Fürsorgerische Unterbringung
Wenn eine ambulante Behandlung oder andere Massnahmen nicht ausreichen, um den Schutz einer betroffenen Person sicherzustellen, kann eine Ärztin, ein Arzt oder die KESB die Einweisung in eine geeignete Institution gegen den Willen der betroffenen Person anordnen.
Eine fürsorgerische Unterbringung darf nur dann erfolgen, wenn eine ambulante Behandlung oder andere Massnahmen nicht ausreichen würden, um den Schutz einer betroffenen Person sicherzustellen. Nur in diesem Fall kann ein Arzt oder Ärztin oder die KESB die Einweisung in eine geeignete Institution gegen den Willen des/der Betroffenen anordnen.
Spätestens nach sechs Wochen muss die KESB einen Unterbringungsentscheid fällen. Anschliessend hat sie in regelmässigen Abständen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für diese Massnahme noch erfüllt sind. Ist dies nicht mehr der Fall, muss die betroffene Person entlassen werden. Zudem kann die/der Eingewiesene oder eine nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen, und die Institution oder die KESB hat darüber umgehend mit einem beschwerdefähigen Beschluss zu entscheiden.