Allgemeine Informationen
Die Verrechnungssteuer (VST) wird vom Bund auf schweizerische Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen etc.), gewisse Lotteriegewinne sowie auf Versicherungsleistungen erhoben. Sie beträgt zwischen 8 Prozent (gewisse Versicherungsleistungen) und 35 Prozent (Kapitalerträge).
Rückforderung der Verrechnungssteuer
Bei Kapitalerträgen wird die Verrechnungssteuer an der Quelle erhoben. Dies bedeutet, die begünstigte Person erhält den Nettoertrag, nachdem die Verrechnungssteuer abgezogen wurde.
Natürliche Personen haben Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf schweizerischen Kapitalerträgen, wenn sie bei Fälligkeit der Leistung in der Schweiz gewohnt haben. Zuständig hierfür ist der Kanton, in welchem die Person am 31. Dezember des Fälligkeitsjahres den Wohnsitz hat respektive hatte.
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann frühestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistung fällig geworden ist, gestellt werden. Als Antrag auf Rückerstattung gilt das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (WV), welches Bestandteil der jährlich einzureichenden Steuererklärung ist. Der Antrag muss innert drei Jahren seit Fälligkeitsdatum gestellt werden, ansonsten verjährt der Rückerstattungsanspruch. Wenn mit der Verrechnungssteuer belastete Erträge in der Steuererklärung nicht deklariert werden, gilt der Anspruch auf Rückerstattung in der Regel als verwirkt.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Versicherungsleistungen ist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) in Bern zu beantragen. Die entsprechenden Formulare sind auf der Internetseite der ESTV abrufbar.
Gruppe
Verrechnungssteuer Bahnhofstrasse 26 6300 Zug
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