Häufige Fragen Mietrecht (FAQ)
Nachfolgend finden Sie Antworten zu einigen der meistgestellten Fragen im Mietrecht.
FAQ
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die Richtigkeit der nachfolgenden Ausführungen von den Umständen im Einzelfall abhängt. Änderungen bleiben somit vorbehalten.
Ja, da dieses gemäss § 10 des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht (EG OR) bei Wohnungsmangel obligatorisch ist. Wohnungsmangel liegt vor, sofern der Leerwohnungsbestand unter 1,5% liegt. Zur Zeit wird dieser Wert deutlich unterschritten.
Teilen Sie der Vermieterschaft schriftlich mit, dass Sie ausserterminlich kündigen möchten. Wollen Sie aus dem Vertrag entlassen werden, müssen Sie eine Nachmieterin oder einen Nachmieter finden.
Diese muss:
- zahlungsfähig sein (Mietzins beträgt nicht mehr als ein Drittel des Einkommens)
- dem Vermieter bzw. der Vermieterin zumutbar sein
- sich bereit erklären, die Wohnung zu den gleichen Vertragskonditionen zu übernehmen
Aus diesem Grunde empfiehlt es sich immer, so viele Nachmieterinnen und Nachmieter als möglich vorzuschlagen. Wird kein zumutbarer Nachmieter vorgeschlagen, ist der Mietzins bis zum Zeitpunkt der ordentlichen Auflösung zu bezahlen.
Vermieterschaft
Als Vermieterin oder Vermieter müssen Sie zwingend mit einem vom Kanton Zug vorgegebenen Formular kündigen. Bei Familienwohnungen ist beiden Ehepartnern separat ein Kündigungsformular zuzusenden.
Mieterschaft
Wenn Sie Mieterin oder Mieter sind, muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Bei einer Familienwohnung kann ein Ehepartner nur mit ausdrücklicher Zustimmung des anderen kündigen.
Sofern Sie die Mängel weder zu verantworten noch auf eigene Kosten zu beseitigen haben (Stichwort: kleiner Unterhalt) können Sie verlangen, dass der Mangel beseitigt, der Mietzins herabgesetzt, Schadenersatz geleistet oder ein allfälliger Rechtsstreit mit einem Dritten von der Vermieterschaft übernommen wird. Unter gewissen Umständen dürfen Sie den Mietzins hinterlegen.
Im Kanton Zug gelten der 31. März, der 30. Juni sowie der 30. September als Kündigungstermine. Abweichende vertragliche Regelungen sind zulässig. Zwingend im Sinne von Minimalfristen sind die Kündigungsfrist von drei Monaten für Wohnräume und die Kündigungsfrist von sechs Monaten für Geschäftsräume (Art. 266c und 266d OR).
Ja, für die Berechnung der Mietvertragsänderungen ab 1. April 2024 (bis 31. März 2024 0.5 % sofern nicht bestritten) gilt neu:
- Mietobjekte bis 6 Jahre alt 0 %
- Mietobjekte älter als 6 Jahre 0.25 % (Kostenpauschale)