Betrieb & Kontrolle
Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert, einwandfrei betrieben und gewartet werden.
Pflichten von TankanlageninhaberInnen
Die Inhaberinnen und Inhaber von Tankanlagen oder deren beauftragten Liegenschaftsverwaltungen sind für einen sicheren Betrieb und zum einwandfreien Unterhalt ihrer Anlage verpflichtet. Dazu gehören:
- Tankanlagen unaufgefordert alle 10 Jahre durch Tankfachfirmen kontrollieren zu lassen und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen (Sichtkontrolle)
- Leckanzeigegeräte unaufgefordert alle zwei Jahre durch fachkundige und berechtigte Personen auf Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen
- allfällige Erweiterungen oder Änderungen um Bewilligung nachzusuchen
- nicht mehr benötigte Tankanlagen müssen durch ein Fachunternehmen ordentlich ausser Betrieb gesetzt und gemeldet werden
- umweltgefährdende Ereignisse der Anlage der zuständigen Behörde unaufgefordert zu melden.
Kontrollpflicht
Kontrollpflichtige Tankanlagen müssen alle 10 Jahre durch eine Fachperson einer Tankrevisionsfirma kontrolliert werden. Die Kontrolle betrifft im Kanton Zug folgende bewilligungspflichtige Anlagen mit roten Vignetten. Dazu gehören:
- Kleintanks (450 bis 2’000 Liter) innerhalb der Grundwasserschutzzone S3
- mittelgrosse Tanks (mehr als 2’000 Liter ) in der Grundwasserschutzzone S3 und in den Gewässerschutzbereichen Au, Ao sowie im Zuströmbereich Zu
- Grosstanks (mehr als 250’000 Liter, ohne Stehtanks) in den Gewässerschutzbereichen Au, Ao und Zu.
Die Kontrolle beinhaltet die Überprüfung der Tanks, des Schutzbauwerks oder Auffangwanne sowie der Leitungen und Armaturen auf Zustand und Dichtheit. Druckausgleichsleitung und Abfüllsicherung sind einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Anlageninhaberinnen und -inhaber mit einer bewilligungspflichtigen Anlage erhalten vom Amt für Umwelt rechtzeitig eine Aufforderung zur Kontrolle. Das Amt für Umwelt überwacht diese Kontrollen.
Meldepflichtige Tankanlagen unterstehen der Kontrolle in Eigenverantwortung. Im Kanton Zug sind dies alle Anlagen mit gelben Vignetten. Das heisst, dass Anlageninhaberinnen und -inhaber alle 10 Jahre selbstständig durch eine Tankfachfirma sicherstellen müssen, dass ihre Anlage dicht und funktionstüchtig ist. Bei einem Schadenfall kann die Versicherung unter Umständen ihre Leistungen kürzen oder bei schwerem Verschulden sogar ablehnen. Bitte beachten Sie, dass meldepflichtige Tankanlagen in Eigenverantwortung vom Amt für Umwelt nicht überwacht werden.
Die Eigentümer von Gebindelagern, Betriebsanlagen oder Umschlagplätzen sind ebenso verpflichtet, die Funktionstauglichkeit ihrer Anlagen und Schutzeinrichtungen instandzuhalten. Nachträglich erkannte Mängel können im Falle eines Schadenfalls schwerwiegende Folgen nach sich ziehen, wofür in jedem Fall die Eigentümerin oder der Eigentümer haftbar ist.
Ausserbetriebnahme einer Tankanlage
Wird eine Tankanlage nicht mehr benötigt, muss sie von einer befugten Tankrevisionsfirma ausser Betrieb gesetzt werden. Dabei werden die Behälter und Leitungen entleert, entgast und gegen eine Wiederbefüllung gesichert. Die ausgeführten Arbeiten sind mit einem Kontrollrapport der beauftragten Tankrevisionsfirma zu belegen. Das Auffüllen und Sichern des Tanks sowie die allfällige Weiternutzung eines gereinigten Tanks z. B. als Regenwassertank liegen in der Eigenverantwortung der Inhaberin oder des Inhabers.
Team
Kevin Muoser
Technischer Sachbearbeiter
6300 Zug
Nathanael Lottenbach
Technischer Sachbearbeiter
6300 Zug
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 14:00 - 17:00
Termine nach Vereinbarung