Schwarzarbeit
Schwarzarbeit ist definiert als eine entlöhnte selbständige oder unselbständige Arbeit, bei deren Ausübung Arbeitgebende und Arbeitnehmende wichtige Rahmenbedingungen nicht berücksichtigen. Beide Seiten verstossen damit gegen das Gesetz.
Bei Schwarzarbeit werden:
- Keine Sozialabgaben entrichtet (AHV, IV, ALV, usw.)
- Keine Arbeitsbewilligungen eingeholt
- Kein Lohn und kein Umsatz versteuert
- Unrechtmässig Arbeitslosengelder bezogen
- Keine Quellensteuer abgerechnet
Bussen
Wer die Sozialversicherung-, Ausländer- und Steuergesetzte verletzt, wird gebüsst. Die Bussen werden von den jeweiligen Vollzugsbehörden ausgesprochen.
Schwarzarbeit bekämpfen
Dieses Verfahren erleichtert es den Arbeitgebenden, Angestellte mit einem kleineren Einkommen bei den Sozialversicherungen und den Steuerbehörden anzumelden (z.B. Haushalthilfe). Die Anmeldung erfolgt online bei der AHV-Ausgleichskasse. In der Anmeldung enthalten sind:
• Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
• Invalidenversicherung (IV)
• Erwerbsersatzordnung (EO)
• Arbeitslosenversicherung (ALV)
• Familienzulagen in der Landwirtschaft
• Quellensteuer
• Unfallversicherung
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist eine administrative Erleichterung für alle, die jemanden mit geringem Einkommen beschäftigen (z.B. eine Reinigungs- oder Haushaltshilfe) oder die mehrere Angestellte haben mit einer kleineren jährlichen Gesamtlohnsumme.
In jedem Kanton überprüft ein kantonales Kontrollorgan für Schwarzarbeit (KKO) den Arbeitsmarkt und deckt Fälle von Schwarzarbeit auf. Im Kanton Zug nimmt das AWA mit dem KKO und der kantonalen Kontrollstelle Arbeitsmarkt diese Kontrollfunktion wahr.
Wer Hinweise darauf hat, dass jemand in seinem Umfeld Schwarzarbeit leistet oder ermöglicht, kann dies mit einem entsprechenden Formular melden. Auch wer vermutet, dass eine Person unrechtmässig Arbeitslosengelder bezieht, kann dies dem AWA mitteilen.
In den Sozialversicherungs-, Ausländer- und Steuergesetzen sind verschiedene Sanktionsmöglichkeiten für Schwarzarbeit vorgesehen. Das BGSA sieht zusätzliche Sanktionen vor: Arbeitgebende können vom öffentlichen Beschaffungswesen ausgeschlossen oder es können ihnen Finanzhilfen gekürzt werden.
Flankierende Massnahmen (FlaM)
Für die Ausübung einer Tätigkeit in der Schweiz muss der orts- und branchenübliche Lohn bezahlt werden. Wo der Arbeitgeber seinen Sitz hat ist irrelevant.
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