Gebühren Eintragungen
Für die Eintragungen im Handelsregister fallen Gebühren an. Wir behalten uns vor, Eintragungen nur gegen Vorauszahlung vorzunehmen.
Gebührenverordnung Handelsregister
Die Gebühren für die Eintragungen im Handelsregister richten sich nach der «Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister (GebV-HReg)» vom 06. März 2020 (SR 221.411.1).
Wer eine Verfügung veranlasst oder von den Handelsregisterbehörden eine Dienstleistung beansprucht, ist gemäss Artikel 1 GebV-HReg gebührenpflichtig. Verlangen mehrere Personen gemeinsam eine Dienstleistung oder haben sie gemeinsam eine Dienstleistung beansprucht, haften sie solidarisch (Artikel 1 Absatz 2 GebV-HReg).
Kantonale Gebühren
Die Gebühren für Dienstleistungen der Handelsregisterbehörden im Zusammenhang mit einer Eintragung wie der Versand von Korrespondenz, telefonische Auskünfte oder Beglaubigungen richtigen sich nach dem kantonalen Gebührentarif.
Praxis betreffend Vorauszahlung von Handelsregistergebühren
Die Handelsregisterbehörde kann nach Artikel 5 GebV-HReg von der gebührenpflichtigen Person einen Vorschuss oder eine Vorauszahlung verlangen.
Wir erbringen unsere Dienstleistungen grundsätzlich im Voraus gegen Rechnung. Sofern Zweifel bestehen, ob die Gebühren gegen Rechnung bezahlt werden, nehmen wir die Eintragung erst vor, nachdem die Gebühren bezahlt worden sind.
In den nachfolgend aufgeführten Fällen verlangen wir grundsätzlich Vorauszahlung:
- Gründungen und Änderungen für Rechtseinheiten, bei welchen alle Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans den Wohnsitz im Ausland haben;
- Gründungen und Kapitalerhöhungen mit Sacheinlage;
- Löschungen von Rechtseinheiten;
- Löschung von eingetragenen Personen oder Adressen auf eigenes Begehren;
- Zuzüge aus anderen Kantonen;
- Eintragungen im Zusammenhang mit einem Organisationsmangel oder wegen fehlender Adresse;
- Anmeldungen und Bestellungen von Personen und Rechtseinheiten, gegen welche bereits früher ein Inkasso durchgeführt werden musste;
- Anmeldungen und Bestellungen von Personen und Rechtseinheiten, welchen die ausschliessliche Bedienung gegen Vorauszahlung wegen unbezahlten Rechnungen angedroht wurde, sofern die entsprechende Rechnung nicht oder nicht innert Frist bezahlt wurde;
- Anmeldungen und Bestellungen von Personen und Rechtseinheiten, welche regelmässig gemahnt werden müssen.
Für Stammkunden, welche Anmeldungen für Dritte einreichen, besteht die Möglichkeit, Kostengutsprache zu erteilen und Rechnungsstellung an sich selbst zu verlangen. Wir behalten uns vor, trotzdem Vorauszahlung zu verlangen.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00