Schutzräume
Schutzräume dienen dem Schutz der Bevölkerung vor bewaffneten Konflikten. Sie können auch bei natur- oder zivilisationsbedingten Katastrophen Schutz bieten und als Notunterkünfte genutzt werden.
Allgemeines
Die Schutzbauten müssen der Wirkung moderner Waffen standhalten, das heisst vor allem Schutz gegen Nahtreffer konventioneller Waffen und gegen ABC-Kampfstoffe bieten.
Der Bevölkerungsschutz unterscheidet zwischen Schutzräumen und Schutzanlagen.
Ein Schutzraum ist eine unterirdische Baukörper aus Stahlbeton im Kellergeschoss eines Gebäudes. Ein Teil der Bevölkerung wohnt in Gebäuden mit eigenen Schutzräumen. Falls sich kein Schutzraum im bewohnten Gebäude befindet, stehen für die Bevölkerung öffentliche Schutzräume in der Nähe zur Verfügung. Konstruktion und Ausrüstung der Schutzräume sind standardisiert und ergeben sich aus technischen Weisungen.
Schutzraumbaupflicht
Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, müssen Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnhäusern beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume erstellen, ausrüsten und unterhalten. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer eine Ersatzabgabe zu entrichten.
Schutzraumbau
Technische Weisungen für Schutzbauten können Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) herunterladen.
Die Angaben zur Schutzraumbaupflicht sind in den Baugesuchsformularen integriert und müssen ausgefüllt werden.
Ersatzabgabe für nicht erstellte Schutzräume
Wird beim Hausbau kein privater Schutzraum erstellt oder ist der Schutzplatzbedarf im Beurteilungsgebiet gedeckt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer eine Ersatzabgabe zu leisten. Die Ersatzabgabe ist spätestens drei Monate nach dem Baubeginn zu entrichten.
Die Ersatzabgabe dient der Finanzierung von öffentlichen Schutzräumen der Gemeinden und zur Erneuerung von öffentlichen und privaten Schutzräumen (Art. 62 BZG).
Die Angaben zur Ersatzabgabe sind in den Baugesuchsformularen integriert und müssen ausgefüllt werden.
Schutzraumabnahme
Informationen zur Schutzraumabnahme und dessen Vorbereitung entnehmen Sie bitte dem Download.
Bauliche Veränderungen / Umbauten im Schutzraumbereich
Sämtliche baulichen Veränderungen im Schutzraumbereich sind bewilligungspflichtig.
Listen der zugelassenen Zivilschutzkomponenten finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS).
Schutzraumunterhalt
- Zur Gewährleistung der Betriebsbereitschaft des Schutzraumes ist die Eigentümerin oder der Eigentümer nach Gesetz verpflichtet, für den Unterhalt zu sorgen.
- Schutzräume und ihre Einrichtungen müssen durch die Eigentümerin oder den Eigentümer immer zugänglich und betriebsbereit gehalten werden.
- Schutzräume müssen auf Anordnung der Behörden innert 5 Tagen durch die Eigentümerin oder den Eigentümer bezugsbereit gemacht werden.
- Schutzräume dürfen für zivilschutzfremde Zwecke, zum Beispiel als Lager, Keller, Bastel- und Spielraum oder Archiv, genutzt werden. Dabei sind die Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Elektroinstallationen, Brandschutz usw. zu beachten.
- Es dürfen keine baulichen oder technischen Veränderungen an der Schutzraumhülle (Boden, Wände, Decke), den Panzertüren und den Panzerdeckeln sowie dem Belüftungssystem vorgenommen werden.
- Wird der Schutzraum durch eine bauliche oder haustechnische Massnahme tangiert, ist dem zuständigen Amt ein Projekt zur Genehmigung einzureichen (Bewilligungspflicht).
- Schutzräume werden mindestens alle zehn Jahre durch die Bevölkerungsschutzabteilung kontrolliert.
Unterhaltsarbeiten
Durch zweckmässige Wartung und einfache Unterhaltsarbeiten kann die Lebensdauer der Schutzraumbauteile erhalten werden. Die Kontrolle und Unterhaltsarbeiten müssen alle zwölf Monate gemäss dem Merkblatt für den Unterhalt von Schutzräumen durchgeführt werden.
Betrieb des Ventilationsaggregats
An Sommertagen fördert das Ventilationsaggregat (VA) warme Luft in den kühlen Schutzraum. Durch die Abkühlung der Luft erhöht sich die relative Luftfeuchtigkeit im Schutzraum. Werte über 65 Prozent relative Feuchtigkeit sind für die Geräte (Rost) und die im Keller gelagerten Waren ungünstig.
In den Sommermonaten sollte die Lüftung auf die kühlere Nachtzeit verlegt werden und in den Wintermonaten auf die Nachmittagszeit.
Häufig festgestellte Mängel
Anlässlich der periodischen Kontrollen werden am häufigsten die nachfolgenden Mängel festgestellt:
- Die Sickerpackung im Notausstieg/Fluchtröhre ist mit Gras und Laub verschmutzt. Das Regenwasser kann nicht mehr ablaufen.
- Rost an den Metallteilen der Panzertüre und Panzerdeckel.
- Verhärtete/spröde Gummidichtungen (regelmässiges Reinigen mit einem Lappen und Behandeln der Dichtung mit einem Silikonstift erhalten die Lebensdauer).
- Demontage von Teilen der Ventilationsanlage (Explosionsschutzventil, Überdruckventil, Ventilationsaggregat).
- Das Ventilationsaggregat ist durch Waren zugedeckt und kann nicht in Betrieb genommen werden.
- Die Panzertüre und Panzerdeckel können nicht ungehindert geschlossen werden.
- Die Verschlusshebel der Panzertüre/Panzerdeckel sind nicht richtig eingestellt und können nicht vollständig geschlossen werden (ausgehärtete Gummidichtung).
Die Eigentümerin oder der Eigentümer ist verpflichtet, den Schutzraum zu unterhalten und Mängel zu beheben.
Wasserschäden
Dringt Wasser in einen Schutzraum ein, ist dieses umgehend zu entfernen. Sind Schutzraumkomponenten (Ventilationsaggregat, Gasfilter, Liegestellen, Trockenklosett und Abschlüsse) davon betroffen, ist das Amt zu informieren.
Unterhalt eines TWP Schutzraums
Unterhalt einer Panzerschiebewand (PSW)
Periodische Schutzraumkontrolle (PSK)
Die periodische Schutzraumkontrolle durch die Bevölkerungsschutzabteilung dient der Werterhaltung und zur Prüfung der Einsatzbereitschaft der vorhandenen Schutzräume.
Die Schutzraumkontrolleurin oder der Schutzraumkontrolleur meldet die Kontrolle schriftlich an. Wenn Sie verhindert sind, benachrichtigen Sie bitte den Kontrolleur rechtzeitig und vereinbaren Sie einen neuen Termin.
Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer hat die PSK zu unterstützen und Vorbereitungen für eine behinderungsfreie Funktionskontrolle zu treffen.
Im Prüfprotokoll hält die Kontrolleurin oder der Kontrolleur festgestellte Mängel fest. Das Protokoll ist durch die Hauseigentümerschaft, die Verwaltung oder die Hauswartin respektive den Hauswart zu unterzeichnen. Die Behebung der kritischen Mängel wird mit einer Verfügung der Bevölkerungsschutzabteilung festgelegt. Bei kritischen Mängeln wird eine Nachkontrolle durchgeführt.
Als Eigentümerin oder Eigentümer müssen Sie Mängel beheben und fehlende Teile der Schutzraumausrüstung ersetzen.
Die wichtigsten Vorbereitungen für die Schutzraumkontrolle
- Zutritt zum Schutzraum
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Freier Zugang zum Ventilationsaggregat, evtl. Schlüssel für Kellerabteil besorgen
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Betrieb des Ventilationsaggregats (elektrisch und manuell)
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Vollständiges Öffnen und Schliessen der Panzertüre und des Panzerdeckels
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Funktionskontrolle des Überdruck-/Explosionsschutzventils
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Sichtkontrolle des Bodens, der Wände und der Decke
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Sichtkontrolle der Schutzraumausrüstung (Liegestellen, Trockenklosett-Sortiment)
Kontrolleure
Die Kontrolleurin oder der Kontrolleur kann auf Wunsch Tipps und Hinweise für den Betrieb und den Unterhalt des Schutzraumes geben.
Inbetriebnahme Schutzraum
Der Bundesrat beurteilt laufend die geopolitische Lage und die Auswirkungen auf die Schweiz. Im Falle einer sich abzeichnenden Veränderung, die für die Schweiz Auswirkungen auf die Bevölkerung hätte, würde durch den Bundesrat die Verstärkung des Bevölkerungsschutzes angeordnet. Die Schutzräume müssen durch die Eigentümerinnen respektive die Eigentümer innert fünf Tagen geräumt, eingerichtet, betrieben und der schutzsuchenden Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden. Der vorsorgliche Schutzraumbezug wird durch die kantonale Behörde angeordnet und die Zuweisungsplanung der Bevölkerung schriftlich mitgeteilt.
Zuweisungsplanung (ZUPLA)
Bei der ZUPLA wird die ständige Wohnbevölkerung Schutzräumen zugewiesen. Somit wird für jede Einwohnerin und jeden Einwohner in der Nähe der Wohnadresse ein vollwertiger Schutzplatz bereitgestellt. Die Ergebnisse der ZUPLA werden der Bevölkerung spätestens dann bekanntgegeben, wenn die sicherheitspolitische Lage dies erfordert.
Wo ist mein Schutzraum?
Als Grundsatz gilt: Wer über einen vollwertigen Schutzraum im Wohnhaus verfügt, ist diesem zugewiesen. In der Regel gelten Schutzräume als vollwertig, wenn sie gemäss den Technischen Weisungen für private Schutzräume (TWP 1966) erstellt worden sind (ab ca. 1966). Für Personen, die über keinen Schutzraum im Wohnhaus verfügen, kann die Zuweisung bei jeder Überarbeitung ändern. Da der administrative Aufwand für die jeweiligen Mitteilungen enorm wäre, wird auf deren Bekanntgabe verzichtet. Interessierte Personen können sich bei der Bevölkerungsschutzabteilung des Kantons Zug über ihre Schutzplatzzuweisung erkundigen.
Weitere Informationen finden Sie unter «Inbetriebnahme Schutzraum».