Konkurs
Das Konkursamt führt die vom Gericht eröffneten Konkurse durch.
Konkurseröffnung
Die Eröffnung des Konkurses erfolgt im Kanton Zug durch Entscheid des Kantonsgerichts. Der Konkurs kann auf Begehren eines betreibenden Gläubigers, auf eigenes Begehren des Schuldners (Insolvenzerklärung) sowie in den weiteren in Art. 190 ff. SchKG genannten Fällen eröffnet werden.
Weist eine Gesellschaft in ihrer Organisation Mängel auf oder verfügt die Gesellschaft über kein Rechtsdomizil mehr, kann dies zur Auflösung der Gesellschaft und zu ihrer Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs führen.