Übersetzungswesen
Für beteiligte Personen in rechtlichen Verfahren oder im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Behörden besteht ein Anrecht auf eine Verdolmetschung oder eine Übersetzung, wenn jemand der Amtssprache nicht mächtig ist. Die zuständige Behörde stellt so die korrekte Kommunikation sicher.
Koordinationsstelle
Die Koordinationsstelle ist verantwortlich für das Führen des Verzeichnisses der akkreditierten und nicht akkreditierten Personen (Übersetzungsverzeichnis) und entscheidet über Anträge auf Akkreditierung sowie über den vorsorglichen und definitiven Entzug der Akkreditierung. Sie überwacht die Einhaltung von Verordnung und Richtlinien. Des Weiteren hat sie Strafverfolgungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden über Belange des Übersetzungswesens zu informieren und sorgt insbesondere durch Auswahl, Schulung und Kontrolle für eine hohe Qualität der Sprachdienstleistungen.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:
- Zuger Polizei, Koordinationsstelle Übersetzungswesen: dolmetscher.polizei@zg.ch
Ausschuss
Unser Ausschuss des Übersetzungswesens besteht aus je einem Vertreter oder einer Vertreterin des Obergerichts, des Verwaltungsgerichts und der Sicherheitsdirektion.
Rechtliche Grundlage
Der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie der Grundsatz der Fairness des Verfahrens gemäss Bundesverfassung und Europäischer Menschenrechtskonvention (EMRK) verschaffen der fremdsprachigen Partei das Recht, den Beizug einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers zu verlangen.
Grundlage für das Übersetzungswesen im Kanton Zug bildet die Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV, BGS 161.15).
Dolmetschtechniken
Als Dolmetscher/in oder Übersetzer/in übertragen Sie ein gesprochenes Wort oder einen schriftlichen Text aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprache. Der massgebliche Unterschied zwischen Übersetzen und Dolmetschen liegt darin, dass beim Übersetzen der Ausgangstext fixiert (i.d.R. schriftlich) ist und somit wiederholt konsultiert werden kann, während beim Dolmetschen der Ausgangstext nicht fixiert (i.d.R. mündlich) vorliegt
Da die Art der Verdolmetschung nicht vom Gesetz vorgeschrieben wird, bestimmen wir als auftraggebende Stelle, welche Art der Verdolmetschung am zielführendsten ist.
In der Regel wird beim Gericht die Technik des Verhandlungsdolmetschens angewendet. Falls wir eine besondere Dolmetscherchnik wünschen, klären wir vorab ab, ob der Dolmetscher oder die Dolmetscherin mit dieser Technik vertraut ist.
Diese Art des Dolmetschens kennzeichnet sich durch den raschen Rednerwechsel. Als Technik können sowohl Konsekutiv- als auch Simultandolmetschen eingesetzt werden.
Beispiel: Einvernahme mit kurzen Fragen und Antworten
Als Konsekutivdolmetscherin oder Konsekutivdolmetscher hören Sie während einer längeren Zeit zu, machen allenfalls Notizen und geben das Gesprochene in der Zielsprache wieder.
Beispiel: Der Angeklagte erzählt ausführlich von den Geschehenissen.
Das Dolmetschen erfolgt praktisch gleichzeitig; das Simultandolmetschen setzt allerdings eine technische Einrichtung voraus (Redner/in mit Mikrofon, Dolmetscher/in mit Kopfhörer und Mikrofon in der Kabine, Zuhörer/in mit Kopfhörer). Da im Gerichtssaal diese technischen Einrichtungen fehlen, wird – wenn überhaupt simultan gearbeitet wird – in der Regel geflüstert (Flüsterdolmetschen).
Beispiel: Der Zeuge wird einvernommen und die Zeugeneinvernahme wird der Partei vom Dolmetscher flüsternd gedolmetscht.
Bei dieser Art der Übersetzung werden Sie einen schriftlichen Text unmittelbar simultan verdolmetschen.
Beispiel: Einer Partei wird ein deutschsprachiges Dokument vorgehalten, welches vom Dolmetscher / der Dolmetscherin direkt ab Blatt in die Zielsprache gedolmetscht wird.
Sprachmittlung im Bereich der Kommunikations-überwachung
Unter dem Begriff Kommunikationsüberwachung verstehen wir das Abhören, Aufzeichnen und Auswerten von Kommunikationsinhalten (Sprache, Daten, Text). Die Überwachungen werden gemäss Vorgaben der Strafprozessordnung angeordnet und von der Polizei umgesetzt. Dabei zeichnen wir Gespräche und Texte auf, die ins Deutsche übersetzt werden müssen.
Im Rahmen der Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung transkribieren und übersetzen Sie unter anderem aufgezeichnete Telefongespräche oder Audio- und Videoüberwachungen. Ausserdem übersetzen Sie zum Beispiel Chats oder SMS.
Interkulturelles Dolmetschen
Beim interkulturellen Übersetzen verdolmetschen Sie mündlich in Trialog-Situation unter Einbezug der sozialen und kulturellen Hintergründe der Gesprächsparteien.
Akkreditierung
Wir unterscheiden im Übersetzungswesen des Kantons Zug zwischen den drei Bereichen:
- (mündliches) Dolmetschen
- (schriftliches) Übersetzen
- Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung
Die meisten Aufträge vergeben wir im Bereich (mündliches) Dolmetschen.
Wenn Sie als Dolmetscher/in akkreditiert werden möchten, müssen Sie elektronisch einen Antrag auf Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen beantragen. Den Antrag müssen Sie vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen bei unserer Koordinationsstelle einreichen. Die Koordinationsstelle überprüft in der Folge den Antrag in formeller und materieller Hinsicht. Wenn wir einen Bedarf an der angebotenen Sprachdienstleistung haben und unser Interesse vorhanden ist, laden wir Sie zu einem persönlichen Gespräch ein. Ausserdem vermitteln wir Ihnen einen Platz für den Besuch des Interkantonalen Zulassungskurses Behörden- und Gerichtsdolmetschen. Sobald Sie die zum Zulassungskurs gehörende Prüfung bestanden haben, beschliesst unsere Koordinationsstelle, dass Sie akkreditiert werden. Bestehen Sie die Prüfung nicht, weist die Koordinationsstelle den Antrag auf Akkreditierung ab. Das Akkreditierungsverfahren dauert in der Regel sechs bis neun Monate.
Zurzeit sind ca. 240 Personen für über 130 Sprachen im Übersetzendenverzeichnis eingetragen, so dass der Bedarf an Behörden- und Gerichtsdolmetscher/innen weitestgehend gedeckt ist. Bis auf Weiteres werden daher hauptsächlich Personen mit Kenntnissen von Sprachen, für welche Bedarf besteht (bspw. nordeuropäische, asiatische, afrikanische oder [teilweise] Sprachen der ehemaligen Sowjetunion), oder Personen mit besonderen Qualifikationen (bspw. im Bereich Konferenzdolmetschen auf Masterstufe) für das Akkreditierungsverfahren berücksichtigt. Allerdings besteht gemäss Sprachdienstleistungsverordnung selbst bei grundsätzlicher Eignung kein Anspruch auf Akkreditierung. Im Weiteren stellen auch die angemessene Erreichbarkeit sowie die angemessene örtliche und zeitliche Verfügbarkeit ein Akkreditierungskriterium dar.
Wenn Sie daran interessiert sind, für den Bereich (schriftliches) Übersetzen oder für den Bereich Sprachmittlung bei Kommunikationsüberwachung akkreditiert zu werden, können Sie für weitere Informationen mit der Koordinationsstelle Kontakt aufnehmen.
Folgendes Dokument steht Ihnen zum Download bereit:
Bewerbung
Wenn Sie in unser Übersetzungsverzeichnis aufgenommen werden möchten, müssen Sie sowohl die deutsche Sprache als auch die Fremdsprache einwandfrei, das heisst auf Muttersprachniveau mit umfassendem Wortschatz, beherrschen. Durchschnittliche Fremdsprachenkenntnisse reichen nicht aus. Wir setzen beispielsweise Vertrautheit mit juristischen Fachbegriffen voraus.
Zudem benötigen Sie einen einwandfreien Leumund, eine grosse psychische Belastbarkeit, eine hohe Konzentrationsfähigkeit und Flexibilität. Als Übersetzerin und Übersetzer müssen Sie mit Personen aus den unterschiedlichsten Bildungs- und Gesellschaftsschichten kommunizieren können.
Sie müssen ein auf die jeweilige Sprachdienstleistung zugeschnittenes Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Dieses Verfahren beinhaltet das Einreichen eines Antrags auf Akkreditierung, die Überprüfung und Gutheissung der individuellen Unterlagen sowie das Ablegen eines Kurses und das Bestehen einer Prüfung.
Ihre Bewerbung können Sie elektronisch mittels Registrationsformular einreichen.
Folgende Dokumente stehen zum Download bereit:
Einverständniserklärung zum Antrag auf Akkreditierung als Dolmetscher
Richtlinien zur Prüfung des Interkantonalen Zulassungskurses
Merkblatt für Übersetzende an Zuger Behörden und Gerichten
Downloads für Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen
Als Sprachdienstleistende gelten Sie personalrechtlich nicht als Arbeitnehmende des Kantons, sondern als Auftragnehmende; die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über den einfachen Auftrag finden sinngemäss Anwendung. Sozialversicherungsrechtlich gelten Sie in der Regel als unselbstständig Erwerbende gemäss den entsprechenden Bestimmungen im Bundesrecht.
Die Entschädigungsleistungen für Sprachdienstleistungen richten sich nach dem Entschädigungstarif im Anhang der Sprachdienstleistungsverordnung.
In der Ausübung ihrer Tätigkeit unterstehen Sie gewissen rechtlichen Pflichten (Pflicht zur richtigen Übersetzung, Amtsgeheimnis, Ausstand).
Meldung an Koordinationsstelle betreffend Vorkommnisse mit Auftraggebenden
Meldung an Koordinationsstelle - Mutationsblatt Übersetzende
Übersetzungswesen im Kanton Zug - Glossar