Betriebliches Abwasser
Abwasser, das in Betrieben bei der Produktion anfällt, kann erheblich mit Schadstoffen belastet sein. Betriebe müssen deshalb das verschmutzte Industrieabwasser vorbehandeln, bevor es in die Kanalisation eingeleitet werden darf und benötigen dazu ein gewässerschutzrechtliche Bewilligung.
Definition
Unter betrieblichem Abwasser verstehen wir Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben (ohne häusliche Abwässer). Solche Abwässer sind sehr verschieden. Durch die rasche Entwicklung in der industriellen Produktion wechselt ihre Zusammensetzung immer öfter.
Vorbehandlung
Betriebliches Abwasser enthält, je nach Branche oder Betrieb, problematische Inhaltsstoffe. Dabei handelt es sich zum Beispiel um Kohlenwasserstoffe aller Art, Säuren, Laugen, Schwermetalle, Farben, Dispersionen und Mikroverunreinigungen, etc.
Verschmutztes Industrieabwasser muss in der Regel gemäss Anhang 3.2 der Gewässerschutzverordnung am Ort seinen Anfalls vorbehandelt werden, bevor es in die Kanalisation eingeleitet zur Reinigung in eine ARA gelangt. Solche sogenannte Abwasservorbehandlungsanlagen (AVA) sind bewilligungspflichtig. Verschmutztes Abwasser darf deshalb nur mit einer Einleitungsbewilligung in die Kanalisation eingeleitet werden. Die bewilligten Anlagen werden durch das Amt für Umwelt periodisch überprüft.
Behandlungsverfahren und Stand der Technik
Die Art der Abwasservorbehandlung richtet sich nach dem Betrieb sowie der Qualität und Quantität des anfallenden betrieblichen Abwassers. Je komplexer die Zusammensetzung der Inhaltsstoffe, je höher die Schadstoffkonzentraion, je grösser die Abwassermenge, desto höhere Anforderungen gelten für die Abwasservorbehandlung. Es gibt zahlreiche Systeme und Möglichkeiten zur Abwasservorbehandlung. Diese stützen sich auf mechanische, chemische, physikalische oder biologische Verfahren bzw. Kombinationen davon.
Im Grundatz soll möglichst wenig schadstoffbelastetes Produktionsabwasser anfallen. Mit den eingesetzten Abwasserbehandlungsverfahren sollen zudem die Emissionen in die Umwelt weitgehend vermindert werden. Solche Massnahmen sind z. B.:
- Reduktion des Abwasseranfalls mittels Kreislaufführung / Rückführung bzw. Umstieg auf gänzlich abwasserfreie Produktion / Verfahren
- Vermeidung gefährlicher / toxischer Stoffe
- Rückgewinnung von Wasser und Inhaltsstoffen, an der Quelle oder extern
- Einsparungen / Optimierungen durch den Einsatz von neuen Verfahren.
Sowohl bei den Produktionsprozessen als auch bei der Abwasservorbehandlung ist nach dem "Stand der Technik" vorzugehen. Dieser umschreibt dabei den aktuellen Entwicklungsstand von Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, welche erfolgreich erprobt und eingesetzt sind. Weitere Details erfahren Sie aus dem nachstehend verlinkten Merkblatt.
Vorgehen bei Neubau und Sanierung
Die Abwasservorbehandlung in einem Neubau oder die Erweiterung einer Abwasservorbehandlung in einem bestehenden Betrieb bedarf einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung als technische Nebenbewilligung. Damit wir eine Bewilligung erteilen können, benötigen wir ein entsprechendes Gesuch zur Bewilligung der Abwasservorbehandlung mit folgenden Angaben:
- Branche / Betrieb, Beschrieb der Abwassererzeugenden Prozesse
- Anfallende Abwassermenge pro Zeiteinheit (z.B. Spitzenwerte pro Stunde / Tag, langfristige Werte pro Monat / Jahr)
- Welche Abwasserinhaltsstoffe sind relevant?
- Wie wird das betriebliche Abwasser vorbehandelt? Prozessbeschrieb, Prozessschema
- Prozessüberwachung (Alarmierung bei Systemausfall), Endkontrolle vor Einleitung in Kanalisation
Bei Unklarheiten helfen wir gerne weiter. Allenfalls gilt es bei baulichen Massnahmen abzuklören, ob für Ihr Projekt ein Baugesuch notwendig ist. Das zuständige Bauamt Ihrer Gemeinde gibt darüber Auskunft.
Auto- und Transportgewerbe
Welche Bereiche für die Betriebe des Auto- und Transportgewerbes umweltrelevant sind, welche Vorgaben die Betriebe beachten müssen, wie Kontrollen ablaufen und wie sie zu einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung zur Erstellung einer Abwasservorbehandlungsanlage kommen:
- Betroffene Betriebe sind Werkstätten für Reparaturen und Unterhalt von Fahrzeugen, Schiffen und Booten mit entsprechenden Umschlags- und Lagerplätzen sowie Tankstellen.
- In praktisch allen diesen Betrieben entstehen Abwässer, Abfälle und Luft-Emissionen, die eine spezielle Behandlung erfordern, gleichzeitig aber standardisiert beurteilt werden können.
- Kontrolliert werden namentlich alle Autoreparatur-, Karosserie-, Lackier-, Transport-, Landmaschinen- und Baumaschinenbetriebe, Bauwerk- sowie kantonale und gemeindeeigene Werkhöfe. Über die Kontrollpflicht des einzelnen Betriebes entscheidet das Amt für Umwelt.
- Im Kanton Zug kontrolliert der Autogewerbeverband der Schweiz, abgekürzt AGVS, als Branchenorganisation in Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt die gewässerschutz- und abfallrechtlichen Vorschriften beim Auto- und Transportgewerbe sowie die lufthygienischen Vorschriften bei Tankstellen und Spritzwerken.
- Üblicherweise findet eine Branchenkontrolle alle drei bis vier Jahre statt. Gravierende Mängel werden dem Amt für Umwelt gemeldet.
- Wird bei einer Kontrolle ein Mangel festgestellt, erfolgt eine Nachkontrolle im Folgejahr.
Das Gesuch um eine Bewilligung zur Erstellung einer Abwasservorbehandlungsanlage im Auto- und Transportgewerbe kann hier heruntergeladen werden.
Weiterführende Informationen
Merkblätter zu abwasserrelevanten Branchen und Betrieben
Team
Kevin Muoser
Technischer Sachbearbeiter
6300 Zug
Bruno Mathis
Stellvertretender Amtsleiter / Abteilungsleiter
6300 Zug
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Termine nach Vereinbarung