Teilrevision des Strahlenschutzgesetzes
Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Damen und Herren
Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sich im Kanton Zug nicht alle elf Gemeinden innerhalb des festgelegten Radius von 50 km befinden. Theoretisch trüge der Kanton Zug somit für einen Teil der Zuger Gemeinden die Verantwortung für die Verteilung, Lagerung und Abgabe von Jodtabletten. Im Anhang zur Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 2014 (SR 814.52), in welchem alle Gemeinden aufgeführt sind, welche vorsorglich mit Jodtabletten versorgt werden, sind bisher alle Zuger Gemeinden aufgelistet. Wir gehen davon aus, dass das weiterhin so bleibt, damit im Kanton auch in Zukunft eine einheitliche Lösung der Verteilung und Finanzierung von Jodtabletten sichergestellt ist.
Details siehe Downloads.