17.10.2024, Medienmitteilung

Das geänderte Zuger Bürgerrechtsgesetz tritt per 1. Januar 2025 in Kraft

Der Regierungsrat hat beschlossen, die im Sommer 2024 vom Kantonsrat verabschiedete Änderung des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Die damit verbundenen Änderungen betreffen insbesondere die Einbürgerungsvoraussetzungen im Kanton Zug.

Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgende Neuerungen: Die Dauer, während der einbürgerungswillige Personen vor Einreichung ihrer Gesuche keine Sozialhilfe bezogen haben dürfen oder diese vollständig zurückerstattet haben müssen, wird von drei auf fünf Jahre erhöht. Ferner können sich Minderjährige unter 16 Jahren nur noch einbürgern lassen, wenn sich mindestens ein Elternteil ebenfalls einbürgern lässt. Auch die Anforderungen an die Sprachkenntnisse werden erhöht. Bislang mussten Bewerberinnen und Bewerber mündliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Deutschkenntnisse mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Ab dem 1. Januar 2025 müssen die mündlichen Deutschkenntnisse mindestens dem Referenzniveau B2 entsprechen und die schriftlichen Deutschkenntnisse dem Referenzniveau B1. Die Bewerberinnen und Bewerber haben wie bisher einen entsprechenden Sprachnachweis zu erbringen. Bestehen bei der für das Einbürgerungswesen zuständigen kantonalen Behörde (Direktion des Innern) oder beim jeweiligen Bürgerrat trotzdem Zweifel hinsichtlich der genügenden Sprachkenntnisse, so können diese Stellen neu einen Sprachnachweis verlangen, der bei einer vom Kanton bezeichneten Stelle zu absolvieren ist.

Die Einzelheiten regelt der Regierungsrat auf Verordnungsebene. Es ist geplant, die damit verbundenen Anpassungen in der kantonalen Bürgerrechtsverordnung ebenfalls per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen.

Kontakt

Andreas Hostettler

Statthalter, Direktion des Innern
Direktion des Innern

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