Online-Zugriffe
Ein Online-Zugriff ermöglicht einem Organ, in einem elektronischen Abrufverfahren auf Personendaten eines anderen Organs zuzugreifen, ohne dass ein Gesuch um Amtshilfe gestellt werden muss.
Online-Zugriffe
Abrufverfahren müssen entweder gesetzlich vorgesehen sein oder von der zuständigen Instanz (Regierungs-, Gemeinderat, Gerichte) gestützt auf ein Gesuchverfahren bewilligt werden (siehe Online-Verordnung). Fehlen spezifische gesetzliche Grundlagen, ist für die Gesuchseinreichung das vom Regierungsrat verabschiedete Gesuchsformular zu verwenden (siehe unten).
Hinweis: Gemäss Auftrag des Kantonsrats aus dem Jahr 2020 soll die Online-Verordnung aufgehoben bzw. das Bewilligungsverfahren für Online-Zugriffe abgeschafft werden. Bis zum Erlass der spezifischen gesetzlichen Grundlagen verzichtet die Datenschutzstelle aus Ressourcengründen auf Beratung der Organe bei Fragen zu Online-Zugriffen und Abgabe von Stellungnahmen zu Online-Gesuchen (Teil 4 des Gesuchsformulars).
Datenschutz-Folgenabschätzung für Online-Zugriff
Das gesuchstellende Organ muss für den Online-Zugriff eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen. Dem Gesuchformular ist hierfür das Dokument «Datenschutz-Folgenabschätzung für Online-Gesuche» sowie allenfalls ein Informationssicherheits- und Datenschutz-Konzept (ISDS-Konzept) beizulegen. Die entsprechenden Vorlagen finden Sie untenstehend. Der Verfahrensablauf bleibt unverändert.