Arbeitslosenhilfe
Wenn Sie die bundesrechtlichen Leistungen ausgeschöpft haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Taggelder der kantonalen Arbeitslosenhilfe beanspruchen.
Anspruchsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind arbeits- und vermittlungsfähig und befolgen die Weisungen der Amtsstellen.
- Sie erfüllen die Kontrollvorschriften.
- Sie haben die AHV-Altersgrenze noch nicht erreicht.
- Sie beziehen keine ganze Rente der Invalidenversicherung.
- Sie sind volljährig.
- Sie wohnen seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Zug und seit fünf Jahren in der Schweiz (Drittstaatenangehörige).
- Sie überschreiten eine bestimmte Vermögensgrenze nicht.
Sie erhalten von der Arbeitslosenkasse unaufgefordert das Antragsformular. Dieses müssen Sie ausgefüllt retournieren, damit der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe geklärt werden kann.
Dauer und Höhe der Leistung
Dauer
Die Arbeitslosenhilfe wird für höchstens 90 Werktage innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gewährt. Nach Bezug von 60 Taggeldern besteht ein Anspruch auf 5 kontrollfreie Tage.
Höhe der Taggelder
Die Arbeitslosenhilfe wird in Form von Taggeldern ausbezahlt und darf zusammen mit Ihrem anrechenbaren übrigen Einkommen und dem Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Taggeldansatz beträgt 80 Prozent des zuletzt bezogenen Taggeldes der Arbeitslosenversicherung. Ein Taggeld von 90 Prozent erhalten Sie, wenn Sie beim Taggeldansatz der Arbeitslosenhilfe weniger als 130 Franken erreichen.
Die Höchstbeträge pro Monat sind (Stand: 01.2023):
- für alleinstehende Arbeitslose 4922 Franken;
- für verheiratete Arbeitslose ohne Kinder und übrige Arbeitslose mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber einer Person 5905 Franken;
- für verheiratete Arbeitslose ohne Kinder und übrige Arbeitslose mit Unterhalts- oder Unterstützungspflicht gegenüber zwei und mehreren Personen 6397 Franken.
Anderweitiges Einkommen
Als anderweitiges Einkommen werden folgende Einkunftsarten von Ihnen und Ihrer Ehegattin/Ihres Ehegatten angerechnet:
- Einkünfte aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit;
- Erwerbsausfallentschädigungen;
- Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe;
- Alimente, soweit sie tatsächlich bezogen werden;
- Renten und Pensionen;
- Vermögenserträge.
Besonderheiten
Versicherung
Die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung für Arbeitslose endet am 30. Tag nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung. Sie haben die Möglichkeit, durch Abrede die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung um sechs aufeinanderfolgende Monate bei der SUVA zu verlängern. Diese sogenannte Abredeversicherung muss spätestens am 30. Tag nach dem Ende Ihres Anspruchs auf Arbeitslosentaggeld abgeschlossen werden.
Steuern und AHV-Beitragspflicht
Taggelder der Arbeitslosenhilfe sind weder steuer- noch AHV-pflichtig. Auch als stellenlose Person sollten Sie Ihre Beitragspflicht an die AHV erfüllen. Zur Vermeidung von Beitragslücken wenden Sie sich bitte an die Ausgleichskasse.
Krankheit und Unfall
Wenn Sie krank sind, haben Sie Anspruch auf insgesamt 25 Taggelder innerhalb Ihrer einjährigen Rahmenfrist, jedoch während höchstens 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen pro Krankheit. Melden Sie Ihre Abwesenheit sofort Ihrem RAV-Berater und geben Sie diese im monatlich an die Kasse zustellbaren Formular «Angaben der versicherten Person» an.
Kinderzulagen
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen entspricht, auf die Sie Anspruch hätten, wenn Sie in einem Arbeitsverhältnis stünden.
Zwischenverdienst
Ein Zwischenverdienst muss orts- und branchenüblich entschädigt werden. Er hat einige Vorteile: Sie sind im Arbeitsmarkt integriert und haben somit die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen zu sammeln und interessante Kontakte zu knüpfen. Sie schonen Ihren Taggeldanspruch und erwerben allenfalls neue Beitragszeit, was sich bei einer weiteren Rahmenfrist positiv auswirken kann.
Falls Sie in einem Zwischenverdienst als angestellte Person arbeiten, muss Ihr Arbeitgeber diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarieren oder wenn Sie einen selbstständigen Zwischenverdienst erzielen, müssen Sie selbst diesen gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarieren.
Pflichten des Versicherten
Sie sind verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen (Schadenminderungsprinzip).
Sie müssen:
- sich gezielt um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Ein Nachweis ist beizubringen.
- eine zumutbare Stelle annehmen.
- alle Änderungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert und unverzüglich dem RAV und der Arbeitslosenkasse melden (z. B. Krankheit, Ferien, Militär).
- die gesetzlichen Kontrollpflichten sowie die Weisungen des RAV befolgen.
Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen oder unwahre bzw. unvollständige Angaben machen, werden Sie in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt, das heisst, Sie erhalten während einer bestimmten Zeit keine Taggelder. Einstelltage werden als Bezugstage angerechnet.
Zur Schadenminderung müssen Sie jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar. Unzumutbar ist eine Arbeit,
- die den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
- nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
- dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
- die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
- in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
- einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
- eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
- in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen;
- oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen (Zwischenverdienst);
- mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.
Montag 08:00 - 12:00 13:30 - 18:00
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