Insolvenzentschädigung
Ist Ihr Arbeitgebender zahlungsunfähig geworden und kann er Ihre ausstehenden Löhne nicht mehr bezahlen, deckt die Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Lohnforderung für Ihre geleistete Arbeit.
Zuständigkeit und Anspruch
Zuständigkeit
Zuständig ist die öffentliche Arbeitslosenkasse jenes Kantons, in welchem der Arbeitgebende seinen Wohn- oder Geschäftssitz hatte. Die Arbeitslosenkasse kann maximal für die letzten 4 Monate Ihres Arbeitsverhältnisses den ausstehenden Lohn vergüten.
Anspruchsvoraussetzungen
Sollten Sie bei einem Arbeitgebenden beschäftigt sein, der dem Schweizer Recht untersteht, haben Sie unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf Insolvenzentschädigung:
- Über Ihren Arbeitgebenden wurde der Konkurs eröffnet und Ihnen stehen in diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zu, oder
- der Konkurs wird nur deswegen nicht eröffnet, weil infolge offensichtlicher Überschuldung des Arbeitgebenden kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen, oder
- Sie haben gegen Ihren Arbeitgebenden für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt, oder
- die provisorische Nachlassstundung gewährt worden ist, oder
- der richterliche Konkursaufschub gewährt worden ist.
Keinen Anspruch haben Sie, wenn Sie finanziell am Betrieb beteiligt oder Mitglied eines obersten Entscheidungsgremiums mit massgeblichem Einfluss sind oder im Betrieb Ihres Ehepartners/Ihrer Ehepartnerin beschäftigt sind.
Dauer und Höhe der Leistung
Die Insolvenzentschädigung deckt Ihre offenen Lohnforderungen für tatsächlich geleistete Arbeit für maximal vier Monate zu 100%. Auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder eine Gratifikation, Ferien oder Feiertagsentschädigungen werden anteilsmässig (pro rata) berücksichtigt. Maximal wird jedoch höchstens ein Lohn von CHF 12‘350 pro Monat entschädigt.
Für die Zeit nach der Konkurseröffnung besteht kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Um Versicherungslücken zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anzumelden oder sich bei der Arbeitslosenkasse zu informieren.
Antragstellung
Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzentschädigung spätestens 60 Tage nach
- der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)
- der Veröffentlichung der provisorischen oder definitiven Nachlassstundung im SHAB
- der Veröffentlichung des richterlichen Konkursaufschubs im SHAB
- dem Pfändungsvollzug bzw. dem Tag nach der Zustellung der Pfändungsurkunde
- der Kenntnisnahme des unbenützten Ablaufs der Frist für die Leistung des Kostenvorschusses nach gestelltem Konkursbegehren.
bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in welchem der Arbeitgebende seinen Sitz hat.
Bei nicht Einhaltung dieser Frist erlischt Ihr allfälliger Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Die Frist kann nicht erstreckt werden.
Erforderliche Unterlagen
Zur Abklärung Ihres Anspruches auf Insolvenzentschädigung benötigt die Arbeitslosenkasse folgende Unterlagen:
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Insolvenzentschädigung
- Kopie AHV-Versicherungsausweis oder Kopie Krankenversicherungskarte
- Kopie Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Kopien Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate
- Kopien Stundenrapporte der letzten vier Monate, sofern im Stundenlohn angestellt
- Kopie der Forderung an das Konkursamt mit Eingangsbestätigung des Konkursamtes
- Nachweis bei Geltendmachung nicht bezogener Ferientage
- Kopie Kündigungsschreiben bzw. Informationsschreiben des Konkursamtes.
Montag 08:00 - 12:00 13:30 - 18:00
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