Bauen im Grundwasser
Für Bauvorhaben in nutzbaren Grundwasservorkommen und in Grundwasserschutzzonen können gewässerschutzrechtliche Bewilligungen erforderlich sein.
Bauen im Grundwasser: Dies gilt es zu beachten
Im Gewässerschutzbereich Au erfordern Bauten in nutzbaren Grundwasservorkommen (unterhalb des langjährigen mittleren Grundwasserspiegels) eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung. Einbauten unter Terrain, beispielsweise Erdgeschosse, Pfahlfundationen oder Bohrungen, dürfen Speichervolumen und Durchflusskapazität nutzbarer Grundwasservorkommen nicht wesentlich und dauernd verringern. Es dürfen deshalb keine Bauten erstellt werden, die unter dem langjährigen mittleren Grundwasserspiegel liegen. Im Gewässerschutzbereich Au wird somit nicht in jedem Fall eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung für Einbauten benötigt.
Die Grundwasservorkommen und deren Ausdehnung sind in der Grundwasserkarte zusammengestellt und bilden die Grundlage für die Beurteilung über die Bewilligungspflicht. Dieses Bewilligungsverfahren stellt sicher, dass das Speichervolumen, die Mächtigkeiten (Querschnitte), der Durchfluss, die Durchlässigkeiten und die Hydrodynamik der nutzbaren Grundwasservorkommen langfristig erhalten bleiben.
Bauen im Grundwasser: So gehen Sie vor
Bewilligungen für Bauten im Grundwasser respektive gewässerschutzrechtliche Bewilligungen sind immer Bestandteil einer gemeindlichen Baubewilligung. Bereits vor der Baueingabe sollte von der Bauherrschaft deshalb die Frage geklärt sein, ob durch ein Bauvorhaben nutzbare Grundwasservorkommen tangiert werden oder nicht.
Sofern nutzbare Grundwasservorkommen tangiert sind, ist ein Nachweis zur Einhaltung der Durchflusskapazität erforderlich, der mit dem Baugesuch über die Gemeinde eingereicht werden muss.
Wie der rechnerische Nachweis erbracht werden muss, welche Unterlagen es vorzulegen gilt und welche Bedingungen einzuhalten sind, können Sie dem Merkblatt «Bauten im Grundwasser» der Umweltfachstellen der Zentralschweiz (Umwelt Zentralschweiz) und der kantonalen Beilage «Bauten im Grundwasser – Erläuterungen zur Bewilligungspraxis im Kanton Zug» entnehmen.
Bohrungen zur Baugrunderkundung: So gehen Sie vor
Bohrungen zur Baugrunderkundung benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wenn dadurch nutzbare Grundwasservorkommen aufgeschlossen werden. Ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au und ausserhalb der nutzbaren Grundwasservorkommen werden für Bohrungen zu Erkundungszwecken keine gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen benötigt.
Gesuche werden direkt ans Amt für Umwelt gerichtet und laufen nicht im Baugesuchsverfahren.
Bauen in Grundwasserschutzzonen
Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Über 90 Prozent davon werden im Kanton Zug aus Grund- und Quellwasser gewonnen. Grundwasserschutzzonen schützen Grund- und Quellwasserfassungen und das zu Trinkwasserzwecken genutzte Grundwasser.
Bei Bauvorhaben in Schutzzonen sind die Bestimmungen des jeweiligen Schutzzonenreglements zu beachten. In der Regel sind Bauvorhaben in den Schutzzonen S1 und S2 nicht zulässig.
Weiterführende Informationen finden Sie unter dem Thema Grundwasserschutz im Link unten.
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