Gebühren Vorprüfungen
Für die Vorprüfung von Eintragungsbelegen durch das Handelsregisteramt fallen Gebühren an.
Gebühren Vorprüfungen
Für Vorprüfungen fallen Gebühren an. Bei einer Vorprüfung müssen Sie uns deshalb einen Gebührenempfänger mit einer gültigen Postadresse in der Schweiz bekannt geben. Vorprüfungen mit Gebührenempfänger im Ausland erledigen wir nur gegen Vorauskasse.
Die Gebühren für Vorprüfungen werden nach Aufwand gemäss Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister vom 6. März 2020 (Gebührenverordnung / GebV-HReg, SR 221.411.1) in Rechnung gestellt. Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit werden zu einem höheren Ansatz verrechnet (Artikel 3 Absatz 3 GebV-HReg).
Bei komplexeren Geschäften reduziert sich unser Aufwand und damit auch die Kosten im Zusammenhang mit einer Vorprüfung, wenn Sie uns mit den Belegentwürfen auch relevante Unterlagen wie Auszüge aus der Rechtsliteratur, Kommentarstellen oder Gerichtsentscheide einreichen.
Die Vorprüfungsgebühren stellen wir der einreichenden Person oder im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister der betreffenden Rechtseinheit in Rechnung (Artikel 1 GebV-HReg).
Wir behalten uns vor, die Leistung eines Kostenvorschusses zu verlangen (Artikel 5 GebV-HReg).
Bitte beachten Sie, dass wir Rechnungen nur an den Besteller versenden.
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