Erste Schritte bei Arbeitslosigkeit
Befürchten Sie eine Kündigung zu erhalten, ist Ihnen bereits gekündigt worden, oder verlieren Sie Ihre Stelle aus anderen Gründen? In diesen Situationen sind frühzeitig punktuelle Abklärungen notwendig, bei denen Ihnen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) seine Unterstützung anbietet.
Was tun?
Ihr Arbeitgeber teilt Ihnen mit, dass er Ihnen kündigt.
Wie verhalten Sie sich nun richtig?
Zuerst: Vergessen Sie nicht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber Verpflichtungen hat, namentlich was die Einhaltung der Kündigungsfrist angeht.
Wenn diese Frist nicht schriftlich vereinbart wurde und kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, ist die Kündigungsfrist durch das Obligationenrecht geregelt.
Sie beträgt:
- während der Probezeit: sieben Tage (auf Ende irgendeines Tages)
- im ersten Dienstjahr: ein Monat (auf Ende eines Monats)
- vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr: zwei Monate (auf Ende eines Monats)
- ab dem zehnten Dienstjahr: drei Monate (auf Ende eines Monats)
Es besteht ferner ein besonderer Kündigungsschutz, der für die Zeit des Militärdienstes, des Zivildienstes oder des Schutzdienstes, während Krankheit oder Unfall sowie während der Schwangerschaft gilt.
Während des Kündigungsschutzes darf Mitarbeitenden nicht gekündigt werden. Sind Sie sich nicht sicher, ob ein Kündigungsschutz auf Sie zutrifft, geben Sie Ihrem Arbeitgeber unverzüglich per eingeschriebenem Brief bekannt, dass Sie weiterarbeiten wollen.
Achtung
Wenn Sie selber kündigen, ohne eine neue Stelle in Aussicht zu haben, oder wenn Ihnen wegen eines eigenen Verschuldens gekündigt wird, könnte Ihr Recht auf Arbeitslosenentschädigung vorübergehend eingestellt werden. Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine juristische Beratungsstelle oder an Ihre zuständige Arbeitslosenkasse.
Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV)
Melden Sie sich noch während der Kündigungsfrist, spätestens aber am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum.
Falls Sie die Voraussetzungen erfüllen, haben Sie Anspruch auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Wahl der Arbeitslosenkasse
Das Arbeitslosentaggeld wird von der Arbeitslosenkasse ausbezahlt.
Die von Ihnen gewählte Arbeitslosenkasse (kantonale oder private) klärt für Sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, berechnet die Höhe und die Bezugsdauer Ihrer Taggelder und zahlt bei Anspruch monatlich Leistungen in Form von Arbeitslosentaggeldern aus.
Stellensuchportal des Bundes
Sobald Sie sich beim RAV angemeldet haben, erhalten Sie vom RAV-Mitarbeiter Ihre persönlichen Zugangsdaten zum Job-Room von Arbeit.Swiss. Das ist das Stellensuchportal des Bundes. Es beinhaltet Stellenangebote aus der ganzen Schweiz.
In Berufen mit schweizweiter Arbeitslosigkeit von mindestens 5 Prozent müssen Arbeitgeber offene Stellen melden, bevor Sie diese öffentlich ausschreiben dürfen. Das heisst für Sie: Während der ersten fünf Tage sind diese Stellen ausschliesslich für registrierte Stellensuchende auf Job-Room einsehbar, und Sie können sich exklusiv darauf bewerben.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 13:15 - 17:00