vertreter entnommen werden können. Als Gesuchsteller tritt der Handwerker und als Gesuchsgegner der Grundeigentümer auf.
Das Gesuch hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten.
Im Rechtsbegehren sind folgende Angaben erforderlich:
- Forderungsbetrag sowie evtl. Zins ab … (Zeitpunkt angeben)
- Grundstücksnummer (GS) und genaue Bezeichnung des Grundstücks
- Name und Adresse des Grundeigentümers
- Falls mehrere Parzellen oder Stockwerkanteile betroffen sind, ist genau anzugeben, welche Teilbeträge auf den einzelnen Grundstücken vorzumerken sind
Das Rechtsgehren kann wie folgt lauten:
Das Amt für Grundbuch und Geoinformation von… sei richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück des Gesuchsgegners (Name und Adresse des Grundeigentümers), GS … , ein Bauhandwerkerpfandrecht für eine Pfandsumme von CHF … nebst Zins zu … % seit dem … zugunsten des Gesuchstellers vorläufig vorzumerken.
Steht die Viermonatsfrist kurz vor dem Ablauf, so muss das Amt für Grundbuch und Geoinformation zur Wahrung der Frist sofort angewiesen werden, das Bauhandwerkerpfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Dies muss beim Einzelgericht im summarischen Verfahren superprovisorisch beantragt werden.
Die Begründung hat eine kurze, chronologische Darstellung der Ereignisse sowie insbesondere die Angabe des Zeitpunktes der letzten Arbeiten und der Art derselben zu enthalten.
Dem Gesuch sind zudem die wesentlichen Unterlagen (wie z.B. Werkvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung, Rapport betr. die letzten Arbeiten usw.) sowie eine aktuelle Eigentümerliste (erhältlich beim Amt für Grundbuch und Geoinformation, Zug) beizulegen.
Wird eine Leistungsklage mit der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes verbunden, muss für die Leistungsklage das Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.
Kraftloserklärung Wertpapier
Rechte aus Wertpapieren (Schuldbriefe, Aktien, Obligationen, Sparhefte etc.) können gegenüber dem Verpflichteten nur gegen Vorweisung des Papiers geltend gemacht werden. Wer gutgläubig ein Wertpapier erwirbt, wird vom Gesetz in seinem Vertrauen auf das im Papier verkörperte Recht geschützt. Ist ein Wertpapier verloren gegangen oder nicht mehr auffindbar, muss es daher vom zuständigen Gericht für kraftlos erklärt werden, bevor der Berechtigte sein Recht wieder geltend machen kann. Das Gesetz verlangt dafür einen öffentlichen Aufruf des Papiers (vgl. Art. 856 und 865 ZGB, Art. 971 f., 977, 981 ff., 1072 ff., 1143 Abs. 1 Ziff. 19 und 1152 Abs. 2 OR). Dies geschieht durch Ausschreibung des Wertpapiers im Amtsblatt des Kantons Zug und im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Kantonsgericht Zug ist zuständig für die Kraftloserklärung von vermissten Wertpapieren, wenn
- bei Aktien und anderen Beteiligungspapieren: die Gesellschaft ihren Sitz im Kanton Zug hat (Art. 43 Abs. 1 ZPO)
- bei Checks/Wechseln: der Zahlungsort im Kanton Zug liegt (Art. 43 Abs. 4 ZPO)
- bei Schuldbriefen: das Grundstück im Kanton Zug liegt, auf dem der Schuldbrief lastet (Art. 29 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 2 ZPO)
- bei anderen Wertpapieren: der Schuldner Wohnsitz oder Sitz im Kanton Zug hat (Art. 43 Abs. 3 ZPO)
Das Gesuch ist schriftlich an das Kantonsgericht des Kantons Zug, Einzelgericht, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, zu richten. Dem Gesuch müssen die vollständigen Personalien der Parteien (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bürgerort/Staatsangehörigkeit etc.) entnommen werden können. Sind mehrere Personen am Wertpapier berechtigt, müssen sie das Begehren gemeinsam stellen (gemeinsame Unterschrift oder Erteilung einer Vollmacht). Gehörte das Wertpapier einer verstorbenen Person, so ist ein Erbschein erforderlich.
Das Gesuch hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten.
Das Rechtsbegehren kann wie folgt lauten:
Das folgende Wertpapier, lautend auf… (den Inhaber oder den Namen/die Ordre von … angeben) sei für kraftlos zu erklären:
- Art des Wertpapiers
- Genaue Bezeichnung des Wertpapiers (samt Nennwert)
In der Begründung müssen die gesetzlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden:
- Beziehung zum Papier (z.B. Berechtigte(r) am Papier; Schuldner/in des vermissten Schuldbriefs; Eigentümer/in des mit dem Schuldbrief belasteten Grundstücks; Papier geerbt von…)
- Berechtigung am Papier (Besitz vor dem Verlust, insbesondere Datum und Umstände des Erwerbs)
- Angaben zum Verlust des Papiers (Zeit, Umstände) und was unternommen wurde, um das Papier wieder zu finden
Dem Gesuch sind zudem die wesentlichen Unterlagen beizulegen (z.B. Kopie des Wertpapiers [falls vorhanden]; evtl. Bestätigung des Schuldners; Belege zum früheren Besitz [z.B. Steuererklärungen, Unterlagen der Bank, Bestätigung des Grundbuch- und Vermessungsamtes]; Belege zum Verlust des Papiers [z.B. Polizeirapport].
Nach Eingang des Gesuchs prüft das Einzelgericht die Voraussetzungen für den Aufruf des Wertpapiers. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ruft das Gericht das vermisste Wertpapier (im Falle von Art. 856 ZGB den Gläubiger/die Gläubigerin) öffentlich auf. Auf Antrag der gesuchstellenden Partei wird zudem ein Zahlungsverbot an die aus dem Papier Verpflichteten erlassen. Falls innert der verfügten Publikationsfrist (vgl. Art. 856 Abs. 1 und Art. 865 Abs. 2 ZGB sowie Art. 983, 1076, 1143 Abs. 1 Ziff. 19 und 1152 Abs. 2 OR) keine Anzeige betreffend das vermisste Wertpapier eingegangen ist, erklärt das Gericht das vermisste Wertpapier von Amtes wegen kraftlos und publiziert den Entscheid.
Die Gerichtskosten (inkl. Publikationskosten) belaufen sich auf CHF 1'000.00 bis CHF 1'500.00, je nach Wert (Nominal- bzw. Kurswert) des Wertpapiers und Aufwand des Gerichts. Bei geringem Wert des Wertpapiers werden diese Ansätze unterschritten.
Vorsorgliche Beweisführung
Das Kantonsgericht kann auf Antrag einer Partei Verfügungen treffen, die dazu dienen, gefährdete Beweise sicherzustellen. Will beispielsweise jemand bauen (Neubau, Umbau etc.), und können diese Bauarbeiten schädigende Auswirkungen auf die Nachbarliegenschaften haben, so kann der Bauherr den Zustand der Nachbarliegenschaften vor Baubeginn durch eine Expertise feststellen lassen. Auf diese Weise kann festgehalten werden, welche Schäden bereits vor Beginn der Bauarbeiten bestanden haben und daher mit Sicherheit nicht durch diese verursacht worden sind. Der Bauherr kann sich mittels einer sog. vorsorglichen Beweisführung gegen ungerechtfertigte Forderungen der Nachbarn absichern.
Dem zum Download bereitgestellten Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung ist ein Merkblatt mit Hinweisen zu den häufigsten Fehlerquellen angehängt. Zu beachten ist ebenfalls, dass dem Gesuch eine Offerte für die Expertise beizulegen ist.
Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit
Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann zur Beendigung einer unvollständig durchgeführten Liquidation beim Gericht den Antrag auf Wiedereintragung einer gelöschten Rechtseinheit stellen. Ein wichtiger Grund für eine Wiedereintragung besteht darin, dass
(a) nach Abschluss der Liquidation der gelöschten Rechtseinheit neue Aktiven auftauchen,
(b) die gelöschte Rechtseinheit als Partei in einem Gerichtsverfahren teilnimmt,
(c) zur Bereinigung eines öffentlichen Registers oder
(d) zwecks Beendigung des Konkursverfahrens.
Wenn Sie ein solches Gesuch einreichen wollen, müssen Sie dem Kantonsgericht einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen (im Doppel, unter Angabe Ihres Namens und Wohnortes und Ihres allfälligen Vertreters, des Begehrens sowie einer kurzen Darstellung des Sachverhaltes und der Rechtsgründe sowie der Beweismittel). Dabei müssen Sie insbesondere darlegen, weshalb eine Wiedereintragung notwendig ist (z.B. dass noch unverteilte Aktiven vorhanden sind etc.). Zusätzlich sind die sachdienlichen Unterlagen einzureichen, welche das schutzwürdige Interesse glaubhaft machen. Damit die Rechtseinheit wieder eingetragen werden kann, ist zudem erforderlich, dass ein Liquidator mit Wohnsitz in der Schweiz bestellt und eine Liquidationsadresse am bisherigen Sitz der gelöschten Rechtseinheit eingetragen wird.
Was die Liquidationsadresse anbelangt, weisen wir Sie darauf hin, dass das Domizil bei einer Person gewählt werden muss, welche unter der angegebenen Adresse ihre Wohnung oder ihr Büro hat, damit die Gesellschaft tatsächlich über den Domizilhalter kontaktiert werden kann. Als Antragsstellerin oder Antragssteller sind Sie verpflichtet, dem Kantonsgericht mit Bezug auf den Liquidator und das Domizil Anträge zu unterbreiten (unter Beilage einer Domizilhaltererklärung), ansonsten das Kantonsgericht die Ernennung eines Liquidators vornehmen und ein Domizil festlegen kann. Auf die Bestellung eines Liquidators und eines Domizils kann verzichtet werden, wenn bereits vom Konkursamt ein Konkursverfahren durchgeführt und das Konkursverfahren als geschlossen erklärt wurde. Bestehen Mängel in der Organisation der Rechtseinheit, so muss das Kantonsgericht zusammen mit der Anordnung der Wiedereintragung die erforderlichen Massnahmen ergreifen. Dies kann z.B. dazu führen, dass auf Antrag des Handelsregisteramtes eine Revisionsstelle eingetragen werden muss.
Das Kantonsgericht wird Sie nach Erhalt Ihres Antrages zunächst zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auffordern. Wenn Sie diesen bezahlt haben, wird Ihr Antrag dem Handelsregisteramt zur Vernehmlassung unterbreitet. Erfolgen Einwände von Seiten des Handelsregisteramtes, erhalten Sie in der Regel Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Anschliessend fällt das Kantonsgericht ein Urteil über die Wiedereintragung.
Die Verfahrenskosten berechnen sich nach der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege und betragen ca. 2000 Franken, wobei sie je nach wirtschaftlicher Bedeutung, Streitwert, Aufwand, Umfang und Schwierigkeit angepasst werden. Diese Kosten müssen erst einmal Sie selbst als Gesuchsteller oder Gesuchstellerin bezahlen. Zusätzlich müssen Sie dem Handelsregisteramt ca. 600 Franken als Kostenvorschuss für die Wiedereintragung und dem Liquidator (je nach geschätztem Aufwand) zwischen 2000 und 5000 Franken als Kostenvorschuss für seinen Aufwand zu bezahlen. Hinzu kommen die Kosten des Domizils. Der Liquidator/ Domizilhalter rechnet in der Folge direkt mit Ihnen seine Bemühungen ab. Unterbleiben die Kostenvorschüsse, erfolgt keine Wiedereintragung bzw. gilt die Ernennung des Liquidators als widerrufen. Ist die Wiedereintragung erfolgreich, ist die wiedereingetragene Rechtseinheit verpflichtet, Ihnen die Verfahrenskosten und die Kostenvorschüsse zurückzubezahlen.
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