Verfahren Unterschutzstellung
Ein Gebäude oder eine Anlage kann einvernehmlich mit einem Vertrag oder Beschluss des Regierungsrats unter Schutz gestellt werden. Ergibt sich im Unterschutzstellungsverfahren jedoch, dass ein inventarisiertes Objekt die gesetzlichen Kriterien nicht erfüllt, wird es aus dem Inventar entlassen.
Information
Schutzobjekte
Damit ein Objekt mit einem Vertrag oder durch einen Beschluss des Regierungsrats unter Schutz gestellt wird, muss es folgende Kriterien erfüllen:
- Das Objekt muss von äusserst hohem denkmalpflegerischem Wert sein, und das Interesse an seinem Erhalt muss mögliche entgegenstehende private oder anderweitige öffentliche Interessen überwiegen.
- Die Massnahme muss verhältnismässig sein und zulassen, dass ein Objekt weiterhin und langfristig sinnvoll genutzt werden kann.
Diese Kriterien werden vom Denkmalschutzgesetz vorgegeben und im Verfahren Schritt für Schritt geprüft. Die Eigentümerschaft und die Standortgemeinde werden dabei involviert und können sich mündlich und schriftlich einbringen. Erfüllt ein inventarisiertes Denkmal die Kriterien nicht, wird es aus dem Inventar entlassen. Gegen Entscheide im Unterschutzstellungsverfahren können Privatpersonen, Gemeinden und die vom Gesetz her berechtigten ideellen Organisationen Beschwerde erheben.
Antrag
Den Antrag auf Schutzabklärung können Sie bei uns schriftlich in Briefform einreichen. Ein offizielles Formular ist nicht nötig. Im Falle einer Miteigentümerschaft müssen alle Miteigentümerinnen und Miteigentümer den Antrag unterzeichnen. Das Verfahren zur Abklärung der Schutzwürdigkeit dauert je nach Komplexität der Abklärungen rund sechs bis zwölf Monate.
Beschwerdeberechtigte Organisationen
Sowohl gegen die vertragliche wie gegen die behördliche Unterschutzstellung oder Inventarentlassung kann Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind neben der Eigentümerschaft und der Standortgemeinde auch verschiedene kantonale Vereinigungen. Diese werden vom Regierungsrat jeweils zu Beginn einer neuen Legislatur bezeichnet. Für die Zeitspanne 2023 bis 2026 sind im Kanton Zug folgende Vereinigungen beschwerdeberechtigt:
Merkblätter Unterschutzstellung und «Was ist ein Denkmal?»
Alles Wissenswerte zur Unterschutzstellung und zur Bestimmung von Denkmälern finden Sie in diesen Merkblättern.
Merkblatt Unterschutzstellung
Merkblatt «Was ist ein Denkmal?»
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Amt für Denkmalpflege und Archäologie
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