Weiterentwicklung
Nach Abschluss der zweiten Phase ÖREB-Kataster
Ende 2023 dient die 3. Phase gemäss Strategie und Massnahmenplan für den ÖREB-Kataster (swisstopo) bis Ende 2027 zur Umsetzung folgender, strategischer Ziele, neuer Geobasisdaten und Funktionen:
Strategische Ziele (swisstopo)
- «Den ÖREB-Kataster konsolidieren und stabilisieren»
A ÖREB-Themen nach Bundesrecht flächendeckend einführen
B Technische Qualitätssicherung verbessern
C Laufende Änderungen an ÖREB mit und ohne Vorwirkung
harmonisieren und publizieren
D Verwaltungsintern digitale Prozesse unterstützen
- «Den weiteren Ausbau des ÖREB-Katasters vorbereiten»
E Änderungen der Rechtsgrundlagen erarbeiten
F Bei zusätzlichen Aufgaben des ÖREB-Katasters deren Finanzierung
sichern
G Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung
der ÖREB-Strategie
H Einen Zugang zu gesamtschweizerischen Grundstückinformationen
unterstützen
I Die Aufnahme weiterer ÖREB-Themen vorbereiten
J Benutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit des ÖREB-Katasters
analysieren
K Wirkungsflächen definieren und deren Anwendung ermöglichen
Neue Geobasisdaten
- Bau- und Abstandslinien (Zuständigkeit Kanton und Gemeinde)
- Waldreservate (Zuständigkeit Kanton)
- Gewässerraum (Zuständigkeit Gemeinden)
Neue Funktionen
Umsetzung laufende Änderung
Laufende Änderungen bezeichnen Änderungen an Eigentumsbeschränkungen, die im Rahmen eines laufenden Verfahrens geplant werden. In einem solchen Verfahren können neue Eigentumsbeschränkungen entstehen oder Eigentumsbeschränkungen ändern sich oder fallen weg. Diese Änderungen werden in den ÖREB-Kataster aufgenommen. Die Umsetzung erfolgt in zwei Schritten:
- Publikation Änderungen mit Vorwirkung
Die Daten, die eine rechtliche Verbindlichkeit bereits nach öffentlicher Auflage (z.B. Publikation im Amtsblatt) entfalten, werden im ÖREB-Kataster publiziert.
Betroffene Geobasisdaten:
- Planerischer Gewässerschutz
- Planungszonen
- Kantonale / gemeindliche Bau- und Abstandslinien
- Baulinien Nationalstrassen - Planung / Umsetzung Änderung ohne Vorwirkung
Die Daten, die mit der öffentlichen Auflage keine Vorwirkung entfalten, sollen in einem zweiten Schritt auch im ÖREB-Kataster publiziert werden. Diese Änderungen sind nicht rechtskräftig. Sie werden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (z.B. öffentliche Auflage) in den ÖREB-Kataster aufgenommen und dienen der reinen Zusatzinformation zu den rechtsgültigen Eigentumsbeschränkungen.