Alters- und Pflegeheime
Die Alters- und Pflegeheime im Kanton Zug liegen in der Zuständigkeit der Gemeinden sowie von Privaten. Der Kanton übt lediglich eine Oberaufsicht aus und erlässt basierend auf der Pflegeheimplanung die Pflegeheimliste.
Pflegeheimliste
Die Gemeinden des Kantons Zug sind verpflichtet, für ihre Einwohnerinnen und Einwohner ausreichend stationäre Pflegeheimplätze bereitzustellen. Dazu können sie eigene Einrichtungen betreiben oder andere Anbieter damit beauftragen.
Hier finden Sie die aktuelle Pflegeheimliste des Kantons Zug sowie die vom Regierungsrat verabschiedeten Rahmentarife.
Pflegeheimplanung
Für die Planung der Pflegeheimplätze sind die Zuger Gemeinden zuständig. Der Kanton stellt mit der Studie «Statistische Grundlagen für die Versorgungsplanung der Alters- und Lanzeitpflege im Kanton Zug» eine wichtige Grundlage für diese Planung zur Verfügung. Erstellt wurde die Studie 2023 vom Schweizerischen Gesundheitsobservatorium (Obsan).
Richtlinien für den Betrieb von Institutionen der stationären Langzeitpflege
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zug hat im September 2016 die Richtlinien für den Betrieb von Institutionen der stationären Langzeitpflege angepasst. Während zahlreiche Vorgaben abgebaut wurden, gilt die Richtlinie zur ärztlichen Versorgung weiterhin. Eine Institution der stationären Pflege hat eine Heimärztin oder einen Heimarzt zu bezeichnen. Gleichzeigtig legt die Institution die ärztlichen Aufgaben im Rahmen des Betriebes fest.
Die Pflegedienstleitung benötigt eine Berufsausübungsbewilligung, die bei der medizinischen Abteilung des Amtes für Gesundheit zu beantragen ist.
Die jeweiligen Gesuchsformulare sowie weiterführende Informationen und Merkblätter finden Sie über die Links unten.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00