Änderung des Bundesgesetzes über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 3. April 2020 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Leibrenten und ähnlichen Vorsorgeformen eröffnet und die interessierten Kreise zur Stellungnahme bis am 10. Juli 2020 eingeladen. Wir danken Ihnen dafür und stellen im Rahmen der Vernehmlassung folgende Anträge:
Die vorgeschlagenen Änderungen seien vorzunehmen, jedoch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge 2 bis 3.
Es sei in Art. 22 Abs. 3bis a E-DBG und Art. 7 Abs. 2bis lit. a E-​StHG zu präzisieren, dass der ermittelte steuerbare Ertragsanteil während der gesamten Vertragsdauer gilt.
Es sei in Art. 22 Abs. 3bis c E-DBG und Art. 7 Abs. 2bis lit. c E-​StHG für den steuerbaren Ertragsanteil auf die Durchschnittsrendite von Bundesobligationen mit zehnjähriger Laufzeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. Rentenbeginns abzustellen. Der so ermittelte steuerbare Ertragsanteil soll für die gesamte Vertragsdauer gelten.

Begründung siehe Download.

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