Steuern bezahlen natürliche Personen
Hier finden Sie Informationen rund um Ihre Steuerrechnung.
Zahlungstermin und provisorische Rechnung Kantons- und Gemeindesteuern
In der Regel werden jeweils per Ende Juni die provisorischen Rechnungen für das laufende Kalenderjahr versandt. Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr voraussichtliches Einkommen und
Vermögen für das laufende Jahr auf unserem Onlinedienst «Provisorische Rechnung für natürliche Personen» anzupassen.
Trifft diese Information termingerecht bis zum 30. Mai bei uns ein, wird die provisorische Steuerrechnung aufgrund der entsprechenden Angaben erstellt. Die provisorische Rechnung muss bis spätestens 31. Dezember bezahlt werden. Monatliche Ratenzahlungen können nach Registrierung via unserem Onlinedienst erfasst oder telefonisch verlangt werden.
Ohne Zahlungsvereinbarung wird bei einem allfälligen Ausstand Ende November eine Erinnerung mit Einzahlungsschein versandt, zahlbar bis 31. Dezember.
Haben Sie aus irgendeinem Grund bis Ende Juni keine Steuerrechnung erhalten, so können Sie eine solche bei der Steuerverwaltung verlangen.
Definitive Steuerrechnung
Ihre Steuererklärung wurde geprüft. Die Schlussrechnung wird aufgrund der Veranlagung erstellt. Somit wird die provisorische Steuerrechnung mit der definitiven Schlussrechnung bereinigt.
Die Zahlung für die provisorische Steuerrechnung wird der definitiven Rechnung angerechnet. Zuviel bezahlte Beträge werden zurückerstattet oder mit anderen Steuerforderungen verrechnet.
Einsprache
Für Einsprachen nach der Eröffnung der definitiven Veranlagung bitten wir Sie, die ermittelten Faktoren mit dem Doppel Ihrer Steuererklärung zu vergleichen. Sind Sie mit den Abänderungen nicht einverstanden, können Sie innert 30 Tagen bei der Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben. Auf Einsprachen per E-Mail sowie auf verspätete Einsprachen kann nicht eingetreten werden. Die Einsprache muss eine Begründung und einen Antrag enthalten. Die notwendigen Beweisunterlagen sind beizulegen oder zu bezeichnen. Auf Einsprachen allgemeiner Art wird nicht eingetreten. Der Eingang der Einsprache wird bestätigt. Bis zur Behandlung kann je nach Arbeitsanfall einige Zeit verstreichen. Eine eingegangene Einsprache führt zwar zu einer Unterbrechung der Bezugsmassnahmen, befreit aber nicht von der Verzugs- und Ausgleichszinspflicht. Allfällige abgewiesene Einsprachen können mit Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergezogen werden.
Verzugs-, Vergütungs- und Rückerstattungszins
Nach Ablauf der allgemeinen Zahlungsfrist wird ein Verzugszins erhoben. Auf zu viel einbezahlte Steuern wird ein Vergütungs- respektive Rückerstattungszins entrichtet. Die entsprechenden Zinsfüsse werden von der Finanzdirektion jährlich festgelegt. Die Zinsabrechnung erfolgt erst mit der definitiven Rechnungsstellung.
Ausgleichszins
Ein Ausgleichszins wird dann berechnet, wenn die definitive Rechnung später als ein Jahr nach allgemeiner Fälligkeit erstellt werden kann und sich daraus eine Nachforderung ergibt. Die Zinsberechnung erfolgt rückwirkend ab einem Jahr nach allgemeiner Fälligkeit. Inzwischen geleistete Zahlungen werden berücksichtigt. Um diesen Ausgleichszins zu vermeiden, können Sie für die voraussichtlich geschuldete Steuer elektronisch eine korrigierte Rechnung verlangen.
Anpassungen können Sie hier vornehmen:
Rechtsmittel und Verzinsung
Das Ergreifen eines Rechtsmittels befreit nicht von der Verzugs- und Ausgleichszinspflicht.
Fälligkeit und Termin
Kantons- und Gemeindesteuern
Allgemeiner Fälligkeitstermin ist der 30. November, zahlbar bis 31. Dezember, oder in Ratenzahlungen bis 31. Dezember.
Direkte Bundessteuern
Allgemeiner Fälligkeitstermin ist der 1. März des Folgejahres, zahlbar bis 31. März.
Angaben gemäss Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990, Art. 160 bis 166, und Verordnung über die Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer vom 10.12.1992.
Sicherstellung
Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, so kann die Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Veranlagung jederzeit die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrages verlangen.
Abteilung
Natürliche Personen Bahnhofstrasse 26 6300 Zug
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 13:30 - 17:00