Ortsplanung
Die Ortsplanung befasst sich mit raumrelevanten Fragen zu Siedlung, Verkehr, Landschaft, Umwelt sowie Ver- und Entsorgung. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des kantonalen Richtplans wird festgehalten, wie sich die Gemeinden in den nächsten 15 bis 20 Jahren entwickeln sollen.
Kommunaler Richtplan
Der kommunale Richtplan ist ein behördenverbindlicher Plan. Er hält, wie der kantonale Richtplan, in Karte(n) und in Texten fest, wie sich die Gemeinden entwickeln sollen. Er formuliert Aufträge an die Behörden. Mit der Genehmigung durch den Kanton (Amt für Raum und Verkehr) wird er auch für die Kantonsbehörden verbindlich. Der Kanton ist bestrebt, die kommunalen Richtpläne bezüglich Inhalt und Darstellung zu harmonisieren.
Zonenplan und Bauordnung
Der Zonenplan ist ein grundeigentümerverbindlicher Plan. Er legt parzellenscharf fest, wie die einzelnen Grundstücke genutzt werden dürfen. Die Bauordnung enthält die Bau- und Nutzungsvorschriften zu den einzelnen Zonen wie auch allgemeine Vorschriften, beispielsweise zum Wald- und Gewässerabstand oder zum Lärmschutz.
Wie gross dürfen Bauzonen sein? Die Antwort auf diese zentrale Frage gibt Art. 15 des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Demnach umfassen Bauzonen Land, das weitgehend überbaut ist und voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.
Bei einer Änderung des Zonenplans hat die Gemeinde der kantonalen Genehmigungsbehörde einen Bericht vorzulegen. Dieser muss darüber Auskunft geben, wie die Planung auf die übergeordneten rechtlichen Vorgaben abgestimmt ist. Was die Zonenpläne betrifft, so ist der Kanton bestrebt, diese bezüglich Inhalt und Darstellung zu harmonisieren.
Bebauungsplan
Mit der Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes, welche per 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, wurde der einfache Bebauungsplan als neues Planungsinstrument eingeführt. Gleich wie beim ordentlichen Bebauungsplan handelt es sich dabei um einen Sondernutzungsplan und damit um ein Instrument der Gemeinden, die für die Nutzungsplanung zuständig sind. Das bewährte Instrument des ordentlichen Bebauungsplans wurde nur wenig geändert. Die Voraussetzungen des ordentlichen Bebauungsplans – wesentliche Vorzüge gegenüber der Einzelbauweise, welche es erst ermöglichen, von den Bauvorschriften abzuweichen – gelten auch für den einfachen Bebauungsplan.
Arbeitshilfe Bebauungsplan
Der einfache Bebauungsplan – Ein juristischer Überblick
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