Steuern bezahlen juristische Personen
Hier finden Sie alle Informationen rund um Ihre Steuerrechnung.
Zahlungstermin und provisorische Rechnung
In der Regel werden jeweils per Ende Februar die provisorischen Rechnungen für das vergangene Geschäftsjahr versandt. Wünschen Sie eine angepasste Steuerrechnung, so wenden Sie sich bitte schriftlich an die Steuerverwaltung Zug, Juristische Personen, Postfach, 6301 Zug oder per E-Mail an internet.stv@zg.ch.
Definitive Steuerrechnung
Ihre Steuererklärung wurde geprüft. Die Schlussrechnung wird aufgrund der Veranlagung erstellt. Somit wird die provisorische Steuerrechnung mit der definitiven Schlussrechnung bereinigt.
Die Zahlung für die provisorische Steuerrechnung wird der definitiven Rechnung angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet.
Einsprache
Für Einsprachen nach der Eröffnung der definitiven Veranlagung bitten wir Sie, die ermittelten Faktoren mit dem Doppel Ihrer Steuererklärung zu vergleichen. Sind Sie mit den Abänderungen nicht einverstanden, können Sie innert 30 Tagen bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Auf Einsprachen per E-Mail sowie auf verspätete Einsprachen kann nicht eingetreten werden. Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen. Auf Einsprachen allgemeiner Art wird nicht eingetreten. Der Eingang der Einsprache wird bestätigt. Bis zur Behandlung kann je nach Arbeitsanfall einige Zeit verstreichen. Eine eingegangene Einsprache führt zwar zu einer Unterbrechung der Bezugsmassnahmen, befreit aber nicht von der Verzugs- und Ausgleichszinspflicht. Allfällige abgewiesene Einsprachen können mit Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergezogen werden.
Verzugs-, Vergütungs- und Rückerstattungszins
Nach Ablauf der allgemeinen Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Auf zu viel einbezahlte Steuern wird ein Vergütungs- respektive Rückerstattungszins entrichtet. Die entsprechenden Zinsfüsse werden von der Finanzdirektion jährlich festgelegt. Die Zinsabrechnung erfolgt erst mit der definitiven Rechnungsstellung.
Ausgleichszins
Ein Ausgleichszins wird dann berechnet, wenn die definitive Rechnung später als ein halbes Jahr nach allgemeiner Fälligkeit erstellt werden kann und sich daraus eine Nachforderung ergibt. Die Zinsberechnung erfolgt rückwirkend ab einem halben Jahr nach allgemeiner Fälligkeit. Inzwischen geleistete Zahlungen werden berücksichtigt. Um diesen Ausgleichszins zu vermeiden, können Sie für die voraussichtlich geschuldete Steuer eine korrigierte Rechnung verlangen.
Rechtsmittel und Verzinsung
Das Ergreifen eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugs- und Ausgleichszinspflicht.
Fälligkeit und Termin
Mit Abschluss im 1. Semester:
fällig am 1. September des laufenden Jahres, zahlbar bis 30. September.
Mit Abschluss im 2. Semester:
fällig am 1. März des Folgejahres, zahlbar bis 31. März.
Mahnung und Betreibung
In Rechnung gestellte Steuern werden, soweit ausstehend, nach Ablauf der Zahlungsfrist gemahnt. Erfolgt trotz Mahnung keine Zahlung, wird die Betreibung eingeleitet. Alle diese rechtlichen Schritte unterliegen je einer Bearbeitungsgebühr von 35 Franken.
Abteilung
Juristische Personen Bahnhofstrasse 26 6300 Zug
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