Meldeverfahren
Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten können in der Schweiz ohne Bewilligung bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr arbeiten. Ihre Einsätze müssen jedoch gemeldet werden.
Betroffene
- Entsandte: Unselbständig erwerbstätige Personen von Arbeitgebern mit Sitz in einem EU/EFTA-Staat.
- Selbständige Dienstleistungserbringende: Sie müssen Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staates sein.
- Schweizerische Arbeitgebende: Sie können Arbeitnehmende aus einem EU/EFTA einsetzen.
Stellenantritte bei einem Arbeitgeber in der Schweiz müssen unabhängig von der Branche ab dem ersten Tag gemeldet werden.
Bei Entsandten und selbständigen Dienstleistungserbringenden besteht eine Meldepflicht für alle Tätigkeiten, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht Tage dauern (acht meldefreie Tage).
Branchen mit Meldepflicht ab dem 1. Tag
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Garten- und Landschaftsbau
- Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
- Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
- Überwachungs- und Sicherheitsdienst
- Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
- Erotikgewerbe
Achttägige Voranmeldefrist
Die Meldung für Einsätze hat spätestens acht Tage vor dem vorgesehenen Beginn der Arbeiten in der Schweiz zu erfolgen.
Ausnahme von der achttägigen Voranmeldefrist
In Notfällen wie Reparaturen, Unfällen, Naturkatastrophen oder anderen nicht vorhersehbaren Ereignissen kann die Meldung ausnahmsweise und unter Angabe der Gründe spätestens am Tag des Arbeitsbeginns erfolgen.
Berechnung der gemeldeten Einsatztage
Bei der Berechnung der Einsatztage werden alle gemeldeten Kalendertage berücksichtigt, d.h. auch allfällige Wochenendtage werden mitgezählt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, nur die effektiven Arbeitstage einzugeben. Ansonsten werden diese Tage mitgezählt. Rückwirkend können keine Meldungen gekürzt oder annulliert werden.
Montag bis Donnerstag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:30
Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00