Registrierung und Kennzeichnung
Damit der Veterinärdienst rasch reagieren kann, wenn eine Tierseuche ausbricht, muss umfassend bekannt sein, wo, wie viele Tiere, welcher Spezies sind und wer die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter ist. Deshalb gilt für viele Tierarten eine Registrierungspflicht.
Registrierungspflicht für Hunde
Hundehaltende müssen sich bei ihrer Wohngemeinde als Hundehalterin bzw. Hundehalter eintragen lassen. Die Personendaten werden entsprechend in AMICUS erfasst.
Die Registrierung des Tieres wird von einer Tierärztin oder einem Tierarzt vorgenommen. Die Personendaten der Hundehalterin oder des Hundehalters werden dagegen von den Gemeinden verwaltet. Änderungen der Personendaten müssen der Gemeinde gemeldet werden, während eine Abgabe, Übernahme, der Tod eines Hundes von der Hundehalterin oder dem Hundehalter direkt der Datenbank AMICUS gemeldet werden muss.
Importierte Hunde müssen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt registriert werden (TSV, Art. 17b, Abs. 1).
Klauentiere und pferdeartige Tiere
Betriebe und Personen, die Klauentiere (Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas, Gehegewild) oder pferdeartige Tiere (Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel) halten, müssen bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) registriert sein. Die Registrierung von Betrieben erfolgt über das Landwirtschaftsamt.
Bei Rindern, Schafen, Ziegen und pferdeartigen Tieren müssen zudem die einzelnen Tiere in der TVD registriert sein.
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