Veräusserung und Teilung von belasteten Standorten
Für die Veräusserung oder Teilung von Grundstücken, die im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen sind, ist eine Bewilligung vom Amt für Umwelt notwendig.
Voraussetzung für die Bewilligung
Das Amt für Umwelt erteilt nach Art. 32dbis Abs. 3 USG die Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung von Grundstücken, wenn
- vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind
- die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt ist oder
- ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder Teilung besteht.
Für die Bewilligung einer Veräusserung oder Teilung eines KbS-Grundstücks ist beim Amt für Umwelt in bestimmten Fällen ein Gesuch einzureichen.
Art und Umfang der erforderlichen Gesuchsunterlagen sind abhängig von der Einstufung des Grundstücks im KbS.
KbS-Einstufung: belastet
- belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten
- belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig
Für diese Standorte muss keine Bewilligung beim Amt für Umwelt beantragt werden. Der Kanton Zug hat für diese Standorte mit der Allgemeinverfügung vom 6. Juli 2016 (rechtskräftig seit 24. August 2016) die Bewilligung für die Teilung oder Veräusserung pauschal erteilt. Mit Verweis auf die Allgemeinverfügung kann die Änderung im Grundbuch beantragt werden.
KbS-Einstufung: untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftig
Für Standorte, die im KbS als untersuchungs-, überwachungs- oder sanierungsbedürftig eingestuft sind, muss für eine Teilung oder Veräusserung beim Amt für Umwelt (AFU) ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Die Bewilligung des AFU ist Voraussetzung für die Eintragung der Veräusserung oder Teilung im Grundbuch.
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