Kantonspauschale Kinderbetreuung

Der Kanton Zug beteiligt sich ab August 2026 mit einer Pauschale an den Betreuungskosten in Kitas und Tagesfamilien. Gesuche können einige Wochen davor eingereicht werden.

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Fragen und Antworten

Der Anspruch auf die Kantonspauschale entsteht ab dem Folgemonat, nachdem das vollständige Gesuch eingereicht wurde.

 

Das Gesuch muss also spätestens im Monat vor dem Beginn der Betreuung eingereicht werden.

Der Bescheid steht auf der digitalen Plattform in Ihrem Benutzerkonto zur Verfügung. Sie erhalten eine E-Mail, sobald der Bescheid abrufbar ist.

Änderungen müssen umgehend über die digitale Plattform gemeldet werden.

Nein. Die Kantonspauschale ist unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Ja. Voraussetzung ist, dass alle Erziehungsberechtigten des Kindes erwerbstätig oder in einer staatlich geregelten Ausbildung sind. Ein Mindestpensum ist nicht erforderlich.

 

Als erwerbstätig gelten Erziehungsberechtigte, die angestellt oder selbstständig arbeiten. Bei angestellten Personen erfolgt der Nachweis durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, bei selbstständig Erwerbstätigen durch die Ausgleichskasse.

Ja. Für den Nachweis der Erwerbstätigkeit ist eine aktuelle Anstellungsbestätigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich. Selbstständig Erwerbstätige holen den Nachweis bei der Ausgleichskasse ein.

Als staatlich geregelte Ausbildung gelten:

  • Sekundarstufe I (obligatorische Schulbildung nach der Primarstufe)
  • Brückenangebote zur Sekundarstufe II
  • Sekundarstufe II (z. B. berufliche Grundbildung und allgemeinbildende Schulen)
  • Tertiärstufe (höhere Berufsbildung und Hochschulen)

Weiterbildungen (z.B. CAS) gelten nicht als Ausbildung.

Ja. Für den Nachweis der Ausbildung ist eine aktuelle Ausbildungsbestätigung der Ausbildungsinstitution erforderlich.

Der Kanton Zug führt ein Verzeichnis der bewilligten Kindertagesstätten und gemeldeten Tagesfamilien. Das Verzeichnis ist online abrufbar.

 

Kanton Zug / Verzeichnis familienergänzende Kinderbetreuung

Der Anspruch richtet sich nach dem Wohnsitz des Kindes. Die Kantonspauschale wird auch ausgerichtet, wenn die Betreuung in einer Kita oder Tagesfamilie ausserhalb des Kantons Zug erfolgt. Entscheidend ist, dass die Kita über eine gültige Betriebsbewilligung verfügt und die Tagesfamilie gemeldet ist. Die Betriebsbewilligung stellt die Standortgemeinde aus.

Ja. Die Kantonspauschale wird auch für Kinder ausgerichtet, die bereits den Kindergarten oder die Schule besuchen, sofern sie in einer Kindertagesstätte oder Tagesfamilie betreut werden.

Nein. Ein Anspruch besteht nur bei Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.

 

Für Betreuungsgutscheine der Gemeinde gelten andere Regelungen. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde. 

Nein. Ein Anspruch besteht nur bei Erwerbstätigkeit oder Ausbildung.

 

Für Betreuungsgutscheine der Gemeinde gelten andere Regelungen. Bitte klären Sie dies direkt mit Ihrer Wohngemeinde.

Nein. Die Kantonspauschale wird nur für Kinder ausgerichtet, die in einer bewilligten Kindertagesstätte oder gemeldeten Tagesfamilie betreut werden.

Die Kantonspauschale ist geregelt im Kinderbetreuungsgesetz und in der Kinderbetreuungsverordnung

 

Links: 

zum Kinderbetreuungsgesetz (BGS 213.4)

zur Kinderbetreuungsverordnung (BGS BGS 213.42)

Fragen zur Kantonspauschale

Kantonspauschale Kinderbetreuung

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