Verrechnungssteuer
Die zulasten der Gesellschaft oder Genossenschaft abgezogene Verrechnungssteuer kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, zurückverlangt werden.
Rückerstattungsanspruch
Das erforderliche Antragsformular kann bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung bezogen werden. Voraussetzung für einen Rückerstattungsanspruch ist, dass die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte und die rückforderbaren Verrechnungssteuerbeträge ordnungsgemäss als Ertrag verbucht werden; es genügt nicht, wenn sie nur in der Steuererklärung als Ertrag deklariert werden.
Wir verweisen auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Merkblätter über die Verbuchung der verrechnungssteuerbelasteten Einkünfte (Merkblatt S 02.104 für doppelte Buchhaltung und Merkblatt S 02.105 für einfache Buchhaltung).
Rückforderbare ausländische Quellensteuern
Diese Beträge gehören zum Ertrag der ausländischen Kapitalanlagen und sind als Ertrag zu verbuchen. Aus praktischen Gründen wird es aber den Gesellschaften freigestellt, sie im Jahr des Abzugs oder erst im Jahr der Rückerstattung der Erfolgsrechnung gutzuschreiben. Entsprechende Formulare finden Sie auf der Seite der Eidgenössischen Steuerverwaltung.
Abteilung
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