Wenn Sie die bundesrechtlichen Leistungen ausgeschöpft haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Taggelder der kantonalen Arbeitslosenhilfe beanspruchen.

Landschaft Weg Rapsfeld

Pflichten des Versicherten

Sie sind verpflichtet, alles Zumutbare zur Vermeidung und zur Verkürzung Ihrer Arbeitslosigkeit zu unternehmen (Schadenminderungsprinzip).

Sie müssen:

  • sich gezielt um eine neue Stelle bemühen, wenn nötig auch ausserhalb des bisherigen Berufes. Ein Nachweis ist beizubringen.
  • eine zumutbare Stelle annehmen.
  • alle Änderungen im Zusammenhang mit der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung unaufgefordert und unverzüglich dem RAV und der Arbeitslosenkasse melden (z. B. Krankheit, Ferien, Militär).
  • die gesetzlichen Kontrollpflichten sowie die Weisungen des RAV befolgen.

Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen oder unwahre bzw. unvollständige Angaben machen, werden Sie in der Anspruchsberechtigung vorübergehend eingestellt, das heisst, Sie erhalten während einer bestimmten Zeit keine Taggelder. Einstelltage werden als Bezugstage angerechnet.

Zur Schadenminderung müssen Sie jede Arbeit unverzüglich annehmen. Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar. Unzumutbar ist eine Arbeit,

  • die den berufs-​ und ortsüblichen, insbesondere den gesamt-​ oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht entspricht;
  • nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt;
  • dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand des Versicherten nicht angemessen ist;
  • die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht;
  • in einem Betrieb auszuführen ist, in dem wegen einer kollektiven Arbeitsstreitigkeit nicht normal gearbeitet wird;
  • einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei welcher für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;
  • eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert;
  • in einem Betrieb auszuführen ist, der Entlassungen zum Zwecke vorgenommen hat, Neu- oder Wiedereinstellungen zu wesentlich schlechteren Arbeitsbedingungen vorzunehmen;
  • oder dem Versicherten einen Lohn einbringt, der geringer ist als 70 Prozent des versicherten Verdienstes, es sei denn, der Versicherte erhalte Kompensationsleistungen (Zwischenverdienst);
  • mit Zustimmung der tripartiten Kommission kann das regionale Arbeitsvermittlungszentrum in Ausnahmefällen auch eine Arbeit für zumutbar erklären, deren Entlöhnung weniger als 70 Prozent des versicherten Verdienstes beträgt.

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