Wie kommt es zu einer Konkurseröffnung?
In Konkurs geraten Unternehmen, Privatpersonen sowie ausgeschlagene Erbschaften. Das Verfahren erfolgt zunächst über einen Richter und wird anschliessend durch das Konkursamt bearbeitet.
Betreibung auf Konkurs
Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so droht ihm das Betreibungsamt nach Empfang des Fortsetzungsbegehren unverzüglich den Konkurs an (Art. 39 SchKG).
Bilanzdeponierung
Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn die Aktiven das Fremdkapital nicht mehr decken.
Hat der Verwaltungsragt gute Gründe anzunehmen, dass sich das Unternehmen in einer solchen Situation befindet, ist er verpflichtet, dies dem Richter mitzuteilen (Art. 725b OR).
Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen zur Bilanzdeponierung.
Erbschaftskonkurs
Wird die Erbschaft von allen nächsten gesetzlichen Erben ausgeschlagen, so gelangt sie zur Liquidation durch das Konkursamt (Art. 573 Abs. 1 ZGB).
Die Liquidation erfolgt nach den Bestimmungen des Konkursrechts (Art. 193 SchKG). Dies ist ein unwiderrufliches Gestaltungsrecht der Erben.
Hat ein Erbe sich vor Ablauf der Frist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder hat er sich Erbschaftssachen angeeignet oder verheimlicht, so kann er die Erbschaft nicht mehr ausschlagen (Art. 571 Abs. 2 ZGB).
Wird die Erbschaft von sämtlichen Erben ausgeschlagen, sind Forderungen von den jeweiligen Gläubigern in der konkursamtlichen Liquidation der Erbschaft geltend zu machen.
Organisationsmängel
Weist eine Gesellschaft in ihrer Organisationmängel (fehlendes Domizil, fehlendes Organ in der Schweiz, fehlende Revisionsstelle) auf, kann dies zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs führen.
Diese Bestimmung kommt für juristische Personen, welche im Handelsregister eingetragen sind, zur Anwendung. Gesetzliche Grundlage bildet Art. 731b OR.
Privatkonkurs
Jeder Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt (Insolvenzerklärung).
Das Recht eine Insolvenzerklärung abzugeben steht natürlichen Personen (so genannter Privatkonkurs) wie auch juristischen Personen zu. Grundlage für die Insolvenzerklärung bildet Art. 191 SchKG
Nach unseren Erfahrungen sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Missverhältnis Schuldenhöhe - Budget
- Schuldensanierung ist aussichtslos
- geregelte Einkommensverhältnisse
Ob als weitere Voraussetzung gewisse Vermögenswerte vorhanden sein müssen, welche durch das Konkursamt verwertet und an die Gläubiger verteilt werden können, ist vom Gericht zu entscheiden.
Vorgehen
Das Gesuch um Konkurseröffnung ist an das Kantonsgericht Zug zu richten.
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